Donnerstag, 18. August 2011

WEG-Anlage - Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az: V ZA 1/11).
Rechtsanwälte Kotz – Mietrechtsberatung
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