Mittwoch, 10. August 2011

Schaden in Autowaschstraße
Eine Haftung eines Waschanlagenbetreibers besteht nur dann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, Az.: 51 S 27/11).
Rechtsanwälte Kotz – Autorecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/vKtzZ

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen