Freitag, 28. Februar 2014

B-Ware – Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr zulässig?

Werden Verbrauchsgüter als „B-Ware“ verkauft, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die als „B-Ware“ angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind. Verbrauchsgüter sind gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen sind noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden, so dass diese Verbrauchsgüter noch nicht als gebraucht einzustufen sind. Bei nicht gebrauchter „B-Ware“ kann die Gewährleistung nicht auf 1 Jahr verkürzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13).
 
 

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Donnerstag, 27. Februar 2014

Zahnarztbehandlung - Aufklärungspflichten des Zahnarztes

Versäumt ein Zahnarzt den Patienten über eine bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit aufzuklären, die medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich ist, so macht er sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Ein Zahnarzt hat einen Patienten daher über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az.: 26 U 54/13).
 
 

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Mittwoch, 26. Februar 2014

Arbeitsvertrag: Anfechtung wegen verschwiegener Schwangerschaft


Die Frage nach einer Schwangerschaft durch den Arbeitgeber bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll. Der Arbeitgeber kann daher den Arbeitsvertrag bei einer verschwiegenen Schwangerschaft auch nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 641/12, Urteil vom 11.10.2012).
 
 

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Entgeltfortzahlung – Selbstverletzung eines Arbeitnehmers durch Wutausbruch

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat der Arbeitgeber das Entgelt eines Arbeitnehmers für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist und ihn daran kein Verschulden trifft. Der Verschuldensbegriff von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entspricht nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff von § 276 BGB, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordert vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Er setzt ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliche Verhalten gegen sich selbst voraus. Verliert ein Arbeitnehmer aufgrund eines Wutausbruchs über die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers die Kontrolle über seine Handlungen und bricht er sich im Rahmen seines Wutausbruchs durch Schläge auf ein Schild seine Hand, so handelt er zwar leichtfertig, aber nicht besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen im Rahmen seiner Entgeltfortzahlungspflicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für 6 Wochen fortzuzahlen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2013, Az: 4 Sa 617/13).
 
 

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Dienstag, 25. Februar 2014

Überspannung – Netzbetreiber haftet bei Gerätedefekten bei den Abnehmern/Kunden

Der Betreiber eines Stromnetzes haftet aufgrund einer verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG für Schäden, die an den Elektrogeräten oder an den Heizungen der Abnehmer aufgrund von Überspannung auftreten. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Die gelieferte Elektrizität weißt bei Überspannungen einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und an der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Abnehmers, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Der Netzbetreiber ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Hersteller des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass er Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts liegt auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt (BGH, Urteil vom 25.02.2014, Az.: VI ZR 144/13).
 
 

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Montag, 24. Februar 2014

Überprüfungspflicht von Arztrechnungen durch den Versicherungsnehmer

Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichenden Rechnungen danach zu überprüfen, ob mit den Rechnungen Behandlungen abgerechnet wurden, die auch tatsächlich von den Ärzten etc. erbracht wurden. Hat der Versicherungsnehmer leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass z.B. mit der Rechnung eines Arztes Behandlungen abgerechnet wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung nach Auffassung des AG München die gezahlten Erstattungsleistungen vom Versicherungsnehmer wieder zurückverlangen. Nach Auffassung des AG München besteht für einen Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichten Rechnungen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss vom Versicherungsnehmer auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden (Amtsgericht München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 282 C 28161/12).

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Amtsanmaßung: Verwendung eines Blaulichts in einem Fahrzeug

Benutzt ein Fahrzeugführer, während einer Fahrzeugfahrt mehrfach ein Blaulicht, das er im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht hat und täuscht er hierdurch vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken, so stellt diese Handlungsweise eine strafbare Amtsanmaßung nach § 132 StGB dar. Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung reicht es aus, dass die Handlung des Fahrzeugführers objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung/Polizeieinsatz handelte (OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2013, Az.: 32 Ss 110/13).

Verkehrsstrafrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
 

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