Freitag, 17. Juni 2016

BGH senkt formelle Anforderungen für Betriebskostenabrechnungen

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15).
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Mittwoch, 15. Juni 2016

Kostenpauschale von 40 Euro vom Arbeitgeber für verspätete Lohnzahlung?

Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn eines Arbeitnehmers nicht pünktlich, so kann dieser ab Juli 2016 gegenüber dem Arbeitgeber neben Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis 30.06.2016 = 4,17 %) auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB geltend machen.

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Montag, 13. Juni 2016

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (= ArbStättV) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen (BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 347/15).

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Sonntag, 12. Juni 2016

Wohnungsbesichtigungsrecht des Vermieters – Wann besteht es?

Der Mieter kann auch ohne besondere vertragliche Absprache mit dem Vermieter dazu verpflichtet sein, diesem zwecks Wohnungsbesichtigung oder zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Mietwohnung zu lassen. Dies ist eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters. Ein Vermieter muss dafür aber einen berechtigten Grund haben. Der Vermieter ist zudem zur schonenden Rechtsausübung gehalten. Denn die Mietwohnung ist der verfassungsrechtlich geschützte Rückzugsraum, in dem der Mieter sich entfalten und gemäß seinen eigenen Vorstellungen sein Leben gestalten kann. Der Mieter hat das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden, während der Vermieter das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht hat, ein Mindestmaß an Kontrolle und Einwirkungsmöglichkeit auf sein Eigentum zu haben. Routinekontrollen oder anlasslose Besichtigungen durch den Vermieter sind unzulässig; der Vermieter bedarf eines konkreten sachlichen Grundes zur Wohnungsbesichtigung, der sich zum Beispiel auch aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjektes ergeben kann. Ein Vermieter kann generell alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen. Befindet sich im Mietvertrag eine vertragliche Vereinbarung bzgl. des Wohnungsbesichtigungsrechts des Vermieters und ist diese Klausel rechtswidrig und daher unwirksam, so entfällt sie vollständig und an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.

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Samstag, 11. Juni 2016

Vorsicht bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 40 %

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln des Fahrzeugführers sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 40 % kann das gesetzlich vorgeschriebene Bußgeld verdoppelt werden (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).
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Donnerstag, 9. Juni 2016

Schmerzensgeld für Ohrfeige durch Vorgesetzten oder Arbeitgeber?

Versetzt ein vorgesetzter Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einem Arbeitnehmer eine Ohrfeige, hat er an den Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen beim Arbeitnehmer, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 Euro als Mindestbetrag angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen (LAG Köln, Az.: 5 Sa 827/08, Urteil vom 27.10.2008).

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Dienstag, 7. Juni 2016

Absage eines OP-Termins - Schadensersatzpflicht des Patienten

Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient dieser zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandler und dem Patienten voraussetzt, ist es allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der Patient muss jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in seinen Körper oder seine Gesundheit zulassen will.  Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten (Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 213 C 27099/15).

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