Donnerstag, 24. November 2016

Kerzen in der Weihnachtszeit und Wohnungsbrand

In deutschen Haushalten brennt es statistisch gesehen über 200.000mal im Jahr. Gerade in der Weihnachtszeit werden häufig Kerzen angezündet und manchmal vergessen. Kommt es sodann zu einem Brand, so zahlt die Hausratsversicherung die Schäden, die an den Einrichtungsgegenständen durch Feuer und durch Löschwasser entstanden sind. Die Hausratsversicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert von Gegenständen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Brandes (sog. Neuwertversicherung). Brandschäden am Haus werden durch die Wohngebäudeversicherung gezahlt. Diese zahlt auch Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen, wie z.B. verklebte Teppichböden, Einbaumöbel oder Heizungsanlagen. Hat man die Kerzen aus den Augen gelassen, oder sogar das Haus/die Wohnung verlassen, ohne diese zu löschen, handelt es sich im Regelfall um ein fahrlässiges Handeln. Für die Leistungspflicht der Versicherung gilt es ein abgestuftes Verschuldenssystem (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Bei leicht fahrlässigem Handeln des Versicherungsnehmers muss die Versicherung 100 % zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung abhängig vom Grad (leichtes, mittleres und grobes) des Verschuldens des Versicherungsnehmers eine Kürzung der Leistung vornehmen. Bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalls ist die Versicherung leistungsfrei. Die Versicherung bleibt jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, wenn das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Leistungspflicht ursächlich war. 

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Samstag, 12. November 2016

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen und den Prozess gewonnen haben. Die Revision zum BGH wurde vom OLG Karlsruhe zugelassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 U 185/15).

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Mittwoch, 9. November 2016

Verwertbarkeit mittels Dashcam gewonnener Aufnahmen im Zivilprozess

Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Abgebildeten an einer selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datensätze einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit mittels einer Dashcam oder On-Board-Kamera gefertigter Aufnahmen ist auch, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet, sowie, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt (LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016, Az.:  17 S 6473/16).

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Montag, 31. Oktober 2016

Kündigung des Bausparvertrages erhalten - Ihre Rechte


Schätzungsweise über 30 Millionen Bausparverträge existieren in Deutschland. Viele dieser Verträge bestehen seit Jahrzehnten. Diese Altverträge sind für Verbraucher oft äußerst lukrativ, da sie in Zeiten niedriger Zinsen häufig eine gute Rendite von über vier Prozent Zinsen bei hoher Sicherheit einbringen. Hintergrund ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte hohe Festzins. Solche Zinsen sind heute mit sicheren Geldanlagen praktisch nicht mehr zu erzielen. Den Bausparkassen sind insbesondere die in den 90er Jahren abgeschlossenen Bausparverträge daher ein Dorn im Auge. Zahlreiche Bausparkassen gehen daher dazu über, die Verträge einfach zu kündigen. Dabei stützen sie die Kündigung nicht mehr wie in der Vergangenheit darauf, dass die Verträge überspart sind, sondern darauf, dass die Verträge seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind. Hintergrund ist eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese sieht vor, dass der Darlehensnehmer ein Darlehen „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ kündigen kann. Der bloße Eintritt der Zuteilungsreife stellt jedoch nach Meinung zahlreicher Gerichte keinen „vollständigen Empfang“ dar. Damit ist eine Kündigung nach Meinung dieser Gerichte nicht möglich. Verträge, die zwar seit vielen Jahren zuteilungsreif, jedoch nicht voll bespart sind, können durch die Bausparkasse daher nicht einfach gekündigt werden. Mehrere Oberlandesgerichte haben Verbrauchern Recht gegeben und eine Kündigung in einer solchen Situation für unwirksam erklärt. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.

