Montag, 27. Juni 2016

unbefugtes Parken auf Kundenparkplatz – Abschleppen erlaubt?

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück (z.B. Kundenparkplatz, Supermarktparkplatz) abgestellt wurde, im Auftrag des Grundstücksbesitzers abgeschleppt, so ist dieser dazu verpflichtet die hierfür erforderlichen Abschleppkosten zu tragen (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15). Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie im Fall Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese durch den Fahrzeugführer nicht eingehalten werden.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 22. Juni 2016

Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr

Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 14 K 6661/15). Im Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war, nachdem es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem Aufkleber versehen. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug 11 Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 Euro verlangte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzuges rechtswidrig war, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig gewesen war. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der 11 Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigte, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der angebrachte Aufkleber ersetzte eine Ordnungsverfügung nicht, weil er nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter genügte; denn es hängt vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nimmt oder nicht.

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 21. Juni 2016

Hausratversicherung muss nur notwendige Reparaturkosten zahlen und keine Schönheitsreparaturen

Eine Hausratversicherung ist nach einem Versicherungsfall in der Regel aufgrund der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur dazu verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung zu zahlen. Die von der Hausratversicherung zu zahlende Versicherungsleistung beschränkt sich hierbei auf die schnellste, sicherste und zumutbar billigste Reparatur des entstandenen Schadens. Verbleiben nach einer Reparatur unerhebliche Schönheitsschäden zurück und ist deren Beseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so muss die Versicherung diese Kosten nicht tragen (OLG Hamm, Az.: 20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 20. Juni 2016

Weltweiter Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse?

Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ruhen grundsätzlich, solange sich der gesetzlich Versicherte im Ausland aufhält.  Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich daher bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen absichern (BSG, Urteil vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 17. Juni 2016

BGH senkt formelle Anforderungen für Betriebskostenabrechnungen

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 15. Juni 2016

Kostenpauschale von 40 Euro vom Arbeitgeber für verspätete Lohnzahlung?

Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn eines Arbeitnehmers nicht pünktlich, so kann dieser ab Juli 2016 gegenüber dem Arbeitgeber neben Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis 30.06.2016 = 4,17 %) auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB geltend machen.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz...
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Montag, 13. Juni 2016

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (= ArbStättV) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen (BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 347/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz