Anspruch auf Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)?
Ein Geschädigter/Versicherter der Probleme bei der Regulierung eines Schadensfalles mit einem Versicherungsunternehmen hat, hat keinen Anspruch darauf, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber dem Versicherungsunternehmen einschreitet und dem Geschädigten/Versichertem bei der Durchsetzung seiner Ansprüche behilflich ist (VG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2011, Az: 9 K 566/10.F).
Rechtsanwälte Kotz Siegen - Versicherungsrecht
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