Das „Angebot“ Geld gegen Sex stellt eine Beleidigung dar
Bietet man einer anderen Person Geld für die Vornahme sexueller Handlungen an, so stellt dies eine Beleidigung dar, da man diese Person einer Prostituierten bzw. einem Stricher gleichstellt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.01.2011, Az: 1 Ss 204/10). Ein aufgezwungener Kuss stellt hingegen noch keine Beleidigung dar.
Rechtsanwälte Kotz Siegen
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