Haftung eines Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein bzw. dessen Versicherung
Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln dem Verein einen Schaden muss er auch bei unentgeltlicher Tätigkeit damit rechnen, vom Verein bzw. dessen Versicherer in Regress genommen zu werden (BGH, Beschluss vom 15.11.2011, Az: II ZR 304/09).
Rechtsanwalt Kotz Siegen - Vereinsrecht
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