Nacherfüllung im Werkvertragsrecht - Nacherfüllungsort
Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Der Unternehmer hat die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transportkosten zu tragen (BGH, Urteil vom 08.01.2008, Az: X ZR 97/05).
Rechtsanwälte Kotz – Werkvertragsrecht
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