Für den Begriff „Mobbing“ gibt es keine einheitliche
Definition. Mobbing wird „als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder
Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ (vgl.
BAG, Urteil vom 15.01.1997, Az.: 7 ABR
14/96) oder „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander
übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende
Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer
übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich
sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“, verstanden. Es geht um
eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern
oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand systematisch und oft
über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Ausstoßes aus
der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als
Diskriminierung empfindet. Die zahlreich in Betracht kommenden Handlungen
können darin bestehen, dass der Betroffene tätlich angegriffen oder auch nur
geringschätzig behandelt, von der Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt oder
diskriminiert wird. Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt werden,
das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Beurteilung ist
zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich
durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet
sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen oder sozial- und
rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h.
ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von
der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem
Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht
eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dürften nur in seltenen
Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches kann für
den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch
sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (z.B.
Versetzungen). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten
tatsächlichen Erscheinungen liegt letztlich darin, dass nicht eine einzelne,
abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem
Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des
betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für
sich betrachtet rechtlich wiederum „neutral“ sein können. Rechtlich betrachtet
geht es damit zunächst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens
als Verletzungshandlung im Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen
Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und
Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter - im Regelfall das Persönlichkeitsrecht
und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen. Die Frage, ob das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Handlungen verletzt
ist, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer
Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein
gemobbter Arbeitnehmer für die anspruchsbegründenden Tatsachen des erfolgten
Mobbings darlegungs- und beweispflichtig. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Mobbing-Handlungen
oder Maßnahmen, aus denen er die Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter
Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen (LAG Düsseldorf, Az.: 17 Sa 602/12,
Urteil vom 26.03.2013). Gemäß § 278 BGB haftet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
für schuldhaft begangene Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten (z.B.
Mobbinghandlungen) durch von ihm eingesetzte andere Arbeitnehmer und
Vorgesetzte. Der Arbeitgeber hat für schuldhafte Pflichtverletzungen der auf
seine Arbeitnehmer übertragenen arbeitsvertraglichen Fürsorge- und
Schutzpflichten einzustehen. Dies betrifft Mitarbeiter, die gegenüber dem
betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht konkretisieren bzw. Weisungsrechte
haben (z.B. Vorgesetzte). Eine Zurechnung kommt hingegen nicht in Betracht,
wenn gleichgestellte Kollegen untereinander agieren (Mobbinghandlungen
gleichgestellter Kollegen).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Wer sich gegen Mobbing wehren will, muss gelegentlich sehr gute Nerven und viel Geduld haben - leider. Vgl. michaelbeglinger.wordpress.com
AntwortenLöschenMit freundlichen Grüssen
Michael Beglinger