Dienstag, 16. November 2010

Lebensversicherung – Vorsicht bei Bezugsberechtigung nach Scheidung
Ist ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung verheiratet, so wird der Ehegatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bezugsberechtigter der Lebensversicherung. Ändert der Versicherungsnehmer dies bei einer Scheidung nicht ab, so bleibt dieser Ex-Ehegatte bezugsberechtigt. Lediglich wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages unverheiratet war, ist der jeweils „aktuelle“ Ehegatte bezugsberechtigt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.09.2010 , Az: 1 U 64/10).
Rechtsanwälte Kotz - Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen