Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag
Ein Vermieter ist nicht dazu berechtigt bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im geschlossenen Mietvertrag, eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm nunmehr vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu verlangen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az: VIII ZR 181/07; LG Heidelberg, Urteil vom 17.12.2010, Az: 5 S 60/10).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Freitag, 31. Dezember 2010
Donnerstag, 30. Dezember 2010
Silvesterfeuerwerk – Haftung für verirrte Rakete
Weicht eine Silvesterrakete von dem geplanten Flugweg ab und verursacht einen Schaden, haftet der „Anzünder“ der Rakete nur dann, wenn er die Vorschriften der Gebrauchsanleitung, insbesondere die vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen, nicht eingehalten hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.04.2005, Az: 6 U 121/04).
Beim Abbrennen eines Feuerwerks muss ein Standort gewählt werden, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muß deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).
In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebensowenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um "normale" Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschußstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den "normalen" Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).
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Weicht eine Silvesterrakete von dem geplanten Flugweg ab und verursacht einen Schaden, haftet der „Anzünder“ der Rakete nur dann, wenn er die Vorschriften der Gebrauchsanleitung, insbesondere die vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen, nicht eingehalten hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.04.2005, Az: 6 U 121/04).
Beim Abbrennen eines Feuerwerks muss ein Standort gewählt werden, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muß deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).
In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebensowenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um "normale" Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschußstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den "normalen" Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).
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Mittwoch, 29. Dezember 2010
Arbeitnehmerüberwachung durch Detektiv – Wer trägt die Kosten?
Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer durch den Detektiv einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden (BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az: 8 AZR 226/08).
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Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer durch den Detektiv einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden (BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az: 8 AZR 226/08).
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Dienstag, 28. Dezember 2010
Vertragsstrafeklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam?
Vertragsstrafeklauseln in Formularverträgen sind normalerweise nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. In formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Klauseln. Eine Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Benachteiligt eine Vertragsstrafeklausel den Arbeitnehmer unangemessen, so ist sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az: 8 AZR 897/08).
Eine Teilung von Vertragsstrafeklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil ist jedoch ebenfalls möglich, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig trennbar ist. Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Regelungen ein aus sich heraus verständlicher Rest verbleibt. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln.
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Vertragsstrafeklauseln in Formularverträgen sind normalerweise nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. In formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Klauseln. Eine Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Benachteiligt eine Vertragsstrafeklausel den Arbeitnehmer unangemessen, so ist sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az: 8 AZR 897/08).
Eine Teilung von Vertragsstrafeklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil ist jedoch ebenfalls möglich, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig trennbar ist. Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Regelungen ein aus sich heraus verständlicher Rest verbleibt. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln.
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Silvesterfeuerwerk in der Nähe eines Waldes – Vorsicht Haftung
Derjenige, der in der Silvesternacht ein Feuerwerk in der Nähe eines Waldes abbrennt, haftet bei einem hierdurch verursachten Waldbrand (Feuerwehrkosten etc.) auf Schadensersatz Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 29.10.2009, Az: 4 ZB 09.822).
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Derjenige, der in der Silvesternacht ein Feuerwerk in der Nähe eines Waldes abbrennt, haftet bei einem hierdurch verursachten Waldbrand (Feuerwehrkosten etc.) auf Schadensersatz Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 29.10.2009, Az: 4 ZB 09.822).
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Feuerwerk – Hund weggelaufen – Schadensersatzanspruch
Einem Hundehalter war während eines Feuerwerks seines Nachbarn der Hund weggelaufen und nicht mehr zurückgekehrt. Der Hundehalter verlangte daraufhin von seinem Nachbarn Schadensersatz. Die diesbezügliche Klage wurde jedoch abgewiesen. Grundsätzlich ist jeder Hundehalter selbst verantwortlich, dass sein Hund nicht davonlaufen kann. Es muss zudem immer damit gerechnet werden, dass auch besondere und außergewöhnliche Situationen vorkommen, in denen der Hund als Tier auf besondere und außergewöhnliche Weise reagiert. Zäune und Hecken eines Hundehalters müssen grundsätzlich so hoch sein, dass der Hund auch in außergewöhnlichen Situationen nicht darüber hinweg springen kann, wenn der Hundehalter Wert darauf legt, dass der Hund nicht entläuft (LG Erfurt, Urteil vom 29.12.2009, Az: 10 O 219/09).
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Einem Hundehalter war während eines Feuerwerks seines Nachbarn der Hund weggelaufen und nicht mehr zurückgekehrt. Der Hundehalter verlangte daraufhin von seinem Nachbarn Schadensersatz. Die diesbezügliche Klage wurde jedoch abgewiesen. Grundsätzlich ist jeder Hundehalter selbst verantwortlich, dass sein Hund nicht davonlaufen kann. Es muss zudem immer damit gerechnet werden, dass auch besondere und außergewöhnliche Situationen vorkommen, in denen der Hund als Tier auf besondere und außergewöhnliche Weise reagiert. Zäune und Hecken eines Hundehalters müssen grundsätzlich so hoch sein, dass der Hund auch in außergewöhnlichen Situationen nicht darüber hinweg springen kann, wenn der Hundehalter Wert darauf legt, dass der Hund nicht entläuft (LG Erfurt, Urteil vom 29.12.2009, Az: 10 O 219/09).
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Mieterhaftung für Angehörigen, Besucher, Lieferanten, Handwerker usw.
Eine Klausel in einem Mietvertrag, nach der der Mieter verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Arbeitsnehmer, Handwerker usw. verursacht worden sind haftet, ist nach § 307 BGB unwirksam. Der Mieter würde insoweit auch für Personen haften, die ohne oder gegen seinen Willen mit der Mietsache in Berührung kommen. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung, da eine Haftung für Dritte nur dann angemessen und nach den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist, wenn der Schuldner sich des Dritten bedient oder er seinem Geschäfts- oder Gefahrenkreis entstammt. Die Begründung einer Haftung für Dritte, die dem Einflussbereich des Mieters entzogen sind, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und daher unwirksam (AG Düren, Urteil vom 28.04.2010, Az: 47 C 43/10; BGH, Urteil vom 15.05.1991, Az: VIII ZR 38/90).
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Eine Klausel in einem Mietvertrag, nach der der Mieter verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Arbeitsnehmer, Handwerker usw. verursacht worden sind haftet, ist nach § 307 BGB unwirksam. Der Mieter würde insoweit auch für Personen haften, die ohne oder gegen seinen Willen mit der Mietsache in Berührung kommen. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung, da eine Haftung für Dritte nur dann angemessen und nach den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist, wenn der Schuldner sich des Dritten bedient oder er seinem Geschäfts- oder Gefahrenkreis entstammt. Die Begründung einer Haftung für Dritte, die dem Einflussbereich des Mieters entzogen sind, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und daher unwirksam (AG Düren, Urteil vom 28.04.2010, Az: 47 C 43/10; BGH, Urteil vom 15.05.1991, Az: VIII ZR 38/90).
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Montag, 27. Dezember 2010
Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem altem Mietspiegel unzulässig?
Ein veralteter Mietspiegel kann dann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nur dann herangezogen werden, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden ist, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist. Ein Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem alten Mietspiegel ist nur in diesem extra geregelten Ausnahmefall. Ist ein neuer Mietspiegel bei Ausspruch des Mieterhöhungsverlangens vorhanden, so ist das Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem Mietspiegel formal unwirksam LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2009, Az: 4 S 61/09).
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Ein veralteter Mietspiegel kann dann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nur dann herangezogen werden, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden ist, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist. Ein Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem alten Mietspiegel ist nur in diesem extra geregelten Ausnahmefall. Ist ein neuer Mietspiegel bei Ausspruch des Mieterhöhungsverlangens vorhanden, so ist das Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem Mietspiegel formal unwirksam LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2009, Az: 4 S 61/09).
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Katzenhaltung – fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages
Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter kündigen, wenn dieser trotz der Mietvertragserlaubnis „Hauskatzen erlaubt“ im Übermaß Katzen in der Wohnung hält. Der Rechtsverkehr versteht unter der normalen Katzenhaltung (auch in einem Einfamilienhaus) allenfalls das Halten von 1 - 3 Katzen. Hält der Mieter über 3 Katzen geht dies weit über das hinaus, was der Rechtsverkehr als normale Hauskatzenhaltung versteht. Das Halten von vielen Katzen kann daher eine erhebliche Pflichtverletzung des Mietvertrages darstellen, welche den Vermieter zur Kündigung des Wohnraummietvertrages berechtigt (LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az: 1 S 275/09).
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Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter kündigen, wenn dieser trotz der Mietvertragserlaubnis „Hauskatzen erlaubt“ im Übermaß Katzen in der Wohnung hält. Der Rechtsverkehr versteht unter der normalen Katzenhaltung (auch in einem Einfamilienhaus) allenfalls das Halten von 1 - 3 Katzen. Hält der Mieter über 3 Katzen geht dies weit über das hinaus, was der Rechtsverkehr als normale Hauskatzenhaltung versteht. Das Halten von vielen Katzen kann daher eine erhebliche Pflichtverletzung des Mietvertrages darstellen, welche den Vermieter zur Kündigung des Wohnraummietvertrages berechtigt (LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az: 1 S 275/09).
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Freitag, 24. Dezember 2010
Arbeitnehmerkündigung ohne Betriebsratsanhörung und Information unwirksam
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Nach § 103 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, Az: 2 AZR 991/08).
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Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Nach § 103 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, Az: 2 AZR 991/08).
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Haftung eines Fahrzeugs mit Anhänger bei einem Verkehrsunfall
Besteht ein Fahrzeuggespann aus einem Fahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haften bei einem Unfall, welcher durch das Gespann verursacht wurde, in der Regel der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der Haftpflichtversicherer des Anhängers. Den Schaden haben diese im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen. Der Geschädigte kann jedoch jeweils vom Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der Haftpflichtversicherer des Anhängers die volle Schadenssumme fordern (BGH, Urteil vom 27.10. 2010, Az: IV ZR 279/08).
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Besteht ein Fahrzeuggespann aus einem Fahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haften bei einem Unfall, welcher durch das Gespann verursacht wurde, in der Regel der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der Haftpflichtversicherer des Anhängers. Den Schaden haben diese im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen. Der Geschädigte kann jedoch jeweils vom Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der Haftpflichtversicherer des Anhängers die volle Schadenssumme fordern (BGH, Urteil vom 27.10. 2010, Az: IV ZR 279/08).
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Donnerstag, 23. Dezember 2010
Adventskranz und weibliche Reize führen zum Wohnungsbrand……..
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60 Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die Hausratversicherung war daher zur Zahlung verpflichtet.
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Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60 Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die Hausratversicherung war daher zur Zahlung verpflichtet.
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Berufsunfähigkeitsrente ehemaliger Selbstständiger – Pfändungsschutz?
Nach § 850 b ZPO sind Renten nur bedingt pfändbar. § 850b ZPO umfaßt insoweit nicht nur Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen. Vom Pfändungsschutz sind auch Berufsunfähigkeitsrenten umfaßt, die ein ehemaliger Selbstständiger erhält (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010, Az: XI ZR 132/09).
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Nach § 850 b ZPO sind Renten nur bedingt pfändbar. § 850b ZPO umfaßt insoweit nicht nur Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen. Vom Pfändungsschutz sind auch Berufsunfähigkeitsrenten umfaßt, die ein ehemaliger Selbstständiger erhält (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010, Az: XI ZR 132/09).
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Mittwoch, 22. Dezember 2010
Umgangsrecht von biologischen Vätern
Einem biologischen Vater kann das Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind nicht verwehrt werden. Der biologische Vater ist eine enge Bezugsperson, so dass ihm ein Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind bzw. seinen leiblichen Kindern zusteht (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.12.2010, Az: 20578/07).
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Dienstag, 21. Dezember 2010
Übertragung von Schneeräum- und Streupflichten auf Mieter
Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Vermieter grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Schneeräum- und Streupflicht befreit. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, die bestehenden Pflichten auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Die wirksame Übertragung der Schneeräum- und Streupflichten auf den Mieter entlasten den Vermieter jedoch nicht völlig von den ihm obliegenden Pflichten. Der Vermieter muss überwachen, ob der Mieter seiner Schneeräum- und Streupflicht auch wirklich nachkommt. Kommt der Vermieter diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet er im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der Vermieter selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines vermieteten Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er diese Pflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt. Wird mit der Übertragung der Schneeräum- und Streupflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.
Problematisch ist es, wenn ein Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seiner Schnee-räum- und Streupflicht nachzukommen. Im diesem Falle hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass diese Pflichten von einer anderen Person ausgeführt werden. Gleiches gilt für alle diejenigen Mieter, die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeit-raum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn).
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Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Vermieter grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Schneeräum- und Streupflicht befreit. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, die bestehenden Pflichten auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Die wirksame Übertragung der Schneeräum- und Streupflichten auf den Mieter entlasten den Vermieter jedoch nicht völlig von den ihm obliegenden Pflichten. Der Vermieter muss überwachen, ob der Mieter seiner Schneeräum- und Streupflicht auch wirklich nachkommt. Kommt der Vermieter diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet er im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der Vermieter selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines vermieteten Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er diese Pflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt. Wird mit der Übertragung der Schneeräum- und Streupflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.
Problematisch ist es, wenn ein Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seiner Schnee-räum- und Streupflicht nachzukommen. Im diesem Falle hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass diese Pflichten von einer anderen Person ausgeführt werden. Gleiches gilt für alle diejenigen Mieter, die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeit-raum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn).
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Beinbruch bei Weihnachtsfeier ein Arbeitsunfall?
Erleidet ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier (im Fall keine offizielle Weihnachtsfeier) einen Unfall (im Fall Beinbruch im Bowlingcenter) so stellt dies einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall dar (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2010, Az: S 163 U 562/09).
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Erleidet ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier (im Fall keine offizielle Weihnachtsfeier) einen Unfall (im Fall Beinbruch im Bowlingcenter) so stellt dies einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall dar (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2010, Az: S 163 U 562/09).
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Wie alt darf ein Vorführwagen sein?
