Bei einer Reiserücktrittsversicherung ist der Versicherer
dazu verpflichtet, dem Versicherten die anfallenden Reiserücktrittskosten bei
Nichtantritt der gebuchten Reise zu erstatten, sofern der Reiseantritt
beispielsweise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung des Versicherten bzw.
dessen Ehegatten nicht erfolgen kann. Eine Reise ist angetreten und hat
begonnen im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB, wenn die erste gebuchte Reiseleistung
wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Dabei ist das Einchecken am
Flugschalter keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten)
gebuchten Reiseleistung Flug. Storniert der Versicherte nach dem Einchecken die
Reise, liegt ein Reiseabbruch und kein Reiserücktritt vor. Das Ausdrucken der
Bordkarte am eigenen Computer Zuhause stellt daher nicht schon den Antritt
einer Reise dar. Wird der Versicherte nach dem Ausdrucken der Bordkarte krank
und fliegt er nicht, so muss die Reiserücktrittsversicherung leisten (AG
Bremen, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 10 C 508/12).

Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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