Freitag, 5. November 2010

Allgemeinmediziner mit Notdienst muss nachts Patienten behandeln
Ein Allgemeinmediziner der ärztlichen Notdienst hat, muss Patienten auch nachts in seiner Praxis in ärztliche Obhut nehmen und behandeln. Er kann seine Notdiensttätigkeit nicht nur auf den Telefondienst beschränken (VG Gießen, Urteil vom 20.10.2010, Az: 21 K 3235/09. GI.B).
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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