Donnerstag, 6. Januar 2011

Schönheitsreparaturen – Verjährung von Ansprüchen des Mieters

Hat ein Mieter aufgrund von unzulässigen Endrenovierungsklauseln im Mietvertrag Schönheitsreparaturen in seiner Mietwohnung vorgenommen, so verjähren seine diesbezüglichen Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Vermeiter nach § 548 BGB innerhalb von 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses (LG Kassel, Urteil vom 07.10.2010, Az: 1 S 67/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen