Sittenwidrigkeit eines Vertrags zur Lebenshilfe unter Ausnutzung des Aberglaubens einer Person
Verpflichtet sich ein Vertragspartner durch „seine medialen Kräfte und göttliche Liebe“ beim Kunden „negative Energie“, „Fluch“, „telepathische Angriffe“, „magische und okkulte Einflüsse“ zur Bewältigung einer Lebenskrise abzuwenden, ist der Vertrag sittenwidrig und nichtig, wenn er den Aberglauben des Kunden ausnutzt (AG Mannheim Urteil vom 04.03.2011, 3 C 32/11 unter Fortführung von BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az: III ZR 87/10).
Rechtsanwälte Kotz - Vertragsrecht Siegen/Kreuztal
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