Wenn Sie eine Kündigung des Bausparvertrages erhalten haben sollten sie die Kündigung überprüfen lassen. Je nachdem, in welcher Phase sich ihr Bausparvertrag befindet, sind die Aussichten erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen mehr oder weniger hoch. Ganz wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass Sie nicht einfach abwarten. Bausparkassen gehen dann häufig dazu über Kunden Verrechnungsschecks zukommen zu lassen. Dies erfolgt, obwohl überhaupt keine Scheckabrede besteht. Wenn Sie jedoch einen Verrechnungsscheck erhalten haben, sollten Sie diesen auf gar keinen Fall einlösen. In einem etwaigen Gerichtsverfahren würden Ihre Chancen dann erheblich sinken. Die Einlösung des Verrechnungsschecks könnte durch ein Gericht so bewertet werden, dass Sie damit die Kündigung und auch die Rückzahlung per Verrechnungsscheck akzeptieren. Doch soweit sollten Sie es gar nicht erst kommen lassen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten und vertreten und verhindern Sie so, dass Ihnen überhaupt ein Verrechnungsscheck durch die Bausparkasse übermittelt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter:


http://www.ra-kotz.de

Mittwoch, 26. Oktober 2016

Bei Schrittgeschwindigkeit keine Gurtpflicht?

§ 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. In einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer daher unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Das sich ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang (Amtsgericht Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Urteil vom 30.05.2016).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Donnerstag, 20. Oktober 2016

Fehlender Kinderbereuungsplatz – Schadensersatzanspruch der Eltern

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung  den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls. Der Bundesgerichtshof hat mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern gegenüber dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze bejaht, wenn diese an der nicht zur Verfügungstellung ein  Verschulden trifft (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil er nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" - einstehen muss.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe



Samstag, 1. Oktober 2016

Verkehrsunfall – Übernahme der Sachverständigenkosten für Schadensgutachten


Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 11. September 2016

Widerruf eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer


Ein Verbraucher ist an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden (z.B. bei Haustürgeschäften), wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Eine von einem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz mit seinem Arbeitgeber abgeschlossene Beendigungsvereinbarung stellt jedoch kein Haustürgeschäft dar, da Verträge, die - wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine Vertriebsgeschäfte sind, auf die das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung findet. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung berechtigt (BAG, Urteil vom 27.11.2003, Az.: 2 AZR 177/03). 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 2. September 2016

Achtung bei unpünktlichen Mietzahlungen – Vermieter kann fristlos kündigen!

Ein fristloser Kündigungsgrund kann für einen Vermieter auch –  unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters – allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung  des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az.: VIII ZR 173/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 31. August 2016

Achtung - Beim Umschalten einer Ampel von Grün auf Gelb besteht Anhaltepflicht!

Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb zum Beispiel mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist (OLG Hamm, Az.:  6 U 13/16, Beschluss vom 30.05.2016).


Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 15. August 2016

Verkehrsunfall - Sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der Geschädigten einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche. Hierdurch verzichten die Geschädigten in der Regel auf erhebliche Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aus diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen muss. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung des OLG Frankfurt geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne  die Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.
Welche möglichen Ansprüche hat man als Geschädigter?

 1. Reparaturkosten bis zur Höhe des sog. „Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,

2. Sachverständigenkosten,

3. Anwaltskosten,

4. Abschleppkosten,

5. Mietwagenkosten,

6. Nutzungsausfallentschädigung,

 7. Wertminderung des Fahrzeugs,

8. allg. Kostenpauschale (20,00 € - 30,00 €),

9. andere Sachschäden z.B. Zerstörung des Kofferrauminhalts,

10. Verdienstausfall,


12. Kinder-/Betreuungskosten,

13. Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,

 14. entgangener Gewinn,

15. Arzt-/Behandlungskosten,

16. Finanzierungskosten bei Autokredit,

17. sonstige Kreditkosten,

18. Fahrzeugstandkosten,

19. Verlust einer Tankfüllung,

20. Fahrtkosten/Taxikosten für unfallbedingte Fahrten,

21. Kosten für ein neues Fahrzeugkennzeichen,

22. Abmeldekosten des Unfallfahrzeugs,

23. Anmeldekosten des Ersatzfahrzeugs.

Weitere Infos und einen Flyer im PDF-Format finden Sie unter: www.verkehrsunfallsiegen.de


Freitag, 12. August 2016

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Achtung – viele dürften unwirksam sein!

Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung , wenn in ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16).


Achtung eine Vielzahl von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten müssen aufgrund des vorgenannten Beschlusses des Bundesgerichthofs erneuert bzw. ergänzt werden.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 11. August 2016

Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse rechtmäßig?

In den 80er- und 90er-Jahren lockten Bausparkassen Kunden mit Guthabenzinsen von bis zu 5 Prozent. Solche Zinserträge sind heutzutage mit sicheren Anlagen kaum mehr zu erzielen. An den vertraglich vereinbarten Zinssatz ist die Bausparkasse weiterhin gebunden. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase sind solche Altverträge für die Bausparkassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst unattraktiv und unwirtschaftlich. Aus diesem Grunde haben Bausparkassen bereits Ende des Jahres 2014 damit begonnen in großer Zahl Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Doch sind solche Kündigen überhaupt rechtmäßig? Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Kündigungen uneinheitlich. Die Bausparkassen stützen ein vermeintliches Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die diesbezügliche Rechtslage ist umstritten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung, kann ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse nur gekündigt werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist. Nach einem Teil der Rechtsprechung steht der Bausparkasse jedoch kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor und Sie erhalten eine Kündigung Ihres Bausparvertrages durch Ihre Bausparkasse sollten Sie sich hiergegen wehren:

1. Legen Sie unverzüglich Widerspruch gegen die Kündigung ein.

2. Sollten dem Kündigungsschreiben Ihrer Bausparkasse Auszahlungsanträge oder Antwortformulare beigefügt sein, unterzeichnen Sie diese nicht. Lösen Sie beigefügte Schecks nicht ein.

3. Lassen Sie sich nicht verunsichern.

Weitere Informationen unter:
http://www.ra-kotz.de

Dienstag, 9. August 2016

Schwarzbau – Wann ist eine Beseitigungsanordnung rechtmäßig?




Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiell rechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer Beseitigungsanordnung/Abrissanordnung ausgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn der Bau später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat (OVG Greiswald, Urteil vom 20.03.2012, Az.:3 L12/08).

Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 8. August 2016

Auffahrunfall – Haftung des Auffahrenden bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden

Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des Vorausfahrenden besteht zum Beispiel dann, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (zum Beispiel weil ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen hat). Die Beweislast hierfür trägt jedoch der Auffahrende. Gelingt dem Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der Vorausfahrende in der Regel mit mind. 25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).


Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 7. August 2016

Beleidigung des Arbeitgebers in Facebook mittels Emoticons – Kündigung?

Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons z.B. als „Sau“ kann eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist. Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az.: 4 Sa 5/16).


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 28. Juli 2016

Reiserücktrittsversicherung – Was zahlt sie?


Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.

Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.

Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten.

Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.

Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 25. Juli 2016

Wann liegt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor?

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).

Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. Juli 2016

EuGH trifft Entscheidung zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung, hat er einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand auch einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.07.2016, Az.: C-341/15

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 20. Juli 2016

Sommerurlaub 2016 – Ansprüche bei Reisemängeln

Welche Rechte stehen einem Reisenden jedoch bei Reisemängeln zu?

Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Beseitigung der Mängel verlangen. Der Reisende muss dem zuständigen Ansprechpartner (z.B. Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort) hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit dieser die bestehenden Mängel beseitigen kann. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende über den Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis mindern. Der Reisende kann den Reisevertrag auch fristlos kündigen, wenn die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist.

Neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung des Vertrages, kann der Reisende auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag, oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Die Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren (Verjährungsfrist).

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder eine Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des Reisevertrags!

Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Internetseite unter der Rubrik Reiserecht: