Ein Mieter darf keinen Video-Türspion in die Eingangstüre
seiner Mietwohnung einbauen um damit das Geschehen im Treppenhaus und im Flur aufzunehmen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter Auseinandersetzungen mit anderen Mietern
hat. Die Überwachung des Hausflurs mit einem Video-Türspion verletzt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der übrigen Mitmieter und deren Besucher. Eine Überwachung
des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen
ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind und
nicht dem alleinigen Hoheitsbereich eines Mieters unterstehen oder seinem
alleinigen Hausrecht unterfallen (Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2013,
Az.: 413 C 26749/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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