Samstag, 17. Oktober 2015

Gebäudebeschädigung – Umfang des Schadensersatzanspruchs

Der Bestimmung des Haftpflichtschadens ist bei der Beschädigung eines Gebäudes § 249 BGB zugrunde zu legen. Der Schädiger hat die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen, wobei die Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Der Vorteilsausgleich ist insbesondere durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen. Die Wiederherstellung einer beschädigten Sache kann dazu führen, dass der Zustand und damit der Wert gegenüber dem Zustand vor der Beschädigung verbessert werden. Wertverbesserungen können durch Verwendung zeitgemäßer, moderner Bauteile (z.B. moderne wärmeschutzverglaste Fenster) entstehen und dadurch, dass infolge der Wiederherstellung erneute Renovierungen oder Sanierungen hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden. Der Abzug neu für alt setzt voraus, dass die Wiederherstellung zu einer messbaren Vermögensmehrung führt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt und dass der Abzug ihm auch zumutbar ist. Keine Vermögensmehrung tritt daher ein, wenn das betreffende Bauteil während der Nutzungszeit des Gebäudes voraussichtlich nicht hätte erneuert werden müssen. Für die Höhe des Abzugs bei Wertverbesserungen kann das Verhältnis der Restnutzungsdauer des alten und des verbesserten bzw. wiederhergestellten Gegenstands den Maßstab bilden; mit den Herstellungskosten ist die Wertverbesserung regelmäßig nicht identisch. Bloß schadenbedingter Aufwand führt zu keiner Wertverbesserung und rechtfertigt deshalb keinen Abzug. Bei Nebenkosten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zu einer Wertsteigerung oder Ersparnis von Aufwand führen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 7 U 110/11).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 16. Oktober 2015

Verkehrsunfall: Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger dem Geschädigten als Schadensersatz grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Reparatur-Maßnahmen verursacht hat. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass sich dieser die Unzulänglichkeiten seiner Werkstatt nicht zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Wie lange gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote?

Eine Kreuzung, eine Einmündung oder eine Autobahnauffahrt heben eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot (sog. Streckenverbot) nicht auf. Eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot enden grundsätzlich erst dann, wenn sie durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben werden. Zwar muss an sich das jeweilige Streckenverbotszeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden, unterbleibt dies jedoch, so kann der jeweilige Fahrzeugführer nicht daraus schließen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung oder das Überholverbot aufgehoben wurde. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem aufgestellten Zeichen 278 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) endet. Hat ein Fahrzeugführer eine Fahrstrecke, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand, bereits längere Zeit befahren, kann er sich zu seiner Entlastung bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht darauf berufen, er davon ausgegangen ist, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nach einer Kreuzung, Einmündung oder Autobahnauffahrt nicht mehr bestanden hat (OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001, Az.: 2 Ss OWi 524/01). Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines bestehenden Überholverbotes ist hingegen nicht gesondert gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (z.B. Baustellenzeichen) und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 15. Oktober 2015

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund schlechter Geschäftslage

Viele Arbeitgeber bauen zur Zeit Arbeitsplätze mit der Begründung ab, die Geschäftslage sei schlecht bzw. die Aufträge seien eingebrochen. Diese pauschale Begründung reicht jedoch nicht für eine betriebsbedingte Kündigung aus. Beruft sich der Arbeitgeber auf einen durch Auftragsmangel ausgelösten Beschäftigungsrückgang, muss er substantiiert und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen von einem bestimmten Auftragsrückgang auf den behaupteten Rückgang der erforderlichen Arbeitskraft und damit auf die Entstehung eines bestimmten Arbeitskräfteüberhangs geschlossen werden kann. Ohne nähere Erläuterung ist dabei das finanzielle Auftragsvolumen nicht aussagekräftig, da das Verhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und der zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen Arbeitskraft nicht linear ist. Da maßgeblich die anfallende Arbeitszeit ist, ist vielmehr eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen (LAG  Mainz, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 9 Sa 35/09; Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 352/06).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Lebensversicherung – Vorsicht bei Bezugsberechtigung nach Scheidung

Ist ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung verheiratet, so wird der Ehegatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bezugsberechtigter der Lebensversicherung. Ändert der Versicherungsnehmer dies bei einer Scheidung nicht ab, so bleibt dieser Ex-Ehegatte bezugsberechtigt. Lediglich wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages unverheiratet war, ist der jeweils „aktuelle“ Ehegatte bezugsberechtigt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.09.2010 , Az: 1 U 64/10).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 13. Oktober 2015

WEG-Anlage - Aufstellen einer Gartenhütte auf Sondernutzungsfläche zulässig?

Nein! Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt werden. Das Aufstellen eines Gartenhauses und einer Terrasse sind eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert wird, daher muss vor dem Aufstellen eine Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt werden (Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 483 C 2225/14 WEG).

Wohnungseigentumsgesetz – Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

Montag, 12. Oktober 2015

Sonderzahlungen durch Arbeitgeber - Wann hat der Arbeitnehmer hierauf einen Anspruch?


Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zu dem vereinbarten monatlichen Gehalt eine einmalige Sonderzahlung, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob er sich nur zu der konkreten Leistung oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Eine dauerhafte Verpflichtung kann sich insbesondere aus einem Verhalten mit einem Erklärungswert, wie einer betrieblichen Übung, ergeben. Auch wenn keine betriebliche Übung besteht, weil der Arbeitgeber eine Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit das kollektive Element fehlt, kann für diesen durch die Leistungsgewährung ein Anspruch entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das durch schlüssiges Verhalten angenommen hat.
Der Vergütungscharakter ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft ist. Macht die Zahlung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers aus, handelt es sich gleichfalls regelmäßig um Arbeitsentgelt, das als Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung geschuldet wird. Wird die Zahlung erbracht, ohne dass weitere Anspruchsvoraussetzungen vereinbart sind, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird. Gleiches gilt, wenn die Höhe der Leistung nach der vom Arbeitgeber getroffenen Zweckbestimmung vom Betriebsergebnis abhängt. Auch in diesem Fall handelt es sich grundsätzlich um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers, da die synallagmatische Verknüpfung dieser Leistungen nicht durch die Abhängigkeit des gezahlten Entgelts von einem Unternehmensergebnis im maßgeblichen Bezugszeitraum in Frage gestellt wird.
Will der Arbeitgeber andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgen, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergeben. So können Sonderzahlungen als Treueprämie erwiesene oder als „Halteprämie“ künftige Betriebstreue honorieren; der Arbeitgeber kann aber auch den Zweck verfolgen, sich an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen seiner Arbeitnehmer zu beteiligen. Ist die Honorierung künftiger Betriebstreue bezweckt, wird dies regelmäßig dadurch sichergestellt, dass die Sonderzuwendung nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraums gezahlt wird oder der Arbeitnehmer diese zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf zumutbarer Bindungsfristen endet. Ist die Honorierung erwiesener Betriebstreue bezweckt, wird dies regelmäßig dadurch sichergestellt, dass die Zahlung der Sonderzuwendung vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig gemacht wird. Ein weiteres Merkmal derartiger Zahlungen ist, dass sie nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen.
Gewährt der Arbeitgeber auf einseitig vorgegebener vertraglicher Grundlage eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung ist, kann die Sonderzahlung nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Belohnung zunehmender Beschäftigungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmäßig nicht durch bloßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nachträglich an Wert. Dies gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch bei sog. „Einmal-Bedingungen“, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung oder einseitigen Vorgabe durch den Arbeitgeber auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 13.05.2015, Az.: 10 AZR 266/14

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz