Alleinerziehende müssen ab dem 3. Kindeslebensjahr Vollzeit arbeiten gehen
Für geschiedene Alleinerziehende besteht nach Vollendung des 3. Kindeslebensjahres eine Verpflichtung Vollzeit Arbeit zu gehen (BGH, Urteil vom 15.06.2011, Az: XII ZR 94/09). Gründe für eine Verlängerung des Kindesbetreuungsunterhalts müssen von dem fordernden Elternteil dargelegt und bewiesen werden.
Rechtsanwälte Kotz – Familienrecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen