Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen….Arbeitnehmerkündigung
Grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dem unmittelbaren Vorgesetzten oder auch einem Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011, Az: 5 Sa 509/10).
Rechtsanwälte Kotz – Arbeitsrechtsberatung
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