Freitag, 31. Januar 2014

Versorgungsleistungen (z.B. Heizung): Unterbrechung durch Vermieter nach Mietvertragsbeendigung

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet. Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume (BGH, Urteil vom 06.05.2009, Az.: XII ZR 137/07).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Die Probezeit für Fahranfänger - Wann droht eine Verlängerung?

Fahranfänger erhalten ihren Führerschein zunächst auf Probe. Zwei Jahre lang müssen sie sich im Straßenverkehr bewähren, um die normale Fahrerlaubnis (automatisch) zu erhalten. Die Probezeit kann jedoch verlängert werden - und das geht schneller, als man denkt!

Bereits bei einem schwerwiegenden Verstoß oder bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen heißt es: Verlängerung + Aufbauseminar!


Dann fallen (von den Bußgeldern und gegebenenfalls „Punkten in Flensburg“ abgesehen) nicht nur Kosten von in der Regel deutlich über 300 € für das Aufbauseminar an, es droht bei weiteren Verstößen letztlich auch der Führerscheinentzug für 3 Monate. Bedenkt man, dass die Probezeit um immerhin zwei Jahre verlängert wird, so ist die Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße nicht gerade gering. Nach dem Aufbauseminar führen ein weiterer schwerwiegender Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße zu einer Verwarnung und der Aufforderung an einer (kostenpflichtigen) verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Bei einem weiteren schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen ist „der Lappen weg“. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und es kommt zur Verhängung einer Sperrzeit. Die Wiedererlangung gestaltet sich häufig schwierig. Nicht selten verlangt die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU - „Idiotentest“).


Welche Verstöße sind nun relevant?

Grundsätzlich zählen alle Verstöße, die zu einem Bußgeld von 40 € oder mehr geführt haben. Die meisten Verstöße fallen dabei unter die Kategorie „schwerwiegend“. Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem PKW ohne Anhänger von mehr als 21 km/h oder Abstandsverstöße. Wer das Rechtsfahrgebot missachtet begeht ebenso einen schwerwiegenden Verstoß. Wer also einmalig beispielsweise in einer 100er-Zone mit 121 km/h geblitzt wird, muss mit einer Probezeitverlängerung rechnen. Drei solcher Verstöße innerhalb der verlängerten Probezeit von vier Jahren führen zum Führerscheinentzug. Zu den weniger schwerwiegenden Verstößen zählt insbesondere das „Telefonieren am Steuer“. Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen oder widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Fahranfänger nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Fahranfänger nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.         

Nicht selten kann es auch aufgrund der drastischen Konsequenzen von Verstößen während der Probezeit sinnvoll sein gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Zahlreiche Bußgeldbescheide weisen Fehler auf, die Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht erkennen wird. Gegebenenfalls kann er Sie im Einzelfall vor einer Probezeitverlängerung bewahren.



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 29. Januar 2014

Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber – Arbeitslohn?

Übernimmt ein Arbeitgeber Bußgelder die gegen seine Arbeitnehmer (z.B. Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bußgelder wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten) verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Vorteile eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber haben lediglich dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12).
 

Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 28. Januar 2014

Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeuge bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h überschritten und kann der Fahrer des Firmenfahrzeugs aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Geschäftsführers/Inhabers der Firma nicht ermittelt werden, so kann der Firma von der zuständigen Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten auferlegt werden. Zur Begründung wird vom Verwaltungsgericht Neustadt insoweit ausgeführt, dass ein Geschäftsführer oder Firmeninhaber der die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt das Firmenfahrzeug gefahren hat, durch die zuständige Bußgeldbehörde durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden kann (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.01.2014, Az.: 3 L 4/14.NW).



Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe

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Samstag, 25. Januar 2014

Winterdienst für Privatgrundstück steuerlich absetzbar?


Den Klägern oblag im Streitjahr nach den gesetzlichen Vorgaben in seinem Bundesland der Winterdienst vor seinem Grundstück auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten. Dabei auf war auf den Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. Die Kläger beauftragten ein Unternehmen mit dem anfallenden Winterdienst und setzten die diesbezüglich angefallenen Kosten als  Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Einkommenssteuererklärung an. Nach Auffassung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 23.08.2012, Az.: 13 K 13287/10) haben die Kläger einen Anspruch auf die Berücksichtigung der Rechnung für die Schneebeseitigung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum Streitjahr geltenden Fassung. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Da die Dienstleistung des Winterdienstes im Haushalt der Kläger erbracht worden ist.
 

Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz

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Verkehrsunfall – Wartefrist beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs?

Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Einholung eines Schadensgutachtens durch den einen Kfz-Sachverständigen zu dem vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Er muss nicht darauf warten, ob ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Schädiger ein höheres Restwertangebot übermittelt. Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Er ist daher nur dann dazu verpflichtet, ein günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots des Schädigers bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen, wenn dieses dem Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – bereits vor der Veräußerung vorliegt.
 
 
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 24. Januar 2014

Email-Provider – Haftung für Nichtzugang zum Email-Account

Verhindert ein Email-Dienstleister/Provider, der sich vertraglich zur Bereitstellung eines E-Mail-Accounts verpflichtet hat, vertragswidrig den Zugriff des Nutzers auf diesen Account und erreicht deshalb den Nutzer eine für die Durchführung eines Geschäftes maßgebliche E-Mail nicht und geht dem Nutzer daher das Geschäft verloren, so haftet der Email-Dienstleister/Provider dem Nutzer auf Schadensersatz (OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 2 U 4/13).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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