Holzdiebstahl – fristlose Kündigung nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers (z.B. Holzdiebstahl) rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung. In einem solchen Fall kann durch eine bloße Abmahnung als milderes Mittel die Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens auch nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit regelmäßig nicht mehr erreicht werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2011, Az: 10 Sa 1788/10).
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