Verkehrsunfall – fiktive Schadensabrechnung
Ein Unfallgeschädigter kann fiktiv die von einem Kfz-Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er die angefallenen Reparaturkosten nachweist (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az: VI ZR 35/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
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