Freitag, 21. Januar 2011

fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen nächtlicher Ruhestörung
Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser aufgrund innerfamiliärer Streitigkeiten die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09).
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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