Samstag, 19. Februar 2011

Feuerwehreinsatz nach Winkelschleiferbenutzung in Schuppennähe

Benutzt man im Außenbereich einen Winkelschleifer in der Nähe eines Schuppens und kommt es aufgrund eines Funkenflugs zu einem Brand im Schuppen, so muss man die Kosten für einen Feuerwehreinsatz tragen, da man grob fahrlässig gehandelt hat (VG Koblenz, Urteil vom 09.02.2011, Az: 5 K 894/10.KO).
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen