Samstag, 11. Juli 2015

Fahrzeugkauf – Verschweigen eines Unfallschadens – arglistige Täuschung

Wird der Fahrzeugverkäufer nach Unfällen und sonstigen Mängel des angebotenen Fahrzeugs ausdrücklich gefragt, so muss seine Antwort richtig und vollständig sein. Eine Arglist des Fahrzeugverkäufers setzt nicht voraus, dass er in Schädigungsabsicht handelt oder sich einen Vorteil erhofft.  Ein arglistiges Handeln des Fahrzeugverkäufers setzt lediglich voraus, dass er die Unrichtigkeit seiner Behauptungen kennt oder zumindest für möglich hält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt ein Fahrzeugverkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss des Käufers haben, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht. Verschweigt ein Fahrzeugverkäufer einen erheblichen Unfallschaden, oder macht er unrichtige Angaben zur Höhe des Schadens bzw. des Schadensumfangs, kann der Fahrzeugkäufer den Fahrzeugkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014, Az.: 8 U 163/13).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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