Unter einem Vorführwagen wird allgemein ein gewerblich genutztes Fahrzeug verstanden, das einem Neuwagenhändler zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen worden ist. Es gibt jedoch keine zeitliche Einschränkung dahingehend, wie alt ein Vorführwagen sein darf, das heißt wie lange ein Fahrzeug als Vorführwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorführwagen verkauft werden zu dürfen (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 61/09).
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Unter einem Vorführwagen wird allgemein ein gewerblich genutztes Fahrzeug verstanden, das einem Neuwagenhändler zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen worden ist. Es gibt jedoch keine zeitliche Einschränkung dahingehend, wie alt ein Vorführwagen sein darf, das heißt wie lange ein Fahrzeug als Vorführwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorführwagen verkauft werden zu dürfen (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 61/09).
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Montag, 20. Dezember 2010
Liebeszauber ist eine objektiv unmögliche Leistung
Ein Vertrag über einen potentiell wirksamen „Liebeszauber“ ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Ein solcher Vertrag kann nicht wirksam geschlossen werden (LG München I, Az.: 30 S 10495/06)
Sachverhalt: Ein Paar trennte sich voneinander. Die ehemalige Lebensgefährtin wollte sich jedoch mit der Trennung nicht abfinden und mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten wieder zusammenfinden. Sie beauftragte daher eine Dame, die sich selbst als Hexe bezeichnete, mit der Durchführung eines Liebeszaubers und zahlte hierfür einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro. Leider misslang der Liebeszauber trotz monatelanger Wiederholung. Daraufhin verlangte die ehemalige Lebensgefährtin den gezahlten Betrag von der Liebeszauberin zurück und führte aus, ihr sei von dieser „ein Erfolg“ garantiert worden. Die Liebeszauberin verweigerte jedoch die Rückzahlung und führte aus, dass der Liebeszauber nicht in jedem Fall zum Erfolg führt. Einen Erfolg habe sie auch nicht garantiert. Sowohl das Amtsgericht München noch das Landgericht München hatten ein Verständnis für die „Zauberei“.
Entscheidungsgründe: Die Liebeszauberin wurde von beiden Gerichten zur Rückzahlung des erhaltenen Zauberlohns verurteilt, da der Zaubervertrag der Parteien auf eine Leistung gerichtet war, die objektiv nicht zu erfüllen ist. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Liebeszauberin einen Liebeserfolg garantiert hatte oder nicht. Da die Liebeszauberin die von ihr versprochene Leistung objektiv nicht erbringen kann, musste sie den Liebeszauberlohn wieder zurückzahlen.
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Ein Vertrag über einen potentiell wirksamen „Liebeszauber“ ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Ein solcher Vertrag kann nicht wirksam geschlossen werden (LG München I, Az.: 30 S 10495/06)
Sachverhalt: Ein Paar trennte sich voneinander. Die ehemalige Lebensgefährtin wollte sich jedoch mit der Trennung nicht abfinden und mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten wieder zusammenfinden. Sie beauftragte daher eine Dame, die sich selbst als Hexe bezeichnete, mit der Durchführung eines Liebeszaubers und zahlte hierfür einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro. Leider misslang der Liebeszauber trotz monatelanger Wiederholung. Daraufhin verlangte die ehemalige Lebensgefährtin den gezahlten Betrag von der Liebeszauberin zurück und führte aus, ihr sei von dieser „ein Erfolg“ garantiert worden. Die Liebeszauberin verweigerte jedoch die Rückzahlung und führte aus, dass der Liebeszauber nicht in jedem Fall zum Erfolg führt. Einen Erfolg habe sie auch nicht garantiert. Sowohl das Amtsgericht München noch das Landgericht München hatten ein Verständnis für die „Zauberei“.
Entscheidungsgründe: Die Liebeszauberin wurde von beiden Gerichten zur Rückzahlung des erhaltenen Zauberlohns verurteilt, da der Zaubervertrag der Parteien auf eine Leistung gerichtet war, die objektiv nicht zu erfüllen ist. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Liebeszauberin einen Liebeserfolg garantiert hatte oder nicht. Da die Liebeszauberin die von ihr versprochene Leistung objektiv nicht erbringen kann, musste sie den Liebeszauberlohn wieder zurückzahlen.
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Frei Haus Lieferung und trotzdem Versandkosten?
Wirbt ein Unternehmen mit einer „Frei Haus Lieferung“ der Waren, versteht der jeweilige Verbraucher hierunter, dass die Waren kostenlos geliefert werden, ohne dass ihm weitere Verpackungskosten oder ein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Stellt ein Unternehmen trotz der Werbung mit einer „Frei Haus Lieferung“ dem Verbraucher weitere Verpackungskosten oder einen Mindermengenzuschlag in Rechnung, so handelt es wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az: 4 U 32/10).
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Wirbt ein Unternehmen mit einer „Frei Haus Lieferung“ der Waren, versteht der jeweilige Verbraucher hierunter, dass die Waren kostenlos geliefert werden, ohne dass ihm weitere Verpackungskosten oder ein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Stellt ein Unternehmen trotz der Werbung mit einer „Frei Haus Lieferung“ dem Verbraucher weitere Verpackungskosten oder einen Mindermengenzuschlag in Rechnung, so handelt es wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az: 4 U 32/10).
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Sonntag, 19. Dezember 2010
Schneeräum- und Streupflichten im Mietrecht:
1. Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht: „Verkehrssicherungspflichtig ist jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, sei es, dass er sie selbst hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich potentielle Gefahren nicht zum Nachteil anderer auswirken können (so das OLG Hamm, Az.: 3 U 195/85, Urteil vom 02.02.1987). Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell. Sie betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumpflicht bei Eis und Glätte im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können (z.B. herabfallende Äste von Bäumen oder herabfallende Gebäudeteile). „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07).
2. Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis: Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt die Verkehrssicherungspflicht für dieses. Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Eigentümer grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht befreit. Neben der generellen Verkehrssicherungspflicht trägt der Vermieter aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter eine besondere Pflicht, Gefahren die durch mangelhaften Zustand der Mietsache entstehen könnten, abzuwenden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die ein Grundstück berechtigterweise (z.B. Besucher) oder in Ausübung ihres Berufes (z.B. Briefträger, Handwerker, Polizisten etc.) betreten.
3. Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter: Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Das OLG Frankfurt (WM 1988, 399) ist der Ansicht, dass es für die Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter ausreicht, wenn die diesbezügliche Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag festgelegt wird oder eine entsprechende Klausel in der Hausordnung fester Bestandteil des vereinbarten Formularmietvertrages ist. Der Bundesgerichtshof geht ausnahmsweise davon aus, dass der Pächter einer Gastwirtschaft mit der Pacht des Gaststättenbetriebes stillschweigend die Pflicht übernimmt, ebenfalls für die Verkehrssicherheit der Zugänge zur Gaststätte zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1984, MDR 1985 S. 311). Es ist jedoch dringend davon abzuraten, in einem Formularmietvertrag oder in einem individuellen Mietvertrag nur auf die jeweilige Hausordnung zu verweisen, ohne dass diese vom Mieter gesondert unterschrieben worden ist. In diesen Fällen ist die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Gleiches gilt für den Versuch eines Vermieters, seinen Mietern durch eine nachträgliche Änderung der Hausordnung die Streu- und Schneeräumpflicht aufzuerlegen. Die wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen entlastet den Verkehrssicherungspflichtigen jedoch nicht völlig von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des von ihm Beauftragten verpflichtet. Ein Vermieter muss daher in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob der Mieter seiner Streu- und Schneeräumpflicht auch wirklich nachkommt. Kommt er diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet der Vermieter im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er die Verkehrssicherungspflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt.
4. Entstehen und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht: Grundsätzlich entsteht die Streu- und Schneeräumpflicht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr oder bei einsetzendem Schneefall. Es sind also keine Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung oder Schnee zu treffen. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Streuen besteht nur in den Fällen, in denen an einer gefährlichen Stelle mit einer Glatteisbildung zu rechnen ist.
5. Zeitliche Begrenzung der Streu- und Räumungspflicht in örtlichen Satzungen: Der zeitliche Umfang der Streu- und Räumungspflicht wird in den örtlichen Satzungen der Gemeinden geregelt. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Mit dem Streuen ist so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). In Wohnungseigentumsanlagen obliegt den Wohnungseigentümern die Verpflichtung, Hauseingänge, Garagenzufahrten und angrenzende öffentliche Wege gemeinsam zu streuen.
6. Verhinderung in der Ausübung der Streu- und Räumungspflicht: Problematisch ist, wenn der Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seiner Streu- und Schneeräumverpflichtung nachzukommen. Im diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Räum- und Streupflicht von einer anderen Person ausgeführt wird. Gleiches gilt für alle Diejenigen die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeitraum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn). Wurde ein Mieter auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes seiner Wohnung verwiesen, bleibt seine Streu- und Schneeräumpflicht trotzdem bestehen. Eine gesteigerte Streu- und Schneeräumpflicht besteht bei denjenigen Grundstücken bei einen ein starker Besucherverkehr herrscht (z.B. Gaststätten, Ladenlokale etc.). Dort besteht nach der Rechtsprechung auch nach 20.00 Uhr noch eine Streu- und Schneeräumpflicht. Es besteht jedoch keine allumfassende Streu- und Schneeräumpflicht. Bei einem Glätteunfall auf einem Parkplatz, auf dem nach Tauwetter vereinzelt noch Schnee vorhanden ist, besteht keine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen. Hier hätte der Besucher auch um die Schnee herumgehen können.
7. Kostenübertragung für Arbeitsgeräte und Streumaterial: Hat ein Mieter die Streu- und Schneeräumpflicht übernommen, muss zusätzlich im Mietvertrag geregelt werden, wer die hierfür erforderlichen Arbeitsgeräte und das Streumaterial bezahlt. Wird mit der Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen und warten muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.
8. Wohin mit dem Schnee? Dies stellt häufig ein großes Problem dar. Der Schnee ist auf dem Bürgersteig oder Radweg zur Fahrbahnseite zu lagern. Ist dies nicht möglich ist, ist der Schnee auf dem Fahrbahnrand so schmal wie möglich zu lagern. Der Fahr- und Fußgängerverkehr soll durch den lagernden Schnee nach Möglichkeit nicht gefährdet oder behindert werden. Die Einläufe zu Entwässerungsanlagen Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Verschlussdeckeln, Versorgungsleitungen und den dazugehörigen Hinweisschildern sind stets von Eis und Schnee gut sichtbar freizuhalten.
9. Haftungsfragen: Wird die Streu- und Schneeräumpflicht vorwerfbar verletzt und tritt hierdurch ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden ein, haftet der Verkehrssicherungspflichtige auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Verletzt sich ein Fußgänger, umfasst dessen Schadensersatzanspruch insbesondere den Ersatz seiner beschädigten Kleidung, seiner Fahrtkosten, seines Verdienstausfalls und seiner medizinischen Behandlungskosten. Der verletzte Fußgänger trägt jedoch die volle Beweislast dafür, dass eine nicht erkennbare Glätte herrschte oder dass Schnee auf dem Bürgersteig lag und ein Streuen oder Räumen an dieser Stelle durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich war. Wenn ein Fußgänger innerhalb der zeitlichen Grenzen der örtlichen Streu- und Räumpflicht (z.B. 07.00 – 19.00 Uhr) zu Fall kommt und sich dabei verletzt, spricht eine Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) dafür, dass bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht der Unfall nicht geschehen wäre. Diese Vermutung kann jedoch der Verkehrssicherungspflichtige widerlegen.
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1. Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht: „Verkehrssicherungspflichtig ist jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, sei es, dass er sie selbst hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich potentielle Gefahren nicht zum Nachteil anderer auswirken können (so das OLG Hamm, Az.: 3 U 195/85, Urteil vom 02.02.1987). Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell. Sie betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumpflicht bei Eis und Glätte im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können (z.B. herabfallende Äste von Bäumen oder herabfallende Gebäudeteile). „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07).
2. Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis: Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt die Verkehrssicherungspflicht für dieses. Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Eigentümer grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht befreit. Neben der generellen Verkehrssicherungspflicht trägt der Vermieter aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter eine besondere Pflicht, Gefahren die durch mangelhaften Zustand der Mietsache entstehen könnten, abzuwenden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die ein Grundstück berechtigterweise (z.B. Besucher) oder in Ausübung ihres Berufes (z.B. Briefträger, Handwerker, Polizisten etc.) betreten.
3. Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter: Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Das OLG Frankfurt (WM 1988, 399) ist der Ansicht, dass es für die Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter ausreicht, wenn die diesbezügliche Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag festgelegt wird oder eine entsprechende Klausel in der Hausordnung fester Bestandteil des vereinbarten Formularmietvertrages ist. Der Bundesgerichtshof geht ausnahmsweise davon aus, dass der Pächter einer Gastwirtschaft mit der Pacht des Gaststättenbetriebes stillschweigend die Pflicht übernimmt, ebenfalls für die Verkehrssicherheit der Zugänge zur Gaststätte zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1984, MDR 1985 S. 311). Es ist jedoch dringend davon abzuraten, in einem Formularmietvertrag oder in einem individuellen Mietvertrag nur auf die jeweilige Hausordnung zu verweisen, ohne dass diese vom Mieter gesondert unterschrieben worden ist. In diesen Fällen ist die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Gleiches gilt für den Versuch eines Vermieters, seinen Mietern durch eine nachträgliche Änderung der Hausordnung die Streu- und Schneeräumpflicht aufzuerlegen. Die wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen entlastet den Verkehrssicherungspflichtigen jedoch nicht völlig von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des von ihm Beauftragten verpflichtet. Ein Vermieter muss daher in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob der Mieter seiner Streu- und Schneeräumpflicht auch wirklich nachkommt. Kommt er diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet der Vermieter im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er die Verkehrssicherungspflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt.
4. Entstehen und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht: Grundsätzlich entsteht die Streu- und Schneeräumpflicht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr oder bei einsetzendem Schneefall. Es sind also keine Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung oder Schnee zu treffen. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Streuen besteht nur in den Fällen, in denen an einer gefährlichen Stelle mit einer Glatteisbildung zu rechnen ist.
