Elternzeit – Beschäftigung des Arbeitnehmers auf Teilzeit
Durch das Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers ruhen lediglich dessen Hauptleistungspflichten. Die vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers kann verringert werden, selbst wenn durch die vorherige Inanspruchnahme der Elternzeit aufgrund des Ruhens der Hauptleistungspflichten gar nicht gearbeitet wurde (LAG Hamburg, Urteil vom 18.05.2011, Az: 5 Sa 93/10).
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