Kundenvertreter mehrfach als Arschloch bezeichnet – fristlose Kündigung?
Bezeichnet ein Arbeitnehmer einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers während einer Auseinandersetzung mehrfach als Arschloch, ohne zu wissen, dass es sich bei diesem um einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers handelt, kann ihm sein Arbeitgeber nicht fristlos kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, Az: 4 Sa 474/09). Die ausgesprochenen Beleidigungen stellen zwar einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, jedoch wußte der Arbeitnehmer nicht, dass er durch die ausgesprochenen Beleidigungen die Kundenbeziehungen seines Arbeitsgebers gefährdet, so dass der Arbeitgeber lediglich dazu berechtigt ist, das Verhalten des Arbeitnehmers abzumahnen.
Rechtsanwälte Kotz - Siegen
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