5. Zeitliche Begrenzung der Streu- und Räumungspflicht in örtlichen Satzungen: Der zeitliche Umfang der Streu- und Räumungspflicht wird in den örtlichen Satzungen der Gemeinden geregelt. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Mit dem Streuen ist so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). In Wohnungseigentumsanlagen obliegt den Wohnungseigentümern die Verpflichtung, Hauseingänge, Garagenzufahrten und angrenzende öffentliche Wege gemeinsam zu streuen.
6. Verhinderung in der Ausübung der Streu- und Räumungspflicht: Problematisch ist, wenn der Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seiner Streu- und Schneeräumverpflichtung nachzukommen. Im diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Räum- und Streupflicht von einer anderen Person ausgeführt wird. Gleiches gilt für alle Diejenigen die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeitraum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn). Wurde ein Mieter auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes seiner Wohnung verwiesen, bleibt seine Streu- und Schneeräumpflicht trotzdem bestehen. Eine gesteigerte Streu- und Schneeräumpflicht besteht bei denjenigen Grundstücken bei einen ein starker Besucherverkehr herrscht (z.B. Gaststätten, Ladenlokale etc.). Dort besteht nach der Rechtsprechung auch nach 20.00 Uhr noch eine Streu- und Schneeräumpflicht. Es besteht jedoch keine allumfassende Streu- und Schneeräumpflicht. Bei einem Glätteunfall auf einem Parkplatz, auf dem nach Tauwetter vereinzelt noch Schnee vorhanden ist, besteht keine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen. Hier hätte der Besucher auch um die Schnee herumgehen können.
7. Kostenübertragung für Arbeitsgeräte und Streumaterial: Hat ein Mieter die Streu- und Schneeräumpflicht übernommen, muss zusätzlich im Mietvertrag geregelt werden, wer die hierfür erforderlichen Arbeitsgeräte und das Streumaterial bezahlt. Wird mit der Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen und warten muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.
8. Wohin mit dem Schnee? Dies stellt häufig ein großes Problem dar. Der Schnee ist auf dem Bürgersteig oder Radweg zur Fahrbahnseite zu lagern. Ist dies nicht möglich ist, ist der Schnee auf dem Fahrbahnrand so schmal wie möglich zu lagern. Der Fahr- und Fußgängerverkehr soll durch den lagernden Schnee nach Möglichkeit nicht gefährdet oder behindert werden. Die Einläufe zu Entwässerungsanlagen Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Verschlussdeckeln, Versorgungsleitungen und den dazugehörigen Hinweisschildern sind stets von Eis und Schnee gut sichtbar freizuhalten.
9. Haftungsfragen: Wird die Streu- und Schneeräumpflicht vorwerfbar verletzt und tritt hierdurch ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden ein, haftet der Verkehrssicherungspflichtige auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Verletzt sich ein Fußgänger, umfasst dessen Schadensersatzanspruch insbesondere den Ersatz seiner beschädigten Kleidung, seiner Fahrtkosten, seines Verdienstausfalls und seiner medizinischen Behandlungskosten. Der verletzte Fußgänger trägt jedoch die volle Beweislast dafür, dass eine nicht erkennbare Glätte herrschte oder dass Schnee auf dem Bürgersteig lag und ein Streuen oder Räumen an dieser Stelle durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich war. Wenn ein Fußgänger innerhalb der zeitlichen Grenzen der örtlichen Streu- und Räumpflicht (z.B. 07.00 – 19.00 Uhr) zu Fall kommt und sich dabei verletzt, spricht eine Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) dafür, dass bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht der Unfall nicht geschehen wäre. Diese Vermutung kann jedoch der Verkehrssicherungspflichtige widerlegen.
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Samstag, 18. Dezember 2010
Duzen am Arbeitsplatz - Unterlassungsanspruch
Widerspricht ein Arbeitnehmer dem betrieblichen Verhaltenskodex des „Duzens“ unter Arbeitskollegen über einem längeren Zeitraum nicht, so wird dieser fester Bestandteil des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf wieder gesiezt zu werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.07.1998, Az.: 14 Sa 1145/9).
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Donnerstag, 16. Dezember 2010
ALG-II-Kürzung bei Nichtwahrnehmung eines Meldetermins trotz AU-Bescheinigung
Ein ALG-II-Empfänger muss auch dann seinen Meldeaufforderungen bei der Behörde nachkommen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist und eine AU-Bescheinigung vorgelegt hat. Nur wenn der ALG-II-Empfänger so schlimm erkrankt ist, dass er seine Wohnung nicht verlassen kann, muss er einen Meldetermin nicht wahrnehmen. Dass der ALG-II-Empfänger so schlimm erkrankt ist, dass er seine Wohnung nicht verlassen kann, muss er sich ebenfalls ärztlich bescheinigen lassen. Kommt der ALG-II-Empfänger den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, kann die Behörde die Leistungen kürzen (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az: B 4 AS 27/10 R).
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Ein ALG-II-Empfänger muss auch dann seinen Meldeaufforderungen bei der Behörde nachkommen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist und eine AU-Bescheinigung vorgelegt hat. Nur wenn der ALG-II-Empfänger so schlimm erkrankt ist, dass er seine Wohnung nicht verlassen kann, muss er einen Meldetermin nicht wahrnehmen. Dass der ALG-II-Empfänger so schlimm erkrankt ist, dass er seine Wohnung nicht verlassen kann, muss er sich ebenfalls ärztlich bescheinigen lassen. Kommt der ALG-II-Empfänger den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, kann die Behörde die Leistungen kürzen (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az: B 4 AS 27/10 R).
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Mittwoch, 15. Dezember 2010
Polizeigewahrsam zur Identitätsfeststellung trotz Vorlage eines Personalausweises?
Kann ein Bürger einen gültigen und echten Personalausweis vorweisen, dürfen die überprüfenden Polizeibeamten den Bürger zur Identitätsfeststellung nicht mit zur Polizeiwache nehmen und dort für die Überprüfungsdauer festhalten (sog. Sistierung). Eine solche Sistierung greift erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers ein und ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Identität des Bürgers nicht anderweitig festgestellt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010, Az: 1 S 338/10).
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Kann ein Bürger einen gültigen und echten Personalausweis vorweisen, dürfen die überprüfenden Polizeibeamten den Bürger zur Identitätsfeststellung nicht mit zur Polizeiwache nehmen und dort für die Überprüfungsdauer festhalten (sog. Sistierung). Eine solche Sistierung greift erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers ein und ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Identität des Bürgers nicht anderweitig festgestellt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010, Az: 1 S 338/10).
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Familienhund – Umgangsrecht bei Trennung?
Leben die Ehegatten voneinander getrennt und lebt der in der Ehezeit angeschaffte Hund bei einem der Ehegatten, so steht dem anderen Ehegatten kein Umgangsrecht mit dem „Familienhund“ zu (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2010, Az: II-10 WF 240/10). Nach Auffassung des OLG Hamm gibt es für einen Umgangsanspruch keine rechtliche Anspruchsgrundlage.
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Dienstag, 14. Dezember 2010
Dienstwagen – Privatnutzungsanspruch bei langer Krankheit
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf, so stellt dies einen geldwerten Vorteil sowie einen Sachbezug dar. Ist der Arbeitnehmer langfristig erkrankt (arbeitgeberseitige Entgeltfortzahlung ist abgelaufen) hat er keinen Privatnutzungsanspruch mehr auf seinen Dienstwagen. Der Nutzungsanspruch des Arbeitsnehmers besteht nur für den Zeitraum, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet. Nach dem Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers, hat dieser keinen Privatnutzungsanspruch mehr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az: 9 AZR 631/09).
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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf, so stellt dies einen geldwerten Vorteil sowie einen Sachbezug dar. Ist der Arbeitnehmer langfristig erkrankt (arbeitgeberseitige Entgeltfortzahlung ist abgelaufen) hat er keinen Privatnutzungsanspruch mehr auf seinen Dienstwagen. Der Nutzungsanspruch des Arbeitsnehmers besteht nur für den Zeitraum, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet. Nach dem Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers, hat dieser keinen Privatnutzungsanspruch mehr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az: 9 AZR 631/09).
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Montag, 13. Dezember 2010
Gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung?
Vorsicht bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs mit ausländischer Zulassung! Vor dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs muss man sich als Käufer die Originalankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lassen und überprüfen, ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs ist. Überprüft man diese Punkte nicht, so erwirbt man nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug und der wahre Fahrzeugeigentümer kann die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen (OLG Koblenz, Az: 6 U 473/10, Urteil vom 13.12.2010).
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Vorsicht bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs mit ausländischer Zulassung! Vor dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs muss man sich als Käufer die Originalankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lassen und überprüfen, ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs ist. Überprüft man diese Punkte nicht, so erwirbt man nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug und der wahre Fahrzeugeigentümer kann die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen (OLG Koblenz, Az: 6 U 473/10, Urteil vom 13.12.2010).
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Negative eBay-Bewertung für Verkäufer – Hinnahmepflicht?
Ein Verkäufer muss bei dem Internetauktionshaus eBay eine negative Bewertung eines Käufers hinnehmen, wenn diese Bewertung keine Schmähkritik, Beleidigung oder unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet. Gibt ein Käufer eine Bewertung ab, die den Tatsachen entspricht und Schmähkritik oder Beleidigung enthält, hat der Verkäufer keinen Löschungsanspruch (AG München, Az: 142 C 18225/09, Urteil vom 13.12.2010).
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Ein Verkäufer muss bei dem Internetauktionshaus eBay eine negative Bewertung eines Käufers hinnehmen, wenn diese Bewertung keine Schmähkritik, Beleidigung oder unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet. Gibt ein Käufer eine Bewertung ab, die den Tatsachen entspricht und Schmähkritik oder Beleidigung enthält, hat der Verkäufer keinen Löschungsanspruch (AG München, Az: 142 C 18225/09, Urteil vom 13.12.2010).
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AU-Bescheinigung nach 6wöchiger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Ein Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, so kann dieser das bestehende Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 3 Sa 449/95).
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Ein Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, so kann dieser das bestehende Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 3 Sa 449/95).
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Samstag, 11. Dezember 2010
Schneeräum- und Streupflichten im Winter
In der Winterzeit müssen verkehrssicherungspflichtige Personen, wie Immobilienbesitzer oder Mieter denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, ihren Streu- und Räumpflichten nachkommen.
Die einzelnen Gemeinden udn Städte legen die Streu- und Räumpflichten jeweils in Satzungen fest. Als Verkehrssicherungspflichtiger, muss man sich daher anhand der jeweiligen Satzung darüber informieren, in welchem Umfang Streu- und Räumpflichten bestehen. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten zum Beispiel nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). Außergewöhnliche Glätteverhältnisse befreien aber nicht von der Streupflicht. Es genügt, dass die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird. Umgekehrt besteht keine Verpflichtung, Splitt zu entfernen, wenn das Streugut einen vorbeugenden Sicherungszweck erfüllt.
Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht für Vermieter bzw. die von ihm beauftragten Personen, keine Pflicht für einzelne Mieter zu streuen, selbst wenn diese bereits um 6.00 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten.
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In der Winterzeit müssen verkehrssicherungspflichtige Personen, wie Immobilienbesitzer oder Mieter denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, ihren Streu- und Räumpflichten nachkommen.
Die einzelnen Gemeinden udn Städte legen die Streu- und Räumpflichten jeweils in Satzungen fest. Als Verkehrssicherungspflichtiger, muss man sich daher anhand der jeweiligen Satzung darüber informieren, in welchem Umfang Streu- und Räumpflichten bestehen. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten zum Beispiel nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). Außergewöhnliche Glätteverhältnisse befreien aber nicht von der Streupflicht. Es genügt, dass die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird. Umgekehrt besteht keine Verpflichtung, Splitt zu entfernen, wenn das Streugut einen vorbeugenden Sicherungszweck erfüllt.
Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht für Vermieter bzw. die von ihm beauftragten Personen, keine Pflicht für einzelne Mieter zu streuen, selbst wenn diese bereits um 6.00 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten.
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Schneeräum- und Streupflichten im Winter
In der Winterzeit müssen verkehrssicherungspflichtige Personen, wie Immobilienbesitzer oder Mieter denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, ihren Streu- und Räumpflichten nachkommen.
Die einzelnen Gemeinden udn Städte legen die Streu- und Räumpflichten jeweils in Satzungen fest. Als Verkehrssicherungspflichtiger, muss man sich daher anhand der jeweiligen Satzung darüber informieren, in welchem Umfang Streu- und Räumpflichten bestehen. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten zum Beispiel nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal
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Freitag, 10. Dezember 2010
Sturz im Wald in einen Steinbruch – Haftung?
Stürzt ein Fußgänger nachts im Wald in einen Steinbruch, der nicht mit einem Zaun gesichert worden ist, so besteht keine Haftung des Steinbruchinhabers wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. In den Landeswaldgesetzen ist in der Regel normiert, dass der Wald auf eigene Gefahr betreten werden kann und diesbezüglich keine Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzer für abseits von Waldweg gelegene Gefahrenquellen besteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2010, Az: 7 U 13/10).
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Stürzt ein Fußgänger nachts im Wald in einen Steinbruch, der nicht mit einem Zaun gesichert worden ist, so besteht keine Haftung des Steinbruchinhabers wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. In den Landeswaldgesetzen ist in der Regel normiert, dass der Wald auf eigene Gefahr betreten werden kann und diesbezüglich keine Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzer für abseits von Waldweg gelegene Gefahrenquellen besteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2010, Az: 7 U 13/10).
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Elterngeldberechnung bei späteren Steuerrückerstattungen
Bei der Berechnung des Elterngeldes sind spätere Steuerrückerstattungen nicht zu berücksichtigen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az: L 5 EG 4/10).
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Mittwoch, 8. Dezember 2010
Weihnachtsgeld – Anspruch des Arbeitnehmers
Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre (mindestens 3 Jahre) hinweg Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer, so entsteht diesbezüglich eine betriebliche Übung. Diese betriebliche Übung gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist, dass die Zahlung von Gratifikationen freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgt (BAG, Urteil vom 08.12.2010, Az: 10 AZR 671/09). Will ein Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich der Zahlung von Gratifikationen mit seinen Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen vereinbaren, muss diese Klausel eindeutig sein und darf keinen Raum für Auslegungen lassen.
