Mittwoch, 12. Januar 2011

Guthabenerstattung aus Betriebskostenabrechnung kein Schuldanerkenntnis des Vermieters
Ein Vermieter kann eine Betriebskostenabrechnung im Rahmen der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB noch korrigieren und bereits ausgezahlte Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zurückfordern, da die Guthabenerstattung aus einer Betriebskostenabrechnung insoweit kein Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt (BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az: VIII ZR 296/09).
Rechtsanwälte Kotz Siegen / Kreuztal
Siegener Strasse 104
57233 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen