Dienstag, 25. Januar 2011

Grundbucheinsicht – Kein Einsichtsrecht für neugierige Dritte
Neugierige Dritte (Nachbarn, Verwandte etc.) haben keinen Anspruch darauf, eine Grundbucheinsicht zu nehmen, wenn keine rechtliche oder tatsächliche Beziehung zum Eigentümer des betreffenden Grundstücks besteht (OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2011, Az: 2 W 234/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
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