Winterliche Streupflicht auf außerörtlichen Straßen
Vorsicht bei winterlichen Fahrten auf außerörtlichen Straßen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm müssen öffentliche Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden und dies auch nicht vor 6.00 Uhr morgens (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2001, Az: 9 U 133/00).
Rechtsanwälte Kotz
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