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Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre (mindestens 3 Jahre) hinweg Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer, so entsteht diesbezüglich eine betriebliche Übung. Diese betriebliche Übung gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist, dass die Zahlung von Gratifikationen freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgt (BAG, Urteil vom 08.12.2010, Az: 10 AZR 671/09). Will ein Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich der Zahlung von Gratifikationen mit seinen Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen vereinbaren, muss diese Klausel eindeutig sein und darf keinen Raum für Auslegungen lassen.
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Geschwindigkeitsüberschreitung und Zeugnisverweigerungsrecht
Begeht ein Fahrzeugführer der auch Fahrzeughalter ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, so steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber der jeweiligen Ordnungsbehörde zu. Das gleiche gilt für einen Fahrzeughalter, wenn ein naher Angehöriger als Fahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Muss aufgrund des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechtes ein Bußgeldverfahren eingestellt werden, weil der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, kann die zuständige Behörde dem Fahrzeughalter bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen eine Fahrtenbuchauflage auferlegen. Das ausgeübte Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters schließt die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage nicht aus (VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2010, Az: 3 L 1381/10.MZ).
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Begeht ein Fahrzeugführer der auch Fahrzeughalter ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, so steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber der jeweiligen Ordnungsbehörde zu. Das gleiche gilt für einen Fahrzeughalter, wenn ein naher Angehöriger als Fahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Muss aufgrund des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechtes ein Bußgeldverfahren eingestellt werden, weil der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, kann die zuständige Behörde dem Fahrzeughalter bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen eine Fahrtenbuchauflage auferlegen. Das ausgeübte Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters schließt die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage nicht aus (VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2010, Az: 3 L 1381/10.MZ).
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Dienstag, 7. Dezember 2010
Einzugsermächtigung – Nichtausführung und Bankgebühren
Eine Bank darf einem Kunden bei einer Unterrichtung über die Nichtausführung einer Einzugsermächtigung (Lastschrift) keine Bankgebühren in Rechnung stellen (LG Leipzig, Urteil vom 06.12.2010 - 08 O 1140/10).
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Eine Bank darf einem Kunden bei einer Unterrichtung über die Nichtausführung einer Einzugsermächtigung (Lastschrift) keine Bankgebühren in Rechnung stellen (LG Leipzig, Urteil vom 06.12.2010 - 08 O 1140/10).
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Fahrzeuggarantie – Erfüllungsort beim Wohnsitz des Fahrzeugkäufers?
Bei einer Fahrzeuggarantie des Fahrzeugherstellers, ist Erfüllungsort der Garantieleistungen der Wohnsitz des Fahrzeugkäufers, wenn der Fahrzeughersteller in den Garantiebedingungen keine anderweitige Regelung trifft, die rechtlich zulässig ist (LG Saarbrücken, Beschluß vom 30.11.2010, Az: 5 T 517/10).
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Bei einer Fahrzeuggarantie des Fahrzeugherstellers, ist Erfüllungsort der Garantieleistungen der Wohnsitz des Fahrzeugkäufers, wenn der Fahrzeughersteller in den Garantiebedingungen keine anderweitige Regelung trifft, die rechtlich zulässig ist (LG Saarbrücken, Beschluß vom 30.11.2010, Az: 5 T 517/10).
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Prozessvergleich – Anfechtung wegen Drohung durch Richter
Ein Prozessvergleich kann wegen Drohung angefochten werden, wenn der Richter z.B. nachfolgende Äußerungen tätigt: „Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“; „Wenn Sie dem nicht zustimmen, dann kriegen Sie sonst nur 10 oder 20 TEuro“, „Sie haben keine Chance, höchstens 20 %, Sie müssen das machen“; „Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“; „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“; „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ ; „Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“ (BAG, Urteil vom 12.05.2010, Az: 2 AZR 544/08).
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Ein Prozessvergleich kann wegen Drohung angefochten werden, wenn der Richter z.B. nachfolgende Äußerungen tätigt: „Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“; „Wenn Sie dem nicht zustimmen, dann kriegen Sie sonst nur 10 oder 20 TEuro“, „Sie haben keine Chance, höchstens 20 %, Sie müssen das machen“; „Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“; „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“; „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ ; „Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“ (BAG, Urteil vom 12.05.2010, Az: 2 AZR 544/08).
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Montag, 6. Dezember 2010
Rodeln im Stadtpark auf eigene Gefahr
Benutzt ein Schlittenfahrer einen Hang in einem Stadtpark als Rodelpiste, so muss er sich selbst davon überzeugen, ob sich der Hang zum Rodeln eignet. Eine Stadt trifft insoweit keine Hinweis- oder Verkehrssicherungspflicht bei einer möglichen Ungeeignetheit des Hanges zum Rodeln. Die Stadt muss den Hang auch nicht für Rodler sperren (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2010, Az: I-9 U 81/10).
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Benutzt ein Schlittenfahrer einen Hang in einem Stadtpark als Rodelpiste, so muss er sich selbst davon überzeugen, ob sich der Hang zum Rodeln eignet. Eine Stadt trifft insoweit keine Hinweis- oder Verkehrssicherungspflicht bei einer möglichen Ungeeignetheit des Hanges zum Rodeln. Die Stadt muss den Hang auch nicht für Rodler sperren (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2010, Az: I-9 U 81/10).
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Sonntag, 5. Dezember 2010
Mofa frisiert – Kfz-Versicherung im Schadensfall leistungsfrei
Verursacht der Fahrer eines frisierten Mofas (schneller als die zugelassene Geschwindigkeit von 25 km/h) einen Unfall und ist dieser nur im Besitz eines Mofaführerscheins, so ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mofas leistungsfrei (AG Eschweiler, Urteil vom 23.02.2010, Az: 21 C 429/09).
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Verursacht der Fahrer eines frisierten Mofas (schneller als die zugelassene Geschwindigkeit von 25 km/h) einen Unfall und ist dieser nur im Besitz eines Mofaführerscheins, so ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mofas leistungsfrei (AG Eschweiler, Urteil vom 23.02.2010, Az: 21 C 429/09).
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Samstag, 4. Dezember 2010
Freitag, 3. Dezember 2010
Marktplatz – Sturz über Verkaufsständer – Haftung
Stürzt ein Marktplatzbesucher über die Stützen eines Verkaufsständers und zieht sich hierbei eine Verletzung zu, so muss er im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beweisen, dass es sich um eine „Stolperfalle“ gehandelt hat. Kann der Marktplatzbesucher dies nicht beweisen, ist er beweisfällig geblieben und seine Klage wird abgewiesen (Landgericht Coburg, Urteil vom 31.08.2010, Az: 11 O 155/10).
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Stürzt ein Marktplatzbesucher über die Stützen eines Verkaufsständers und zieht sich hierbei eine Verletzung zu, so muss er im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beweisen, dass es sich um eine „Stolperfalle“ gehandelt hat. Kann der Marktplatzbesucher dies nicht beweisen, ist er beweisfällig geblieben und seine Klage wird abgewiesen (Landgericht Coburg, Urteil vom 31.08.2010, Az: 11 O 155/10).
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Donnerstag, 2. Dezember 2010
Wirtschaftlichkeitsgebot bei Nebenkosten – Beachtung durch Vermieter
Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot trifft den Vermieter gegenüber dem Mieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet. Hieraus folgt für den Vermieter, dass sein Verhalten dem Standpunkt eines vernünftigen Wohnungsvermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält, entsprechen muss, wobei ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum zusteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter (LG Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010, Az: 5 S 40/10).
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Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot trifft den Vermieter gegenüber dem Mieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet. Hieraus folgt für den Vermieter, dass sein Verhalten dem Standpunkt eines vernünftigen Wohnungsvermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält, entsprechen muss, wobei ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum zusteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter (LG Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010, Az: 5 S 40/10).
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Dienstag, 30. November 2010
Betriebsrente – Anrechnung der gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Ruhestand
Geht ein Arbeitnehmer vorzeitig in den Ruhestand, so ist bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen, die er bei Erreichen der Rente erhalten hätte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2010, Az: 3 AZR 747/08).
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Geht ein Arbeitnehmer vorzeitig in den Ruhestand, so ist bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen, die er bei Erreichen der Rente erhalten hätte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2010, Az: 3 AZR 747/08).
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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 30.11.2010
Am 30.11.2010 wurde eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt um 50,00 Euro auf nunmehr 950,00 Euro monatlich. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts steigt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ebenfalls um 50,00 Euro auf 1.050 Euro monatlich. Beim Elternunterhalt steigt der monatliche Selbstbehalt von 1.400,00 Euro auf 1.500,00 Euro.
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Montag, 29. November 2010
Fahrzeugverleih – Entleiher haftet bei Weitergabe an Dritten
Verleiht ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug an einen Entleiher und verleiht dieser das Fahrzeug unbefugt an einen Dritten weiter, so haftet der Entleiher verschuldensunabhängig für alle hieraus entstehenden Schäden (BGH, Urteil vom 03.07.1962, Az: VI ZR 88/61, VI ZR 160/61 und Urteil vom 04.08.2010, Az: XII ZR 118/08).
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Verleiht ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug an einen Entleiher und verleiht dieser das Fahrzeug unbefugt an einen Dritten weiter, so haftet der Entleiher verschuldensunabhängig für alle hieraus entstehenden Schäden (BGH, Urteil vom 03.07.1962, Az: VI ZR 88/61, VI ZR 160/61 und Urteil vom 04.08.2010, Az: XII ZR 118/08).
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Tankkartenmissbrauch durch Arbeitnehmer – Betrug?
Arbeitnehmer die ihre dienstliche Tankkarte nicht zur Betankung ihres Firmenfahrzeugs etc. benutzen, sondern Fahrzeuge von Dritten betanken und die Tankbelege ohne Hinweis auf einen Missbrauch bei ihrem Arbeitgeber einreichen, begehen einen Betrug, da sie den vereinbarten Tankkartennutzungsrahmen überschreiten (OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2010, Az: 1 Ws 277/10).
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Arbeitnehmer die ihre dienstliche Tankkarte nicht zur Betankung ihres Firmenfahrzeugs etc. benutzen, sondern Fahrzeuge von Dritten betanken und die Tankbelege ohne Hinweis auf einen Missbrauch bei ihrem Arbeitgeber einreichen, begehen einen Betrug, da sie den vereinbarten Tankkartennutzungsrahmen überschreiten (OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2010, Az: 1 Ws 277/10).
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Sonntag, 28. November 2010
Zwangsräumung einer Mietwohnung durch Vermieter nach Berliner Modell
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, Beschluss vom 17.11.2005, Az: I ZB 45/05). Bei einer Zwangsvollstreckung nach dem Berliner Modell kann der Vermieter die erheblichen Kosten einer zwangsweisen Wohnungsräumung oder Hausräumung einsparen. Der Gerichtsvollzieher tauscht bei einer Zwangsräumung nach dem Berliner Modell lediglich das Wohnungsschloss aus. Dem Mieter müssen jedoch seine persönlichen Gegenstände (Fotos, Pass, etc.) herausgegeben werden.
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Siegener Strasse 104
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Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, Beschluss vom 17.11.2005, Az: I ZB 45/05). Bei einer Zwangsvollstreckung nach dem Berliner Modell kann der Vermieter die erheblichen Kosten einer zwangsweisen Wohnungsräumung oder Hausräumung einsparen. Der Gerichtsvollzieher tauscht bei einer Zwangsräumung nach dem Berliner Modell lediglich das Wohnungsschloss aus. Dem Mieter müssen jedoch seine persönlichen Gegenstände (Fotos, Pass, etc.) herausgegeben werden.
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Samstag, 27. November 2010
Raucherpausen ohne auszustempeln – fristlose Kündigung?
Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, das Rauchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private Telefon-/Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung liest, etc.) verletzt er seine Arbeitpflicht. Arbeitspflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen.
Der Arbeitgeber kann auch vorgeben, dass der Arbeitnehmer ausstempeln muss, wenn er eine Raucherpause einlegt. Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht im Betrieb eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Wiederholte Verstöße des Arbeitnehmers rechtfertigen in diesen Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
Bevor der Arbeitgeber jedoch eine fristlose Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer zuvor wegen der nicht ausgestempelten Raucherpausen abgemahnt haben.
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Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, das Rauchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private Telefon-/Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung liest, etc.) verletzt er seine Arbeitpflicht. Arbeitspflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen.
Der Arbeitgeber kann auch vorgeben, dass der Arbeitnehmer ausstempeln muss, wenn er eine Raucherpause einlegt. Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht im Betrieb eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Wiederholte Verstöße des Arbeitnehmers rechtfertigen in diesen Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
Bevor der Arbeitgeber jedoch eine fristlose Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer zuvor wegen der nicht ausgestempelten Raucherpausen abgemahnt haben.
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Kautionszahlung – Anspruch auf insolvenzfestes Vermieterkonto?
Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az: VIII ZR 98/10).
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Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az: VIII ZR 98/10).
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Freitag, 26. November 2010
Winterreifenpflicht – Bundesrat stimmt der StVO Änderung zu
Aufgrund der Bundesratszustimmung vom 26.11.2010 tritt am 01.12.2010 die geänderte Straßenverkehrsordnung in Kraft. Fahrzeugführer die bei winterlichen Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte) ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen ab dem 01.12.2010 mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro rechnen (bisher 20,00 Euro). Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung behindert, so muss mit einem Bussgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden (bisher 40,00 Euro). Eine Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht. Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bussgeld rechnen.
Grundsätzlich müssen alle Achsen des Kraftfahrzeuges über Winterreifen (M+S-Reifen) verfügen. Für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind dagegen Winterreifen (M+S-Reifen) an den Antriebsachsen ausreichend. Denn aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen sind Nutzfahrzeugreifen - im Gegensatz zu Pkw-Sommerreifen - von vornherein für den Ganzjahreseinsatz an den übrigen Achsen geeignet.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind üblicherweise mit Reifen ausgestattet, die nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet sind. Aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus sind sie jedoch für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend.
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Aufgrund der Bundesratszustimmung vom 26.11.2010 tritt am 01.12.2010 die geänderte Straßenverkehrsordnung in Kraft. Fahrzeugführer die bei winterlichen Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte) ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen ab dem 01.12.2010 mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro rechnen (bisher 20,00 Euro). Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung behindert, so muss mit einem Bussgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden (bisher 40,00 Euro). Eine Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht. Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bussgeld rechnen.
