Montag, 3. Januar 2011

Schadensmeldung bei Wohngebäudeversicherung muss unverzüglich erfolgen
Ein Versicherungsnehmer muss einen Schadensfall in seiner Wohngebäudeversicherung unverzüglich der Versicherung anzeigen (schriftlich, per Telefon oder mündlich). Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, die Schadensursache zu untersuchen. Eine Mitteilung eines Schadensfalles 6 Wochen nach dessen Eintritt und dessen Reparatur ist verspätet und die Versicherung ist leistungsfrei (Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2010, Az: 244 C 26368/09).
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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