Dienstag, 2. August 2011

Alleinerziehende müssen ab dem 3. Kindeslebensjahr Vollzeit arbeiten gehen
Für geschiedene Alleinerziehende besteht nach Vollendung des 3. Kindeslebensjahres eine Verpflichtung Vollzeit Arbeit zu gehen (BGH, Urteil vom 15.06.2011, Az: XII ZR 94/09). Gründe für eine Verlängerung des Kindesbetreuungsunterhalts müssen von dem fordernden Elternteil dargelegt und bewiesen werden.
Rechtsanwälte Kotz – Familienrecht
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