Mittwoch, 18. Mai 2011

Flohmärkte an Sonntagen und Feiertragen sind in Rheinland-Pfalz unzulässig
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist die Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen und Feiertagen unzulässig, da eine solche Durchführung gegen das Feiertagsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz verstoßen würde (VG Koblenz, Urteil vom 04.04.2011, Az: 3 K 1586/10.KO).
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