Grundsätzlich müssen alle Achsen des Kraftfahrzeuges über Winterreifen (M+S-Reifen) verfügen. Für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind dagegen Winterreifen (M+S-Reifen) an den Antriebsachsen ausreichend. Denn aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen sind Nutzfahrzeugreifen - im Gegensatz zu Pkw-Sommerreifen - von vornherein für den Ganzjahreseinsatz an den übrigen Achsen geeignet.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind üblicherweise mit Reifen ausgestattet, die nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet sind. Aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus sind sie jedoch für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend.
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Kreditkartendiebstahl aus Auto – Haftung bei Missbrauch?
Es ist grob fahrlässig, wenn ein Kreditkarteninhaber seine Kreditkarte in einem verschlossenen Fahrzeug aufbewahrt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Karte sichtbar oder z.B. im Handschuhfach aufbewahrt wird. Wird die Kreditkarte aus dem Fahrzeug entwendet, haftet der Kreditkarteninhaber für den entstandenen Schaden (Amtsgericht Münster, Urteil vom 16.07.2010, Az: 61 C 389/10).
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Es ist grob fahrlässig, wenn ein Kreditkarteninhaber seine Kreditkarte in einem verschlossenen Fahrzeug aufbewahrt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Karte sichtbar oder z.B. im Handschuhfach aufbewahrt wird. Wird die Kreditkarte aus dem Fahrzeug entwendet, haftet der Kreditkarteninhaber für den entstandenen Schaden (Amtsgericht Münster, Urteil vom 16.07.2010, Az: 61 C 389/10).
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Mittwoch, 24. November 2010
Risikoschwangerschaft und Arbeitslosengeld
Ordnet ein Arzt aufgrund einer bestehenden Risikoschwangerschaft bis zum Beginn des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot an, so hat die Schwangere einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nicht aus einem anderen Grunde arbeitsunfähig ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2010, Az: L 11 AL 149/07).
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Ordnet ein Arzt aufgrund einer bestehenden Risikoschwangerschaft bis zum Beginn des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot an, so hat die Schwangere einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nicht aus einem anderen Grunde arbeitsunfähig ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2010, Az: L 11 AL 149/07).
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Dienstag, 23. November 2010
Fußgängerhaftung bei Straßenüberquerung und Motoradfahrersturz
Achtet ein Fußgänger bei dem Überqueren einer Straße nicht auf ankommenden Verkehr z.B. einen Motorradfahrer und stürzt der Motorradfahrer aufgrund einer eingeleiteten Vollbremsung, haftet der Fußgänger selbst dann auf Schadensersatz, wenn der Motorradfahrer zu schnell gefahren ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.04.2010, Az: 4 U 425/09 – 120
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Achtet ein Fußgänger bei dem Überqueren einer Straße nicht auf ankommenden Verkehr z.B. einen Motorradfahrer und stürzt der Motorradfahrer aufgrund einer eingeleiteten Vollbremsung, haftet der Fußgänger selbst dann auf Schadensersatz, wenn der Motorradfahrer zu schnell gefahren ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.04.2010, Az: 4 U 425/09 – 120
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Montag, 22. November 2010
Kündigungsschutzklage und fehlende Unterschrift
Wird eine Kündigungsschutzklage per Telefax an das jeweilige Arbeitsgericht übersandt, muss die Seite mit der jeweiligen Unterschrift mitgefaxt werden. Fehlt die Seite mit der Unterschrift, ist die Klage unwirksam, da die 3wöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage unter Umständen nicht gewahrt wird. Man muss bei einer Faxübersendung auch die Anzahl der gefaxten Seiten überprüfen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2010, Az: 6 Sa 103/10).
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Wird eine Kündigungsschutzklage per Telefax an das jeweilige Arbeitsgericht übersandt, muss die Seite mit der jeweiligen Unterschrift mitgefaxt werden. Fehlt die Seite mit der Unterschrift, ist die Klage unwirksam, da die 3wöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage unter Umständen nicht gewahrt wird. Man muss bei einer Faxübersendung auch die Anzahl der gefaxten Seiten überprüfen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2010, Az: 6 Sa 103/10).
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Sonntag, 21. November 2010
Arzthaftungsprozess – Befangenheitsantrag gegen Richter
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Formulierung das Verfahren werde durch die Befangenheitsanträge gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen „torpediert“ ist zwar scharf, aber eine noch hinzunehmende Unmutsäußerung des abgelehnten Richters, dass die Begutachtung durch die Ablehnungsgesuche verzögert wird (OLG München, Urteil vom 12.10.2010, Az: 1 W 1806/10).
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Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Formulierung das Verfahren werde durch die Befangenheitsanträge gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen „torpediert“ ist zwar scharf, aber eine noch hinzunehmende Unmutsäußerung des abgelehnten Richters, dass die Begutachtung durch die Ablehnungsgesuche verzögert wird (OLG München, Urteil vom 12.10.2010, Az: 1 W 1806/10).
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Raucherpausen – fristlose Kündigung, wenn nicht ausgestempelt wurde?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Die Pflicht, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Die Pflicht, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
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Aufklärungspflicht eines Arztes nur über bekannte Operationsrisiken
Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken. War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 19.10.2010 , Az: VI ZR 241/09).
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Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken. War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 19.10.2010 , Az: VI ZR 241/09).
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Freitag, 19. November 2010
Kündigung bei Bankbesuch und Toilettenbesuch während der Arbeitszeit?
Erledigt ein langjähriger Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit ohne Genehmigung des Arbeitgebers Privatangelegenheiten (z.B. einen Bankbesuch), so berechtigt dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber noch nicht dazu, dass bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das längere Verweilen des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit auf einer Toilette eines Freundes, rechtfertigt ebenfalls keine fristlose Kündigung, da das Aufsuchen der Toilette keine Arbeitspflichtverletzung darstellt (ArbG Paderborn, Urteil vom 21.07.2010, Az: 2 CA 423/10).
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Erledigt ein langjähriger Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit ohne Genehmigung des Arbeitgebers Privatangelegenheiten (z.B. einen Bankbesuch), so berechtigt dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber noch nicht dazu, dass bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das längere Verweilen des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit auf einer Toilette eines Freundes, rechtfertigt ebenfalls keine fristlose Kündigung, da das Aufsuchen der Toilette keine Arbeitspflichtverletzung darstellt (ArbG Paderborn, Urteil vom 21.07.2010, Az: 2 CA 423/10).
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Aufsichtspflichtverletzung des getrenntlebenden Vaters
Ein Sozialversicherungsträger kann gegenüber einem getrenntlebenden Vater, dessen Kind aufgrund seiner Aufsichtspflichtverletzung einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden erlitten hat, keine Ersatzansprüche nach § 116 SGB X BVerfG aus übergegangenem Recht geltend machen (Beschluss vom 12.10.2010, Az.: 1 BvL 14/09)
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Ein Sozialversicherungsträger kann gegenüber einem getrenntlebenden Vater, dessen Kind aufgrund seiner Aufsichtspflichtverletzung einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden erlitten hat, keine Ersatzansprüche nach § 116 SGB X BVerfG aus übergegangenem Recht geltend machen (Beschluss vom 12.10.2010, Az.: 1 BvL 14/09)
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Donnerstag, 18. November 2010
Hund kann bei Misshandlung durch Besitzer sichergestellt werden
Misshandelt ein Hundebesitzer seinen Hund, so kann die Polizei den Hund sicherstellen und in einem Tierheim unterbringen. Die Polizei ist erst nach einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts dazu verpflichtet, den Hund an den Hundebesitzer wieder herauszugeben (VGH München, Beschluss vom 18.10.2010, Az: 10 C 10.2104 und 10 C 10.2099).
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Misshandelt ein Hundebesitzer seinen Hund, so kann die Polizei den Hund sicherstellen und in einem Tierheim unterbringen. Die Polizei ist erst nach einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts dazu verpflichtet, den Hund an den Hundebesitzer wieder herauszugeben (VGH München, Beschluss vom 18.10.2010, Az: 10 C 10.2104 und 10 C 10.2099).
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Blondierung fehlgeschlagen – Schmerzensgeldanspruch
Nimmt ein Friseur eine Blondierung bei einer Kundin nicht sach- und fachgerecht vor, so dass die Blondierung zu einer blutigen, ablösenden Kopfhaut führt und die Haare abbrechen, steht der Kundin gegenüber dem Friseur ein Schadensersatzanspruch zu. Ein Mitverschulden der Kundin ist dann ausgeschlossen, wenn sie während der Blondierung darauf hingewiesen hat, dass sie aufgrund der Behandlung Schmerzen hat (LG Arnsberg, Urteil vom 26.10.2010, Az: 3 S 111/10).
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Nimmt ein Friseur eine Blondierung bei einer Kundin nicht sach- und fachgerecht vor, so dass die Blondierung zu einer blutigen, ablösenden Kopfhaut führt und die Haare abbrechen, steht der Kundin gegenüber dem Friseur ein Schadensersatzanspruch zu. Ein Mitverschulden der Kundin ist dann ausgeschlossen, wenn sie während der Blondierung darauf hingewiesen hat, dass sie aufgrund der Behandlung Schmerzen hat (LG Arnsberg, Urteil vom 26.10.2010, Az: 3 S 111/10).
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Mittwoch, 17. November 2010
Betriebskostenabrechnung und nicht geeichter Wasserzähler
Ein nicht geeichter Wasserzähler darf lediglich dann bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden, wenn der Vermieter die verwendeten Werte des Wasserzählers darlegen und beweisen kann. Der tatsächliche Wasserverbrauch eines Mieters muss in der Betriebskostenabrechnung den Tatsachen entsprechend wiedergegeben werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010, Az: VIII ZR 112/10).
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Ein nicht geeichter Wasserzähler darf lediglich dann bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden, wenn der Vermieter die verwendeten Werte des Wasserzählers darlegen und beweisen kann. Der tatsächliche Wasserverbrauch eines Mieters muss in der Betriebskostenabrechnung den Tatsachen entsprechend wiedergegeben werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010, Az: VIII ZR 112/10).
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Dienstag, 16. November 2010
Lebensversicherung – Vorsicht bei Bezugsberechtigung nach Scheidung
Ist ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung verheiratet, so wird der Ehegatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bezugsberechtigter der Lebensversicherung. Ändert der Versicherungsnehmer dies bei einer Scheidung nicht ab, so bleibt dieser Ex-Ehegatte bezugsberechtigt. Lediglich wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages unverheiratet war, ist der jeweils „aktuelle“ Ehegatte bezugsberechtigt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.09.2010 , Az: 1 U 64/10).
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Ist ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung verheiratet, so wird der Ehegatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bezugsberechtigter der Lebensversicherung. Ändert der Versicherungsnehmer dies bei einer Scheidung nicht ab, so bleibt dieser Ex-Ehegatte bezugsberechtigt. Lediglich wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages unverheiratet war, ist der jeweils „aktuelle“ Ehegatte bezugsberechtigt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.09.2010 , Az: 1 U 64/10).
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Personalakte – Arbeitnehmer hat auch nach Arbeitsverhältnisende Einsichtsrecht
Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, in die beim ehemaligen Arbeitgeber geführte Personalakte Einsicht zu nehmen (BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09). Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, die über ihn geführte Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
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Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, in die beim ehemaligen Arbeitgeber geführte Personalakte Einsicht zu nehmen (BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09). Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, die über ihn geführte Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
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Montag, 15. November 2010
Vermieter muss nicht einen bestimmten Nachmieter akzeptieren
Ein Vermieter ist in der Auswahl der vom Mieter gestellten Nachmieter frei. Er ist nicht dazu verpflichtet einen Nachmieter zu akzeptieren, der dem Mieter bestimmte Wohnungsgegenstände abkaufen möchte (AG München, Urteil vom 06.07.2009, Az: 412 C 3825/08). Der Vermieter macht sich somit gegenüber dem Mieter auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn er den vom Mieter gewünschten Nachmieter ablehnt.
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Ein Vermieter ist in der Auswahl der vom Mieter gestellten Nachmieter frei. Er ist nicht dazu verpflichtet einen Nachmieter zu akzeptieren, der dem Mieter bestimmte Wohnungsgegenstände abkaufen möchte (AG München, Urteil vom 06.07.2009, Az: 412 C 3825/08). Der Vermieter macht sich somit gegenüber dem Mieter auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn er den vom Mieter gewünschten Nachmieter ablehnt.
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Parabolantenne zum HDTV-Empfang – Mieter hat keinen Anspruch
Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass er auf dem Balkon der Mietwohnung eine Parabolantenne zum HDTV-Empfang anbringen darf (BGH, Beschluss vom 20.09.2010, Az: VIII ZR 275/09). Der Mieter hat jedoch dann einen Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn er z.B. über den Breitbandkabelkanal keine Programme empfangen kann, die in seiner Heimatsprache sind.
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Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass er auf dem Balkon der Mietwohnung eine Parabolantenne zum HDTV-Empfang anbringen darf (BGH, Beschluss vom 20.09.2010, Az: VIII ZR 275/09). Der Mieter hat jedoch dann einen Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn er z.B. über den Breitbandkabelkanal keine Programme empfangen kann, die in seiner Heimatsprache sind.
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Sonntag, 14. November 2010
Schadensersatzansprüche des Vermieters – Beginn der 6monatigen Verjährungsfrist
Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch die hier darüber hinaus in Rede stehenden Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von Einbauten und anderer vom Mieter zurückgelassener Gegenstände. Nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, selbst wenn der Mietvertrag erst später endet (BGH, Urteil vom 15.03.2006, Az: VIII ZR 123/05).
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Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch die hier darüber hinaus in Rede stehenden Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von Einbauten und anderer vom Mieter zurückgelassener Gegenstände. Nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, selbst wenn der Mietvertrag erst später endet (BGH, Urteil vom 15.03.2006, Az: VIII ZR 123/05).
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Befangenheit eines ärztlichen Gutachters
Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachtenauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeiten kann. So lässt weder die Begegnung auf Fachkongressen noch der wissenschaftliche Austausch, etwa durch die Lieferung eines Beitrages für eine von dem Sachverständigen verantwortete Anthologie, für sich genommen den Rückschluss zu, der Sachverständige habe nicht mehr die nötige Distanz zur kritischen Beurteilung der Tätigkeit eines Kollegen OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010, Az: 4 W 151/10).
