Donnerstag, 26. Februar 2015

Telefonanbieterwechsel – Unterbrechung des Telefonanschlusses für max. 1 Tag

Die Telefonanschlussunterbrechung bei einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters darf nicht länger als einen Kalendertag dauern. Der Gesetzgeber nimmt dabei sowohl den neuen als auch den alten Anbieter in die Pflicht, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel zu treffen. Die gesetzlich vorgesehene Bußgeldobergrenze bei Verstößen von Telefonunternehmen gegen die Regelungen zum Anbieterwechsel liegt bei jeweils 100.000 Euro. Die Bundesnetzagentur hat jetzt gegen einen großen deutschen Telekommunikationsanbieter aufgrund von Verstößen gegen die Pflichten beim Anbieterwechsel ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro verhängt. Bei Problemen während des Anbieterwechsels können sich Verbraucher an die zum Anbieterwechsel geschaffene Beschwerdestelle bei der Bundesnetzagentur wenden.

 
Telefonrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 25. Februar 2015

Handyverbot während der Fahrt: Gilt dies auch für ein iPod?

Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert. Unter einem Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Damit fallen Geräte wie das iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons (AG Waldbröl, Az.: 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14. Urteil vom 31.10.2014).
§ 23 Abs. 1a StVO = Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
 
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 24. Februar 2015

Räum- und Streupflicht im Winter – Voraussetzung und Zeiten

Voraussetzung für eine Räum- und Streupflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen ist das Bestehen einer allgemeinen Glätte, die über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausgeht. Der Beginn und das Ende der Räum- und Streupflichten bestimmt sich zum einen nach dem Einsetzen bzw. dem Ende der Gefährdung durch Glätte und zum anderen kommt es auf die üblichen Verkehrszeiten an. Die Räum- und Streupflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs, in der Regel ab 7:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr) und endet um ca. 20:00 Uhr, es sei denn, es gibt Vorgaben der Gemeinde/Stadt die zu beachten sind. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte so zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann; vielmehr müssen die Wege derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr benutzt werden können, wenn die Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwenden und den Weg vorsichtig und sorgsam Begehen (OLG Hamm, Az.: 9 U 38/12, Urteil vom 21.12.2012).
 
 

Verkehrssicherungspflichten Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 23. Februar 2015

Stromdiebstahl durch Mieter – fristlose Mietvertragskündigung wirksam?

Allgemein wird ein Kündigungsgrund für einen Mietvertrag bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen des Vermieters oder von Mitmietern „anzapft“ und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu zahlen. Ein Stromdiebstahl des Mieters berechtigt den Vermieter nach Auffassung des LG Berlin jedoch nur dann zu einer fristlosen Kündigung des bestehenden Mietvertrages, wenn diesem durch den Diebstahl ein erheblicher Schaden entstanden ist. Ein erheblicher Schaden entsteht dem Vermieter z.B. nicht, wenn der Mieter im Keller eine Leitung des Vermieters für sein Kellerlicht „anzapft“ und dieses nur 1 bis 2mal im Monat nutzt. Eine ausgesprochene fristlose oder fristgerechte Mietvertragskündigung ist in diesem Fall unwirksam (LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: 67 S 304/14).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Sonntag, 22. Februar 2015

Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers – Arbeitgeber schaltet Detektiv ein – rechtswidrig?

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen (Fotos oder Videoaufnahmen) gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber begründen (im Fall 1.000,00 Euro für die rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung).  Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Arbeitnehmers wird weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammen, noch durch eine Änderung im Krankheitsbildes in den Bescheinigungen (BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1007/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 21. Februar 2015

Dashcam-Aufnahmen von Verkehrsunfall in der Regel nicht als Beweismittel verwertbar

Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam, welche einen Verkehrsunfall aufgenommen hat, können im Zivilprozess nur ausnahmsweise als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Permanente Dashcam-Aufnahmen sind rechtswidrig, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Durch die permanente Aufzeichnung mit der Videokamera ist eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, ohne dass diese hierfür ihr Einverständnis erteilt haben. Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind daher lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. Über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden. Eine Beweisverwertung kann durch das Gericht z.B. zugelassen werden, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer notwehrähnlichen Lage befunden hat (LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, Az.: I 3 S 19/14).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 19. Februar 2015

Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Schichtzulagen und Zeitzuschlägen

Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden. Nach § 850 a Nr. 3 Zivilprozessordnung – ZPO sind u. a. „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden wird. Erschwernisse für den Arbeitnehmer können sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führt zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB können unpfändbare Forderungen auch nicht abgetreten werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und wegen einer Abweichung von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015, Az.: 3 Sa 1335/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz