Schönheitsreparaturklausel in Mietvertrag unwirksam – Erstattungsansprüche
Werden von einem Mieter trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Renovierungsarbeiten in einer Mietwohnung vorgenommen, so verjähren etwaige Erstattungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az: VIII ZR 195/10).
Rechtsanwälte Kotz – Mietrechtsberatung
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