Dienstag, 9. August 2011

Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung bei Trunkenheitsfahrt
Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln (OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.07.2011, Az:2 Ss 344/11).
Rechtsanwälte Kotz - Verkehrsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/f5tKt

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen