Sonntag, 31. Mai 2015

Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter (BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 27. Mai 2015

Mietvertragskündigung wegen Zahlungsrückständen – Unwirksamkeit bei Nachzahlung

Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen (Landgericht Bonn, Az.: 6 S 154/14, Urteil vom 06.11.2014).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 26. Mai 2015

Arbeitslohn - Sittenwidrigkeit

Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 der in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Entscheidend für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der „faktischen“ Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt. Für die Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung ist nicht nur von Bedeutung, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, sondern auch in welcher Wirtschaftsregion die Tätigkeit ausgeübt wird (BAG, Urteil vom 17.12.2014, Az.: 5 AZR 663/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 24. Mai 2015

Hygienemängel in Krankenhaus – MRSA-Infektion – Haftung des Krankenhauses

Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Ein Hygienedefizit im Krankenhaus ist anzunehmen, wenn bei etwa 10 Patienten zur gleichen Zeit auf einer Station eine MRSA-Infektion auftritt. Dann tritt eine Beweislastumkehr ein und das Krankenhaus muss beweisen, dass keine Hygienemängel vorlagen (OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 26 U 125/13).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. Mai 2015

Verkehrsunfall bei Vorfahrtsverletzung und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in eine Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden am Verkehrsunfall. Es kommt aber eine Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Unfallgegners in Betracht, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet. Beträgt diese Geschwindigkeitsüberschreitung ca. 50 % und hatten beide Fahrer auch jeweils eingeschränkte Sicht, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von je 50 % (OLG Naumburg, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 1 U 113/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 21. Mai 2015

Haftung bei Hundeausführung aus Gefälligkeit

Führt man Hunde aus Gefälligkeit aus, so ist man dazu verpflichtet, die Hunde so zu führen, dass kein (anderer) Passant durch die Hunde gefährdet oder verletzt wird. Diese Verkehrssicherungspflicht wird verletzt, wenn man einen Hund zwar an der Leine hält bzw. führt, aber nicht so unter Kontrolle hat, dass er von sich aus, Passanten anspringen und verletzen kann. Hunde sind in NRW gem. § 2 Abs. 1 LHundG so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Verletzt man diese Verkehrssicherungspflichten, so haftet man dem verletzten Passanten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Az.: 9 U 91/14, Urteil vom 03.02.2015).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 19. Mai 2015

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (BAG, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz