Betriebliche Altersversorgung - unrichtige Betriebsrentenauskunft
Der Arbeitgeber haftet einem Arbeitnehmer bei einer unrichtigen Betriebsrentenauskunft grundsätzlich nur für dessen entstandenen Vertrauensschaden. Hätte sich der Arbeitnehmer auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft durch den Arbeitgeber für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden, so kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitgeber keinen Schadenersatz wegen entgangener Vergütung und Rentenabschlägen geltend machen (Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 11.01.2012, Az: 5 Ca 115/11).
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung Siegen
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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