Sonntag, 27. Juli 2014

Heranziehung von Angehörigen zu den Beisetzungskosten eines Verstorbenen

Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten(Tötungsversuch, sexueller Missbrauch oder ähnliches) begangen hat (OVG Schleswig-Holstein, Az: 2 O 31/13, Beschluss vom 26.05.2014).



Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 26. Juli 2014

Erbrecht – Fragen und Antworten

„Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als die Stunde.“ - Erbannahme und Erbausschlagung: Der Erbe wird Kraft Gesetz oder Testament/Erbvertrag zum Erben „bestimmt“ und muss das Erbe nicht gesondert annehmen. Will der Erbe dieses aufgrund bestehender Nachlassverbindlichkeiten nicht annehmen, so kann er es ausschlagen. Die Erbausschlagung muss der Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Ausschlagung der Erbschaft ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft bereits durch „schlüssiges Handeln“ angenommen hat. Vorsicht: Bereits die Verfügung über einen einzigen Nachlassgegenstand kann als schlüssige Erbannahme gewertet werden! Erbengemeinschaft: Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine sog. Miterbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. D.h. ein einzelner Erbe hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Die Erben können über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen. Können sich die Erben hinsichtlich der Erbaufteilung nicht einigen, so kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung, d.h. die Aufhebung der Erbengemeinschaft, fordern. Es kommt dann im schlimmsten Fall z.B. zu einer Teilungsversteigerung der vorhandenen Grundstücke durch das Gericht und anschließend zu einer anteiligen Verteilung des Nachlasses an die Erben.

Nachlassverbindlichkeiten: Der Erbe haftet für alle „Erblasserschulden“ (z.B. bestehende Kredite) und „Erbfallschulden“ (z.B. Beerdigungskosten). Er haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.
 
 
Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre finden Sie unter:   http://www.erbrechtsiegen.de

Montag, 21. Juli 2014

Hund angefahren - Schadensersatzpflicht

Wer einen nicht ordnungsgemäß angeleinten Hund anfährt und verletzt, hat dem Hundehalter grundsätzlich die Behandlungskosten (im Fall 2.200 Euro) unabhängig vom Wert des Hundes zu erstatten. Der Hundehalter muss sich bei einem unsachgemäßen Anleinen des Hundes jedoch ein Mitverschulden in Höhe von mind. 25 % anrechnen lassen, wenn dieses mitursächlich für das Anfahren des Hundes war (Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2013, Az.: 344 C 1200/13).
 
 

Tierrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 16. Juli 2014

Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts bei Fahrt auf Vorfahrtstraße

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (BGH, Urteil vom 27.05.2014, Az.: VI ZR 279/13). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 15. Juli 2014

Unfreundlichkeit gegenüber Kunden rechtfertigt eine Abmahnung

Ist ein Arbeitnehmer wiederholt unfreundlich zu den Kunden seines Arbeitgebers, so verhält er sicher arbeitsvertragswidrig und der Arbeitgeber kann dieses Verhalten des Arbeitnehmers abmahnen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2 Sa 17/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Ferienwohnung – Rücktritt vom Mietvertrag erst nach Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

Stellt der Mieter einer Ferienwohnung bei der Wohnungsübergabe oder später Mängel fest, so muss er diese gegenüber dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten rügen und eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Ein Rücktritt vom geschlossenen Mietvertrag ist in der Regel unwirksam, wenn der Mieter dem Vermieter keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Eine fristlose Kündigung eines Mietvertrages muss nach den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam (Amtsgericht München, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 413 C 8060/13). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist daher nichtig, da sie nicht der Schriftform entspricht.
 
 

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 13. Juli 2014

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

Die Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im Bereich der Verkehrsunfälle bundesweit zu sparen, da sie in den letzten Jahren mehrere Milliarden Euro Verlust im Bereich Verkehrsschäden „erwirtschaftet“ haben. Der Geschädigte ist nach einem Unfall jedoch so zu stellen, als hätte der Verkehrsunfall nicht stattgefunden. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden vom Schädiger bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Geld fordern. Der Geschädigte erhält die Umsatzsteuer jedoch nur dann ersetzt, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Nach einem Verkehrsunfall sollte man einen Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen taxieren lassen. Die diesbezüglich anfallenden Sachverständigenkosten muss bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in vollem Umfang tragen, solange kein Bagatellschaden vorliegt. Liegt ein „Bagatellschaden“ vor, d.h. der entstandene Sachschaden am Fahrzeug liegt zwischen 500-700 Euro (die genaue Grenze ist umstritten), sollte man nur einen Kostenvoranschlag (von einer Fachwerkstatt bzw. von einem Kfz-Sachverständigen) erstellen lassen. Von der Taxierung des Schadens durch einen Kfz-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung sollte man Abstand nehmen, da diese Schadensgutachten in der Regel geringer ausfallen, als die Schadensgutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Reparaturkosten: Der Schädiger bzw. dessen Versicherung hat die Reparaturkosten bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Fahrzeugs bzw. des zerstörten Gegenstandes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw bzw. Gegenstand zu erwerben. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws oder des zerstörten Gegenstandes, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Fall bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwertes bzw. des Restwertes des Gegenstandes ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Pkws bzw. des Gegenstands übersteigen. Es muss hierbei jedoch eine Reparatur des Fahrzeugs/Gegenstands nachgewiesen werden. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht; er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des Kfz-Sachverständigen) und der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten. Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in vollem Umfang vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung zu ersetzen und können nicht auf diejenigen begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.  
Mietwagenkosten: Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann vom Geschädigten ein Mietwagen angemietet werden. Mietwagenkosten, die nach einem sog. „Unfallersatztarif“ abgerechnet worden sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich waren. Die diesbezügliche Beweis- und Darlegungslast trifft den Geschädigten. Erkundigen Sie sich daher vor der Anmietung eines Mietwagens immer nach dem günstigsten Tarif und mieten Sie ein klassentieferes Fahrzeug an. Sicherheitshalber sollten Sie mind. bei einer anderen regionalen Autovermietung ein Vergleichsangebot einholen. Mietfahrzeuge sollten immer zu dem sog. „Normaltarif“ angemietet werden. Nutzungsausfallentschädigung: Die Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Fahrzeugnutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs ist zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich Oldtimer, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzfahrzeugbeschaffung. Um die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, muss der Geschädigte die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs oder den Ersatzfahrzeugkauf nachweisen. Wertminderung: Um eine Wertminderung geltend machen zu können, muss ein erheblicher Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten sein. Bei Bagatellschäden wird von der Rechtsprechung eine Wertminderung verneint. Wie hoch der erlittene Fahrzeugschaden sein muss, ist umstritten. Er muss jedoch mindestens 10 % vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betragen. Allgemeine Kostenpauschale: Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von 20,00 € - 40,00 € ohne weiteren Nachweis akzeptiert. Der Geschädigte kann sämtliche ihm entstandenen Telefon-, Porto-, Wegekosten vom Schädiger bzw. dessen Versicherung ersetzt verlangen. Den Anfall dieser Kosten muss er jedoch im Bestreitensfall darlegen und beweisen.
 

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