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Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachtenauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeiten kann. So lässt weder die Begegnung auf Fachkongressen noch der wissenschaftliche Austausch, etwa durch die Lieferung eines Beitrages für eine von dem Sachverständigen verantwortete Anthologie, für sich genommen den Rückschluss zu, der Sachverständige habe nicht mehr die nötige Distanz zur kritischen Beurteilung der Tätigkeit eines Kollegen OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010, Az: 4 W 151/10).
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Samstag, 13. November 2010
Krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers:
Die Erkrankung eines Arbeitnehmers ist als solche kein Kündigungsgrund. Auf der an-deren Seite genießt ein Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Die vielerorts verbreitete Ansicht, man könne einen erkrankten Arbeit-nehmer nicht kündigen, ist falsch. Die Er-krankung eines Arbeitsnehmers rechtfertigt jedoch nur dann eine personenbedingte Kün-digung, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu er-heblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Unternehmen des Ar-beitgebers führt und eine Weiterbeschäfti-gung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b Kündigungsschutzgesetz (kurz KSchG) ist eine krankheitsbedingte Kündi-gung sozial ungerechtfertigt, wenn der Ar-beitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen/in der Unternehmensgruppe weiterbeschäftigt werden kann. Eine beste-hende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen leidensgerechten Arbeits-platz geht auch dann einer krankheitsbeding-ten Kündigung vor, wenn die Beschäftigung nur zu geänderten Arbeitsbedingungen erfol-gen kann. Das dabei andere Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsplatztausches umge-setzt werden müssen, ist ebenfalls unerheb-lich. Entscheidend ist nach der Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts allein die Tatsache, dass die Maßnahmen zu einer Ver-ringerung der krankheitsbedingten Fehl-zeiten des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers führen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf den Wegfall einer Beschäftigungsmög-lichkeit des Arbeitnehmers zum Kündi-gungszeitpunkt berufen, wenn er alle anderen leidensgerechten Arbeitsplätze zuvor mit an-deren Arbeitnehmern besetzt hat. Ist die Ar-beitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers auf sei-ne betriebliche Tätigkeit zurückzuführen, ist der Arbeitgeber außerdem zu einer größeren Rücksichtsnahme verpflichtet.
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Die Erkrankung eines Arbeitnehmers ist als solche kein Kündigungsgrund. Auf der an-deren Seite genießt ein Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Die vielerorts verbreitete Ansicht, man könne einen erkrankten Arbeit-nehmer nicht kündigen, ist falsch. Die Er-krankung eines Arbeitsnehmers rechtfertigt jedoch nur dann eine personenbedingte Kün-digung, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu er-heblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Unternehmen des Ar-beitgebers führt und eine Weiterbeschäfti-gung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b Kündigungsschutzgesetz (kurz KSchG) ist eine krankheitsbedingte Kündi-gung sozial ungerechtfertigt, wenn der Ar-beitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen/in der Unternehmensgruppe weiterbeschäftigt werden kann. Eine beste-hende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen leidensgerechten Arbeits-platz geht auch dann einer krankheitsbeding-ten Kündigung vor, wenn die Beschäftigung nur zu geänderten Arbeitsbedingungen erfol-gen kann. Das dabei andere Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsplatztausches umge-setzt werden müssen, ist ebenfalls unerheb-lich. Entscheidend ist nach der Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts allein die Tatsache, dass die Maßnahmen zu einer Ver-ringerung der krankheitsbedingten Fehl-zeiten des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers führen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf den Wegfall einer Beschäftigungsmög-lichkeit des Arbeitnehmers zum Kündi-gungszeitpunkt berufen, wenn er alle anderen leidensgerechten Arbeitsplätze zuvor mit an-deren Arbeitnehmern besetzt hat. Ist die Ar-beitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers auf sei-ne betriebliche Tätigkeit zurückzuführen, ist der Arbeitgeber außerdem zu einer größeren Rücksichtsnahme verpflichtet.
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Winterliche Streupflicht auf außerörtlichen Straßen
Vorsicht bei winterlichen Fahrten auf außerörtlichen Straßen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm müssen öffentliche Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden und dies auch nicht vor 6.00 Uhr morgens (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2001, Az: 9 U 133/00).
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Vorsicht bei winterlichen Fahrten auf außerörtlichen Straßen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm müssen öffentliche Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden und dies auch nicht vor 6.00 Uhr morgens (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2001, Az: 9 U 133/00).
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Donnerstag, 11. November 2010
DSL-Anschlussvertrag – Kein Kündigungsrecht bei Umzug
Zieht ein DSL-Anschlussinhaber aus familiären oder beruflichen Gründen an einen anderen Ort, an dem noch keine DSL-fähigen Telefonleitungen verlegt worden sind, kann er den bestehenden DSL-Vertrag nicht fristlos kündigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2010, Az: III ZR 57/10).
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Zieht ein DSL-Anschlussinhaber aus familiären oder beruflichen Gründen an einen anderen Ort, an dem noch keine DSL-fähigen Telefonleitungen verlegt worden sind, kann er den bestehenden DSL-Vertrag nicht fristlos kündigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2010, Az: III ZR 57/10).
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Mittwoch, 10. November 2010
Verkehrsunfall – Regulierungsfrist für KFZ-Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung hat in der Regel 4 Wochen Zeit, ihre Regulierungs- und Eintrittspflicht zu überprüfen. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte Ansprüche gegenüber der KFZ-Haftpflichtversicherung geltend macht. Die KFZ-Haftpflichtversicherung kann ihre Regulierungs- und Eintrittspflicht nicht von der Einsichtnahme in eine amtliche Ermittlungsakte abhängig machen (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010, Az: 10 W 1789/10).
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Eine Haftpflichtversicherung hat in der Regel 4 Wochen Zeit, ihre Regulierungs- und Eintrittspflicht zu überprüfen. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte Ansprüche gegenüber der KFZ-Haftpflichtversicherung geltend macht. Die KFZ-Haftpflichtversicherung kann ihre Regulierungs- und Eintrittspflicht nicht von der Einsichtnahme in eine amtliche Ermittlungsakte abhängig machen (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010, Az: 10 W 1789/10).
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Mietminderung bei Wohnflächenabweichung und Hinweis im Mietvertrag
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Miete gemindert werden, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht. Vereinbaren die Mietvertragsparteien bei Mietvertragsabschluss im Mietvertrag, dass die Wohnflächenangabe nicht verbindlich ist, kann der Mieter bei einer Wohnflächenabweichung keine Mietminderung vornehmen (BGH, Urteil vom 10.11.2010, Az: VIII ZR 306/09).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Miete gemindert werden, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht. Vereinbaren die Mietvertragsparteien bei Mietvertragsabschluss im Mietvertrag, dass die Wohnflächenangabe nicht verbindlich ist, kann der Mieter bei einer Wohnflächenabweichung keine Mietminderung vornehmen (BGH, Urteil vom 10.11.2010, Az: VIII ZR 306/09).
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Dienstag, 9. November 2010
Fußballtrainer die ihre Spieler schlagen dürfen gekündigt werden
Fußballtrainer die aufgrund der Leistung ihrer Spieler die Beherrschung verlieren und diese nach dem Spiel gegen die Stirn schlagen und dazu äußern „das muss man dir in den Schädel hämmern“, dürfen vom Verein fristlos entlassen werden. Das Arbeitsgericht sah die Vorgehensweise des Fußballtrainers als schwere Tätlichkeit und nicht als pädagogische Maßnahme an und befand, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 21.01.2010, Az: 5 Ca 1958 d/09).
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Fußballtrainer die aufgrund der Leistung ihrer Spieler die Beherrschung verlieren und diese nach dem Spiel gegen die Stirn schlagen und dazu äußern „das muss man dir in den Schädel hämmern“, dürfen vom Verein fristlos entlassen werden. Das Arbeitsgericht sah die Vorgehensweise des Fußballtrainers als schwere Tätlichkeit und nicht als pädagogische Maßnahme an und befand, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 21.01.2010, Az: 5 Ca 1958 d/09).
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Montag, 8. November 2010
Fahrzeugkauf über eBay – Eigenschaftszusicherungen durch Ausstattungsbeschreibung
Die Ausstattungsbeschreibungen in der Artikelbeschreibung eines Fahrzeugs in einer Internetauktion bei dem Internetauktionshaus eBay stellen zugesicherte Eigenschaften des Fahrzeugs dar. Wird zwischen Fahrzeugverkäufer und Fahrzeugkäufer nach dem Auktionsgewinn durch den Fahrzeugkäufer nochmals ein schriftlicher Fahrzeugkaufvertrag geschlossen, kann sich der Fahrzeugkäufer bei fehlenden Fahrzeugausstattungen immer noch auf die Ausstattungsbeschreibungen in der Artikelbeschreibung in der Internetauktion berufen. Weicht die Ausstattung des gekauften Fahrzeugs ab, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten (AG München, Urteil vom 11.12.2009, Az: 122 C 6879/09).
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Die Ausstattungsbeschreibungen in der Artikelbeschreibung eines Fahrzeugs in einer Internetauktion bei dem Internetauktionshaus eBay stellen zugesicherte Eigenschaften des Fahrzeugs dar. Wird zwischen Fahrzeugverkäufer und Fahrzeugkäufer nach dem Auktionsgewinn durch den Fahrzeugkäufer nochmals ein schriftlicher Fahrzeugkaufvertrag geschlossen, kann sich der Fahrzeugkäufer bei fehlenden Fahrzeugausstattungen immer noch auf die Ausstattungsbeschreibungen in der Artikelbeschreibung in der Internetauktion berufen. Weicht die Ausstattung des gekauften Fahrzeugs ab, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten (AG München, Urteil vom 11.12.2009, Az: 122 C 6879/09).
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Freitag, 5. November 2010
Allgemeinmediziner mit Notdienst muss nachts Patienten behandeln
Ein Allgemeinmediziner der ärztlichen Notdienst hat, muss Patienten auch nachts in seiner Praxis in ärztliche Obhut nehmen und behandeln. Er kann seine Notdiensttätigkeit nicht nur auf den Telefondienst beschränken (VG Gießen, Urteil vom 20.10.2010, Az: 21 K 3235/09. GI.B).
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Ein Allgemeinmediziner der ärztlichen Notdienst hat, muss Patienten auch nachts in seiner Praxis in ärztliche Obhut nehmen und behandeln. Er kann seine Notdiensttätigkeit nicht nur auf den Telefondienst beschränken (VG Gießen, Urteil vom 20.10.2010, Az: 21 K 3235/09. GI.B).
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Wasserversorgungskosten – Umlage auf Mieter
Ein Vermieter darf die verbrauchsunabhängigen Kosten der Wasserversorgung (z. B. Grundgebühren) grundsätzlich nach Verbrauch auf die Mieter umlegen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze jedoch dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az: VIII ZR 183/09).
Eine Mietvertragsklausel: "Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt)." ist unwirksam, da sie die Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch nicht beachtet.
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Ein Vermieter darf die verbrauchsunabhängigen Kosten der Wasserversorgung (z. B. Grundgebühren) grundsätzlich nach Verbrauch auf die Mieter umlegen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze jedoch dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az: VIII ZR 183/09).
Eine Mietvertragsklausel: "Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt)." ist unwirksam, da sie die Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch nicht beachtet.
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Pfandbonmissbrauch – fristlose Kündigung
Erstellt ein Arbeitnehmer manuell Pfandbons, um das diesbezügliche Pfandgeld seines Arbeitgebers zu unterschlagen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bereits mehrere Jahre beanstandungsfrei für den Arbeitgeber gearbeitet hat (ArbG Berlin, Urteil vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 5421/10).
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Erstellt ein Arbeitnehmer manuell Pfandbons, um das diesbezügliche Pfandgeld seines Arbeitgebers zu unterschlagen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bereits mehrere Jahre beanstandungsfrei für den Arbeitgeber gearbeitet hat (ArbG Berlin, Urteil vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 5421/10).
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Donnerstag, 4. November 2010
Pommes und zwei Frikadellen des Arbeitgebers genommen - fristlose Kündigung?
Nimmt ein Arbeitnehmer verbotswidrig Pommes und zwei Frikadellen seines Arbeitgebers um diese zu essen, rechtfertigt dies noch keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer zuvor über Jahre hinweg beanstandungsfrei gearbeitet hat. Der Arbeitgeber hätte das Verhalten des Arbeitnehmers zuvor abmahnen müssen, bevor er eine Kündigung aussprach (LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az: 8 Sa 711/10).
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Nimmt ein Arbeitnehmer verbotswidrig Pommes und zwei Frikadellen seines Arbeitgebers um diese zu essen, rechtfertigt dies noch keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer zuvor über Jahre hinweg beanstandungsfrei gearbeitet hat. Der Arbeitgeber hätte das Verhalten des Arbeitnehmers zuvor abmahnen müssen, bevor er eine Kündigung aussprach (LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az: 8 Sa 711/10).
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Kaskounfall – Geliebte als Unfallzeugin verschwiegen – Versicherung leistungsfrei?
Der Versicherungsnehmer ist bei einem Versicherungsfall dazu verpflichtet, den Unfallanzeigebogen wahrheitsgemäß auszufüllen und alles zu tun was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die vorgenannten Pflichten, ist die Versicherung leistungsfrei. Es hilft dabei auch nicht das Argument, man habe die Geliebte als Unfallzeugin verschwiegen, um eine Ehekrise zu vermeiden (LG Dortmund, 23.04.2010 - 22 O 171/08).
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Der Versicherungsnehmer ist bei einem Versicherungsfall dazu verpflichtet, den Unfallanzeigebogen wahrheitsgemäß auszufüllen und alles zu tun was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die vorgenannten Pflichten, ist die Versicherung leistungsfrei. Es hilft dabei auch nicht das Argument, man habe die Geliebte als Unfallzeugin verschwiegen, um eine Ehekrise zu vermeiden (LG Dortmund, 23.04.2010 - 22 O 171/08).
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Sturz über Straßenbegrenzungspfosten - Verkehrssicherungspflichtverletzung
Bei einem Sturz über einen ordnungsgemäß aufgestellten Straßenbegrenzungspfosten im allg. Straßenverkehr kann man in der Regel keine Ansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung gegenüber dem Straßenlastbauträger geltend machen, da es für Straßenbegrenzungspfosten weder eine verbindliche Bauvorschrift noch eine verbindliche Unfallverhütungsvorschrift gibt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.07.2010, Az: 4 W 281/10).
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Bei einem Sturz über einen ordnungsgemäß aufgestellten Straßenbegrenzungspfosten im allg. Straßenverkehr kann man in der Regel keine Ansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung gegenüber dem Straßenlastbauträger geltend machen, da es für Straßenbegrenzungspfosten weder eine verbindliche Bauvorschrift noch eine verbindliche Unfallverhütungsvorschrift gibt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.07.2010, Az: 4 W 281/10).
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Fahrlässiges Fahrzeugführen unter Drogeneinfluss - Vorwerfbarkeit
Tätigt ein Fahrzeugführer eine Fahrt mit seinem Fahrzeug unter Drogeneinfluss (z.B. Cannabis) muss dem Fahrzeugführer nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf der schuldhaften Fahrt unter Drogeneinfluss bezieht sich nicht allein auf den Drogenkonsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt. Fahrlässig handelt nach § 24a StVG derjenige, der in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2010, Az: 2 Ss-OWi 166/10).
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Tätigt ein Fahrzeugführer eine Fahrt mit seinem Fahrzeug unter Drogeneinfluss (z.B. Cannabis) muss dem Fahrzeugführer nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf der schuldhaften Fahrt unter Drogeneinfluss bezieht sich nicht allein auf den Drogenkonsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt. Fahrlässig handelt nach § 24a StVG derjenige, der in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2010, Az: 2 Ss-OWi 166/10).
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Mittwoch, 3. November 2010
Zurückbehaltungsrecht: Mieter muss Wohnungsmängel gegenüber Vermieter anzeigen
Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnungsmiete wegen Mietmängeln (im Fall Schimmelpilzbefall) erst dann zu, wenn er die Mietmängel dem Vermieter angezeigt hat (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az: VIII ZR 330/09). Zeigt der Mieter die Mietmängel nicht gegenüber seinem Vermieter kann und hält er die Miete trotzdem anteilig zurück, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen.
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Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnungsmiete wegen Mietmängeln (im Fall Schimmelpilzbefall) erst dann zu, wenn er die Mietmängel dem Vermieter angezeigt hat (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az: VIII ZR 330/09). Zeigt der Mieter die Mietmängel nicht gegenüber seinem Vermieter kann und hält er die Miete trotzdem anteilig zurück, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen.
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Fernabsatzverträge – Wertersatz bei Widerruf?
Prüft ein Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag die erhaltene Ware nur und widerruft er sodann den Fernabsatzvertrag, kann er von dem Verkäufer den vollen Kaufpreis zurückverlangen (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09). Selbst wenn der Verbraucher die Ware zu erforderlichen Prüfungszwecken in Gebrauch nimmt, muss er im Falle eines Widerrufs des Fernabsatzvertrages keine Wertminderung an den Verkäufer zahlen.
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Prüft ein Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag die erhaltene Ware nur und widerruft er sodann den Fernabsatzvertrag, kann er von dem Verkäufer den vollen Kaufpreis zurückverlangen (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09). Selbst wenn der Verbraucher die Ware zu erforderlichen Prüfungszwecken in Gebrauch nimmt, muss er im Falle eines Widerrufs des Fernabsatzvertrages keine Wertminderung an den Verkäufer zahlen.
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Affenbiss im Zoo – Haftung des Zoobetreibers
Wird ein Besucher im Zoo in einem freien Affengehege durch einen Affen gebissen, so haftet der Zoobetreiber für den Biss nicht, wenn der Besucher zuvor auf die bestehenden Gefahren (mittels Schildern etc.) hingewiesen wurde (LG Magdeburg, Urteil vom 02.11.2010, Az: 10 O 1082/10).
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Sonntag, 31. Oktober 2010
Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers – Verjährung
Urlaubsansprüche verjähren nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf innerhalb von 3 Jahren. Die jeweilige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Urlaubsjahres. Für den Beginn der Frist ist es unerheblich, ob der Arbeitsnehmer arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2010, Az: 12 Sa 650/10).
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Urlaubsansprüche verjähren nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf innerhalb von 3 Jahren. Die jeweilige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Urlaubsjahres. Für den Beginn der Frist ist es unerheblich, ob der Arbeitsnehmer arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2010, Az: 12 Sa 650/10).
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Samstag, 30. Oktober 2010
Wohnungsmodernisierung – Duldung des Anbaus eines Balkons
Der Anbau eines Balkons z.B. vor das Wohnzimmer einer Mietwohnung stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Diese muss der Mieter nicht dulden, wenn bereits ein Balkon vorhanden ist und der Mieter nach der Modernisierungsmaßnahme mit einer Mieterhöhung rechnen muss, so dass er 37 % seines Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete aufwenden muss (AG Hamburg, Urteil vom 16.09.2009, Az: 40B C 43/09).
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Der Anbau eines Balkons z.B. vor das Wohnzimmer einer Mietwohnung stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Diese muss der Mieter nicht dulden, wenn bereits ein Balkon vorhanden ist und der Mieter nach der Modernisierungsmaßnahme mit einer Mieterhöhung rechnen muss, so dass er 37 % seines Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete aufwenden muss (AG Hamburg, Urteil vom 16.09.2009, Az: 40B C 43/09).
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Donnerstag, 28. Oktober 2010
Luftgitarre – Verletzung von Dritten auf der Tanzfläche
Stürzt ein Luftgitarrespieler auf der Tanzfläche und verletzt er hierbei anderer Personen, so haftet er diesen gegenüber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2009, Az: 9 U 230/08).
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Stürzt ein Luftgitarrespieler auf der Tanzfläche und verletzt er hierbei anderer Personen, so haftet er diesen gegenüber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2009, Az: 9 U 230/08).
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Serviceheft bei Gebrauchtwagenkauf – Fehlen oder Fälschung stellt einen Mangel dar
Kauft man einen scheckheftgepflegten Gebrauchtwagen und fehlt sodann das Original-Serviceheft bzw. ist dieses gefälscht, so stellt dies einen erheblichen Fahrzeugmangel dar und der Verkäufer haftet dem Käufer auf Schadensersatz (LG Itzehoe, Urteil vom 04.06.2002, Az: 7 O 166/01).
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Kauft man einen scheckheftgepflegten Gebrauchtwagen und fehlt sodann das Original-Serviceheft bzw. ist dieses gefälscht, so stellt dies einen erheblichen Fahrzeugmangel dar und der Verkäufer haftet dem Käufer auf Schadensersatz (LG Itzehoe, Urteil vom 04.06.2002, Az: 7 O 166/01).
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Mittwoch, 27. Oktober 2010
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer
Für internetfähige Computer müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, Az: 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09). Für die Rundfunkgebührenpflicht kommt es insoweit nicht darauf an, ob man tatsächlich mit den Computern Sendungen empfängt. Es kommt nur darauf an, ob dies technisch möglich ist.
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Für internetfähige Computer müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, Az: 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09). Für die Rundfunkgebührenpflicht kommt es insoweit nicht darauf an, ob man tatsächlich mit den Computern Sendungen empfängt. Es kommt nur darauf an, ob dies technisch möglich ist.
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Urheberrechtsabmahnung Musikaufnahmen – Schadensersatzanspruch pro Musiktitel
Ein Minderjähriger hatte zwei Musiktitel unberechtigterweise in einer Internettauschbörse eingestellt (sog. Filesharing) und so gegen das Urheberrecht der Künstler verstoßen. Er wurde vom Landgericht Hamburg zur Zahlung von 15 Euro Schadensersatz pro eingestellten Musiktitel verurteilt (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az: 308 O 710/09). Die Klage der Künstler auf Zahlung von jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Musiktitel wurde anteilig abgewiesen. Das Landgericht Hamburg sah den von den Musikern geltend Schadensersatz als überhöht an, da vom Minderjährigen lediglich eine angemessene Lizenzgebühr geschuldet ist und sich diese auf ca. 15 Euro pro Titel beläuft (Verweis auf die BITKOM und GEMA-Gebühren).
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Ein Minderjähriger hatte zwei Musiktitel unberechtigterweise in einer Internettauschbörse eingestellt (sog. Filesharing) und so gegen das Urheberrecht der Künstler verstoßen. Er wurde vom Landgericht Hamburg zur Zahlung von 15 Euro Schadensersatz pro eingestellten Musiktitel verurteilt (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az: 308 O 710/09). Die Klage der Künstler auf Zahlung von jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Musiktitel wurde anteilig abgewiesen. Das Landgericht Hamburg sah den von den Musikern geltend Schadensersatz als überhöht an, da vom Minderjährigen lediglich eine angemessene Lizenzgebühr geschuldet ist und sich diese auf ca. 15 Euro pro Titel beläuft (Verweis auf die BITKOM und GEMA-Gebühren).
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Dienstag, 26. Oktober 2010
3 Schrauben des Arbeitgebers verschenkt – fristlose Kündigung?
Einem Arbeitnehmer der 3 Schrauben, welche im Eigentum des Arbeitgebers stehen (Wert: 0,28 Euro), an einen früheren Arbeitskollegen verschenkt, kann nicht fristlos gekündigt werden. Zwar kann eine Unterschlagung bzw. ein Betrug eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber dazu berechtigten, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, jedoch muss immer der Einzelfall beachtet werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens, welcher bereits über 30 Jahre für den Arbeitgeber arbeitete (ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 21.10.2010, Az: 1 BV 47/10).
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Einem Arbeitnehmer der 3 Schrauben, welche im Eigentum des Arbeitgebers stehen (Wert: 0,28 Euro), an einen früheren Arbeitskollegen verschenkt, kann nicht fristlos gekündigt werden. Zwar kann eine Unterschlagung bzw. ein Betrug eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber dazu berechtigten, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, jedoch muss immer der Einzelfall beachtet werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens, welcher bereits über 30 Jahre für den Arbeitgeber arbeitete (ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 21.10.2010, Az: 1 BV 47/10).
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Mietübernahmeerklärung der ARGE – keine direkte Klage gegen die ARGE
Die Zusage der ARGE, dass sie die Miete eines Mieters direkt an den Vermieter zahlt, berechtigt den Vermieter nicht dazu, Ansprüche aus dem Mietverhältnis direkt (z.B. per Klage) gegenüber der ARGE geltend zu machen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az: 24 U 230/09).
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Die Zusage der ARGE, dass sie die Miete eines Mieters direkt an den Vermieter zahlt, berechtigt den Vermieter nicht dazu, Ansprüche aus dem Mietverhältnis direkt (z.B. per Klage) gegenüber der ARGE geltend zu machen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az: 24 U 230/09).
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Arbeitslosengeldsperre bei Führerscheinverlust als Berufskraftfahrer
Verliert ein Berufskraftfahrer aufgrund einer Alkoholfahrt seine Fahrerlaubnis und wird er sodann von seinem Arbeitgeber gekündigt, kann die Bundesagentur für Arbeit eine 12 wöchige Arbeitslosengeldsperre aussprechen (LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2010, Az: L 6 AL 13/08).
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Verliert ein Berufskraftfahrer aufgrund einer Alkoholfahrt seine Fahrerlaubnis und wird er sodann von seinem Arbeitgeber gekündigt, kann die Bundesagentur für Arbeit eine 12 wöchige Arbeitslosengeldsperre aussprechen (LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2010, Az: L 6 AL 13/08).
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Montag, 25. Oktober 2010
Rücktritt vom Kaufvertrag bei Mängelfeststellung
Ein Käufer kann auch dann noch von einem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, wenn er zwar bei Aushändigung der Kaufsache deren Mangelfreiheit bestätigt, jedoch später einen Mangel feststellt, den er bei Übergabe nicht erkennen konnte (AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az: 133 C 28852/08).
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Ein Käufer kann auch dann noch von einem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, wenn er zwar bei Aushändigung der Kaufsache deren Mangelfreiheit bestätigt, jedoch später einen Mangel feststellt, den er bei Übergabe nicht erkennen konnte (AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az: 133 C 28852/08).
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Eigentumswohnung – Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % ein Sachmangel?
Ist die Wohnfläche einer gekauften Eigentumswohnung um mehr als 10 % kleiner als vertraglich vereinbart, so stellt dies einen erheblichen Sachmangel dar, welcher den Eigentumswohnungskäufer dazu berechtigt, den Kaufpreis zu mindern (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.06.2010, Az: 12 O 4999/09).
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Ist die Wohnfläche einer gekauften Eigentumswohnung um mehr als 10 % kleiner als vertraglich vereinbart, so stellt dies einen erheblichen Sachmangel dar, welcher den Eigentumswohnungskäufer dazu berechtigt, den Kaufpreis zu mindern (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.06.2010, Az: 12 O 4999/09).
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Donnerstag, 21. Oktober 2010
Regress durch Vollkaskoversicherung – Fahrzeugführer bückt sich nach Zigarette
Fahrzeugführer denen während der Fahrt eine Zigarette aus der Hand fällt handeln grob fahrlässig, wenn sie sich nach dieser bücken und so nicht mehr die Fahrbahnführung bzw. den übrigen Fahrzeugverkehr beobachten können (AG Hanau, Urteil vom 06.08.2010, Az: 39 C 121/10 (19)).
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Fahrzeugführer denen während der Fahrt eine Zigarette aus der Hand fällt handeln grob fahrlässig, wenn sie sich nach dieser bücken und so nicht mehr die Fahrbahnführung bzw. den übrigen Fahrzeugverkehr beobachten können (AG Hanau, Urteil vom 06.08.2010, Az: 39 C 121/10 (19)).
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Mittwoch, 20. Oktober 2010
Schwarz im Internet surfen ist nicht strafbar…….
Nach Ansicht des LG Wuppertal ist die Internetnutzung eines unverschlüsselten WLAN-Netzes zum „Schwarzsurfen“ nicht strafbar (LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az: 25 Qs 177/10). Insoweit gibt es keine Gesetzesnorm, die ein Schwarzsurfen verbietet.
