Eiszapfenbeseitigung durch Feuerwehr – Kostentragungspflicht
Beseitigt die Feuerwehr gefährliche Eiszapfen an einer Hausfront bzw. am Hausdach zum Schutze des öffentlichen Verkehrsraums, so muss der Hauseigentümer die diesbezüglich anfallenden Kosten (im Fall 209,00 Euro) tragen (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 31.01.2012, Az: 5 K 1636/10).
Rechtsanwälte Kotz - Verkehrsrecht
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/rtJnh
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen