Samstag, 13. November 2010

Krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers:
Die Erkrankung eines Arbeitnehmers ist als solche kein Kündigungsgrund. Auf der an-deren Seite genießt ein Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Die vielerorts verbreitete Ansicht, man könne einen erkrankten Arbeit-nehmer nicht kündigen, ist falsch. Die Er-krankung eines Arbeitsnehmers rechtfertigt jedoch nur dann eine personenbedingte Kün-digung, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu er-heblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Unternehmen des Ar-beitgebers führt und eine Weiterbeschäfti-gung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b Kündigungsschutzgesetz (kurz KSchG) ist eine krankheitsbedingte Kündi-gung sozial ungerechtfertigt, wenn der Ar-beitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen/in der Unternehmensgruppe weiterbeschäftigt werden kann. Eine beste-hende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen leidensgerechten Arbeits-platz geht auch dann einer krankheitsbeding-ten Kündigung vor, wenn die Beschäftigung nur zu geänderten Arbeitsbedingungen erfol-gen kann. Das dabei andere Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsplatztausches umge-setzt werden müssen, ist ebenfalls unerheb-lich. Entscheidend ist nach der Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts allein die Tatsache, dass die Maßnahmen zu einer Ver-ringerung der krankheitsbedingten Fehl-zeiten des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers führen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf den Wegfall einer Beschäftigungsmög-lichkeit des Arbeitnehmers zum Kündi-gungszeitpunkt berufen, wenn er alle anderen leidensgerechten Arbeitsplätze zuvor mit an-deren Arbeitnehmern besetzt hat. Ist die Ar-beitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers auf sei-ne betriebliche Tätigkeit zurückzuführen, ist der Arbeitgeber außerdem zu einer größeren Rücksichtsnahme verpflichtet.
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen