Mittwoch, 18. Mai 2016

Elternzeit – Unwirksamkeit der Beantragung

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3 Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform (kein Telefax oder keine Email möglich!). Die Beantragung muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Beantragung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, dass das Schriftformerfordernis durch den Arbeitnehmer nicht gewahrt worden sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 16. Mai 2016

Handyverstoß – neue Verteidigungsstrategie……….

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16). Im Fall fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Er hatte das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Handyverstoß Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 15. Mai 2016

Starkes Bremsen trotz „Grüner Ampel“ – Haftung des Bremsenden bei Auffahrunfall

Zeigt eine Lichtzeichenanlage „Grünlicht“ so ist ein bevorrechtigter Fahrzeugführer verpflichtet das Grünlicht auszunutzen um einen ungehinderten Verkehrsfluss in der Kreuzung zu gewähren. Bremst ein Fahrzeugführer trotz bestehendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug aus diesem Grunde auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert und der bremsende Fahrzeugführer trägt mindestens 2/3 des Schadens des auffahrenden Fahrzeugführers. Kann der auffahrende Fahrzeugführer nachweisen, dass er den Mindestabstand zum bremsenden Fahrzeugführer eingehalten hat und konnte er trotzdem den Auffahrunfall nicht vermeiden, so haftet der bremsende Fahrzeugführer zu 100% für den Schaden des auffahrenden Fahrzeugführers (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 13 S 67/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 14. Mai 2016

Kettenauffahrunfall – Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden

Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall (OLG Hamm, Az.: 6 U 101/13, Urteil vom 06.02.2014).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 12. Mai 2016

Bis 21.06.2016 alten Darlehensvertrag widerrufen!

Haben Sie zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag bei einer Bank abgeschlossen? Dann könnte die im Darlehensvertrag vorhandene Widerrufsbelehrung falsch sein und Sie könnten den sogenannten „Widerrufs-Joker“ ziehen, d.h. Sie können noch bis zum 21.06.2016 (Eingangsdatum bei der Bank) den Widerruf des alten Darlehensvertrag erklären und Ihre alte Finanzierung rückabwickeln, ein neues Darlehen über die Restschuld aufnehmen und vom aktuellen Rekordtief der Bauzinsen profitieren. Wer zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Kredit bei einer Bank aufgenommen hat, sollte daher die Widerrufsbelehrung des Vertrages überprüfen. Schätzungsweise 80 % der Belehrungen sind fehlerhaft - mit gravierenden Folgen! Die fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und der Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen werden kann! Ist dies der Fall, wird der Vertrag nach der Erklärung des Widerrufs rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die gezahlten Beträge (insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen) zurückfordern kann und die Bank im Gegenzug einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme zzgl. marktüblicher Zinsen (d.h. deutlich niedrigere Zinsen als im Darlehensvertrag) hat. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank hingegen nicht verlangen! Jedoch haben Verbraucher nur noch bis zum 21.06.2016 die Möglichkeit, ihre Verträge zu prüfen und den Widerruf gegenüber ihrer finanzierenden Bank bei den Verträgen aus dem Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 zu erklären. Am 18.02.2016 hat der Bundestag im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen, das Widerrufsrecht für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen, um „Rechtssicherheit für die Banken“ herzustellen. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der finanzierenden Bank sollte man sich jedoch beraten lassen, da der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen ab Widerruf (Zug-um-Zug) zur Rückzahlung der Netto-Darlehenssumme nebst marktüblicher Verzinsung verpflichtet ist. Häufig kann man mit der finanzierenden Bank im Rahmen von Verhandlungen eine einvernehmliche Lösung finden. Bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages kann man zu günstigeren Zinskonditionen umschulden. Die Verjährung der Ansprüche der Darlehensnehmer tritt nach dem erklärten Widerruf erst zum 31.12.2019 ein.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 11. Mai 2016

Tierarzthaftung bei Behandlungsfehlern - Beweislast

Ein grober Behandlungsfehler eines Arztes führt regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Diese in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2016, Az.: VI ZR 247/15).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 10. Mai 2016

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – muss Arbeitgeber auch die Zuschläge zahlen?

Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein, gleiches gilt für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge sind zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz