Sonntag, 6. September 2015

Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder von deren Sparbüchern abheben und für eigene Zwecke, wie z.B. zum Kauf von Wohnungseinrichtungsgegenständen verwenden. Eltern sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB dazu verpflichtet, die verwendeten Gelder an ihre Kinder zurückzuzahlen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015, Az: 5 UF 53/15). Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden. Gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen wie z.B. eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Der Einsatz von Vermögen des Kindes ist insoweit nicht vorgesehen.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung – muss Geschädigter dieses abwarten?

Nein! Der Geschädigte muss ein Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht abwarten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Der Geschädigte muss sich auch nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers über das Internet recherchiert worden ist. Vielmehr darf sich der Geschädigte an dem Gutachten eines von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen sowie an dem regionalen Markt orientieren, wenn er sein verunfallten Fahrzeug verkaufen möchte. Da der von dem Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden bei einem zu günstigen Verkauf seines verunfallten Fahrzeugs angelastet werden, wenn er hätte erkennen können, dass die Restwertermittlung des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen keine verlässliche (Schätz-)Grundlage darstellt (KG Berlin, Az: 22 U 6/15, Urteil vom 06.08.2015). Auf die Richtigkeit eines Restwertangebots seines beauftragten Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur vertrauen, wenn in dessen Schadensgutachten 3 Angebote von Restwertankäufern ausgewiesen sind.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 5. September 2015

Kaufvertrag – bei Mängeln darf der Verkäufer die Kaufsache überprüfen

Der Käufer darf erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten; den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz vom Verkäufer fordern, wenn er diesen mündlich oder schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert hat und dazu bereit ist, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Will der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache nicht zu einer entsprechenden Überprüfung zur Verfügung stellen, so kann er weder wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, noch wirksam den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz vom Verkäufer fordern (BGH, Urteil vom 01.07.2015, Az.: VIII ZR 226/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 4. September 2015

Aufhebungsvertrag – Rücktritt bei nicht gezahlter Abfindung?

Ein Arbeitnehmer kann von einem mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag gezahlte Abfindung nicht zahlt, es sei denn das Rücktrittsrecht wurde wirksam ausgeschlossen. Kann oder darf der Arbeitgeber aufgrund der Einleitung eines Insolvenzverfahrens die vereinbarte Abfindung nicht an den Arbeitnehmer zahlen, so ist der Arbeitnehmer nicht dazu berechtigt vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten (BAG, Urteil vom 10.11.2011, Az: 6 AZR 357/1).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 3. September 2015

Mehrfamilienhaus – Haustüre darf nachts nicht abgeschlossen werden!

Das Abschließen der Hauseingangstür in einem Mehrfamilienhaus führt zu einer erheblichen Gefährdung der Bewohner und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Hauseingangstür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liegt, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt ist, dass jeder Bewohner und jeder Besucher des Hauses bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann. Demzufolge wird in der überwiegenden in Rechtsprechung und Literatur  eine Regelung dahingehend, dass die Hauseingangstür verschlossen werden muss, in Mietverträgen als unzulässig angesehen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2015, Az.: 2-13 S 127/12).
Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 2. September 2015

Mietwohnung – Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter zurück, kann dieser nach § 546 a Abs. 1 BGB vom Mieter für die Dauer der Mietwohnungsvorenthaltung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Mietsache bereits dann im Sinne von § 546 a BGB „vorenthalten“, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters scheidet jedoch aus, wenn der Vermieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011, Az: I-10 U 26/11, 10 U 26/11).

Mietrechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 1. September 2015

Katzenkot der Nachbarskatze im Garten und auf dem Balkon – Duldungspflicht

Ein Grundstückseigentümer bzw. Mieter muss es hinnehmen, wenn die Katze des Nachbarn das Grundstück oder die Terrasse/ den Balkon besucht. Er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass die Katze den Wohnbereich betritt oder Kot bzw. Erbrochenes hinterlässt (LG Bonn, Az: 8 S 142/09, Urteil vom 06.10.2009). Diesbezüglich hat er einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Katzeneigentümer aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

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