Dienstag, 9. August 2011

Ausbildungsunterhaltsanspruch bei Schwangerschaft

Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls in-soweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az: XII ZR 127/09).
Rechtsanwälte Kotz - Familienrecht
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