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Nach Ansicht des LG Wuppertal ist die Internetnutzung eines unverschlüsselten WLAN-Netzes zum „Schwarzsurfen“ nicht strafbar (LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az: 25 Qs 177/10). Insoweit gibt es keine Gesetzesnorm, die ein Schwarzsurfen verbietet.
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Urheberrechtsverletzung – Beschwerderecht gegen Providerauskunft über Internetanschlussinhaber
Nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz kann ein Internetprovider gerichtlich dazu veranlaßt werden, Auskunft über einen Internetanschlussinhaber und dessen (Internet-)Verkehrsdaten zu erteilen. Hiergegen steht dem Anschlussinhaber ein Beschwerderecht zu. Der Internetanschlussinhaber kann auch nach Auskunftserteilung durch den Internetprovider noch Beschwerde gegen den gerichtlichen Gestattungsbeschluss erheben (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az: 6 W 82/10).
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Nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz kann ein Internetprovider gerichtlich dazu veranlaßt werden, Auskunft über einen Internetanschlussinhaber und dessen (Internet-)Verkehrsdaten zu erteilen. Hiergegen steht dem Anschlussinhaber ein Beschwerderecht zu. Der Internetanschlussinhaber kann auch nach Auskunftserteilung durch den Internetprovider noch Beschwerde gegen den gerichtlichen Gestattungsbeschluss erheben (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az: 6 W 82/10).
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Kundenvertreter mehrfach als Arschloch bezeichnet – fristlose Kündigung?
Bezeichnet ein Arbeitnehmer einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers während einer Auseinandersetzung mehrfach als Arschloch, ohne zu wissen, dass es sich bei diesem um einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers handelt, kann ihm sein Arbeitgeber nicht fristlos kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, Az: 4 Sa 474/09). Die ausgesprochenen Beleidigungen stellen zwar einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, jedoch wußte der Arbeitnehmer nicht, dass er durch die ausgesprochenen Beleidigungen die Kundenbeziehungen seines Arbeitsgebers gefährdet, so dass der Arbeitgeber lediglich dazu berechtigt ist, das Verhalten des Arbeitnehmers abzumahnen.
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Bezeichnet ein Arbeitnehmer einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers während einer Auseinandersetzung mehrfach als Arschloch, ohne zu wissen, dass es sich bei diesem um einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers handelt, kann ihm sein Arbeitgeber nicht fristlos kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, Az: 4 Sa 474/09). Die ausgesprochenen Beleidigungen stellen zwar einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, jedoch wußte der Arbeitnehmer nicht, dass er durch die ausgesprochenen Beleidigungen die Kundenbeziehungen seines Arbeitsgebers gefährdet, so dass der Arbeitgeber lediglich dazu berechtigt ist, das Verhalten des Arbeitnehmers abzumahnen.
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Dienstag, 19. Oktober 2010
Wohnflächenangabe in Zeitungsanzeige falsch – Mietminderungsgrund?
Eine „ca. Wohnflächenangabe“ in einer Zeitungsanzeige stellt nach Ansicht des AG München keine Beschaffenheitszusicherung der Mietwohnung dar, so dass ein Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt ist, wenn die Wohnfläche um mehr als 10 % von der Angabe in der Zeitungsanzeige abweicht und der geschlossene Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche erhält (AG München, Urteil vom 10.08.2009, Az: 424 C 7097/09).
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Eine „ca. Wohnflächenangabe“ in einer Zeitungsanzeige stellt nach Ansicht des AG München keine Beschaffenheitszusicherung der Mietwohnung dar, so dass ein Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt ist, wenn die Wohnfläche um mehr als 10 % von der Angabe in der Zeitungsanzeige abweicht und der geschlossene Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche erhält (AG München, Urteil vom 10.08.2009, Az: 424 C 7097/09).
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Sonntag, 17. Oktober 2010
Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl
Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 181/09).
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Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 181/09).
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Tierarzthaftung bei grobem Behandlungsfehler - Beweislastregeln
Die Beweislastverteilung bei der Tierarzthaftung bei groben Behandlungsfehlern, entspricht nicht der für die human-medizinische Haftung. Es besteht nach Fassung des OLG Koblenz kein Grund dafür, im Rahmen der Beweislastverteilung die fehlerhafte Behandlung eines Tieres abweichend von einer sonstigen Eigentumsverletzung zu behandeln, bei welcher der Eigentümer nachweisen muss, dass die Handlung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegners zu dem Schaden an seinem Eigentum geführt hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2008, Az: 10 U 73/08).
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Die Beweislastverteilung bei der Tierarzthaftung bei groben Behandlungsfehlern, entspricht nicht der für die human-medizinische Haftung. Es besteht nach Fassung des OLG Koblenz kein Grund dafür, im Rahmen der Beweislastverteilung die fehlerhafte Behandlung eines Tieres abweichend von einer sonstigen Eigentumsverletzung zu behandeln, bei welcher der Eigentümer nachweisen muss, dass die Handlung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegners zu dem Schaden an seinem Eigentum geführt hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2008, Az: 10 U 73/08).
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Freitag, 15. Oktober 2010
Kleidervorschriften im Hotelrestaurant ein Reisemangel?
Bestehen in einem gehobenen Hotelrestaurant landestypische Kleidervorschriften (z.B. das Tragen langer Hosen), so müssen diese Kleidervorschriften vom jeweiligen Hotelgast akzeptiert werden. Im übrigen ist es auch jedermann geläufig, dass in südlichen Ländern gewisse Bekleidungsvorschriften gelten, die von den Reisenden hinzunehmen sind (AG München, Urteil vom 16.06.2010, Az: 223 C 5318/10).
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Bestehen in einem gehobenen Hotelrestaurant landestypische Kleidervorschriften (z.B. das Tragen langer Hosen), so müssen diese Kleidervorschriften vom jeweiligen Hotelgast akzeptiert werden. Im übrigen ist es auch jedermann geläufig, dass in südlichen Ländern gewisse Bekleidungsvorschriften gelten, die von den Reisenden hinzunehmen sind (AG München, Urteil vom 16.06.2010, Az: 223 C 5318/10).
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Kündigung – Informationspflicht über Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, so muss er diesen innerhalb von 3 Wochen darüber informieren, dass bei ihm ein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte besteht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010, Az: 1 Sa 403e/09). Informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst nach 4 Wochen oder noch später über seinen Schwerbehindertenstatus, so kann er sich nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen.
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Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, so muss er diesen innerhalb von 3 Wochen darüber informieren, dass bei ihm ein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte besteht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010, Az: 1 Sa 403e/09). Informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst nach 4 Wochen oder noch später über seinen Schwerbehindertenstatus, so kann er sich nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen.
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Verkehrsunfall wegen Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen – Haftung Teilkasko?
Weicht ein Fahrzeugführer einem Eichhörnchen auf einer Strasse aus und wird sein Fahrzeug durch das Ausweichmanöver beschädigt, haftet die Teilkaskoversicherung für diesen „Wildunfall“ nicht, da ein Eichhörnchen nicht ein Haarwild ist (LG Coburg, Urteil vom 29.06.2010, Az: 23 O 256/09).
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Weicht ein Fahrzeugführer einem Eichhörnchen auf einer Strasse aus und wird sein Fahrzeug durch das Ausweichmanöver beschädigt, haftet die Teilkaskoversicherung für diesen „Wildunfall“ nicht, da ein Eichhörnchen nicht ein Haarwild ist (LG Coburg, Urteil vom 29.06.2010, Az: 23 O 256/09).
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Eigenbedarfskündigung – Anbieten einer Alternativwohnung
Bietet der Vermieter dem Mieter im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung während der Kündigungszeit eine vergleichbare Mietwohnung im gleichen Haus/der gleichen Wohnanlage an, so müssen dem Mieter im Angebot die Größe, die Ausstattung sowie Mietkonditionen der Wohnung genau dargelegt werden. Tätigt der Vermieter hierüber keine Angaben, so ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam (BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az: VIII ZR 78/10).
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Bietet der Vermieter dem Mieter im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung während der Kündigungszeit eine vergleichbare Mietwohnung im gleichen Haus/der gleichen Wohnanlage an, so müssen dem Mieter im Angebot die Größe, die Ausstattung sowie Mietkonditionen der Wohnung genau dargelegt werden. Tätigt der Vermieter hierüber keine Angaben, so ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam (BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az: VIII ZR 78/10).
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Wann verwirkt der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitsnehmers?
Wann der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers verwirkt ist, ist umstritten. Nach der Rechtssprechung ist der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers u.U. nach ca. 11-12 Monaten verwirkt. Es kommt hierbei jedoch immer auf den Einzelfall an. Nach 21 Monaten ist der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers verwirkt, wenn er über diesen Zeitraum untätig geblieben ist und seine Ansprüche nicht gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht hat (LAG München, Urteil vom 11.02.2008, Az: 6 Sa 539/07).
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Wann der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers verwirkt ist, ist umstritten. Nach der Rechtssprechung ist der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers u.U. nach ca. 11-12 Monaten verwirkt. Es kommt hierbei jedoch immer auf den Einzelfall an. Nach 21 Monaten ist der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arbeitnehmers verwirkt, wenn er über diesen Zeitraum untätig geblieben ist und seine Ansprüche nicht gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht hat (LAG München, Urteil vom 11.02.2008, Az: 6 Sa 539/07).
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Mittwoch, 13. Oktober 2010
Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei erreichen einer Altersgrenze – rechtmäßig?
Klauseln in deutschen Arbeitsverträgen, nach denen bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (z.B. das Rentenalter) der bestehende Arbeitsvertrag automatisch endet, sind nach einer Entscheidung des EuGH richtlinienkonform und verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das AGG - keine Altersdiskriminierung (EuGH, Urteil vom 12.10.2010, Az: C-45/09).
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Klauseln in deutschen Arbeitsverträgen, nach denen bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (z.B. das Rentenalter) der bestehende Arbeitsvertrag automatisch endet, sind nach einer Entscheidung des EuGH richtlinienkonform und verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das AGG - keine Altersdiskriminierung (EuGH, Urteil vom 12.10.2010, Az: C-45/09).
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Dienstag, 12. Oktober 2010
Parken im Halteverbot – Abschleppen stets zulässig
Ein ortsfremdes Fahrzeug welches in einem Halteverbot geparkt wird, darf auch ohne eine konkrete Behinderung stets abgeschleppt und umgesetzt werden, selbst dann, wenn der Grund für das bestehende Halteverbot nicht ersichtlich ist (VG Berlin, Urteil vom 18.08.2010, Az: VG 11 K 279.10).
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Kleidervorschriften im Hotelrestaurant ein Reisemangel?
Bestehen in einem gehobenen Hotelrestaurant landestypische Kleidervorschriften (z.B. das Tragen langer Hosen), so müssen diese Kleidervorschriften vom jeweiligen Hotelgast akzeptiert werden. Im übrigen ist es auch jedermann geläufig, dass in südlichen Ländern gewisse Bekleidungsvorschriften gelten, die von den Reisenden hinzunehmen sind (AG München, Urteil vom 16.06.2010, Az: 223 C 5318/10).
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Bestehen in einem gehobenen Hotelrestaurant landestypische Kleidervorschriften (z.B. das Tragen langer Hosen), so müssen diese Kleidervorschriften vom jeweiligen Hotelgast akzeptiert werden. Im übrigen ist es auch jedermann geläufig, dass in südlichen Ländern gewisse Bekleidungsvorschriften gelten, die von den Reisenden hinzunehmen sind (AG München, Urteil vom 16.06.2010, Az: 223 C 5318/10).
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Samstag, 9. Oktober 2010
Besteht noch Winterreifenpflicht in Deutschland?
Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist die in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung geregelte Winterreifenpflicht verfassungswidrig, da der einzelne Bürger nicht erkennen kann, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.07.2010, Az: 2 SsRs 220/09). Nach der Auffassung des OLG Oldenburg verstößt § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung daher gegen den gegen Bestimmtheitsgrundsatz und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Da es sich bei der Straßenverkehrsordnung um eine Rechtsverordnung handelt, konnte das OLG Oldenburg § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung selbst als verfassungswidrig verwerfen. Jedoch Vorsicht! Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung soll rechtzeitig zum Winteranfang 2010 „winter- und gerichtsfest†geändert werden!
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Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist die in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung geregelte Winterreifenpflicht verfassungswidrig, da der einzelne Bürger nicht erkennen kann, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.07.2010, Az: 2 SsRs 220/09). Nach der Auffassung des OLG Oldenburg verstößt § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung daher gegen den gegen Bestimmtheitsgrundsatz und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Da es sich bei der Straßenverkehrsordnung um eine Rechtsverordnung handelt, konnte das OLG Oldenburg § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung selbst als verfassungswidrig verwerfen. Jedoch Vorsicht! Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung soll rechtzeitig zum Winteranfang 2010 „winter- und gerichtsfest†geändert werden!
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Freitag, 8. Oktober 2010
Unterschrift vom Chef unter Zeugnis gefälscht – Kündigung?
Ein Arbeitnehmer schrieb sich sein Arbeitszeugnis selbst, um sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Er fälschte hierbei die Unterschrift seines Vorgesetzten. Als der Arbeitgeber von der Zeugnisfälschung Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Die strafbare Handlung des Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber jedoch nicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Da das Verhalten des Arbeitnehmers ein außerdienstliches Fehlverhalten darstellt, welches den Arbeitgeber jedoch nicht zur Kündigung berechtigt (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.06.2010, Az:7 Ca 263/10).
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Ein Arbeitnehmer schrieb sich sein Arbeitszeugnis selbst, um sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Er fälschte hierbei die Unterschrift seines Vorgesetzten. Als der Arbeitgeber von der Zeugnisfälschung Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Die strafbare Handlung des Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber jedoch nicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Da das Verhalten des Arbeitnehmers ein außerdienstliches Fehlverhalten darstellt, welches den Arbeitgeber jedoch nicht zur Kündigung berechtigt (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.06.2010, Az:7 Ca 263/10).
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Donnerstag, 7. Oktober 2010
Wucherzinsen – Nichtigkeit eines Darlehensvertrags
Liegt ein vereinbarter Darlehenszins 125 % über dem durchschnittlichen effektiven Jahreszins, so ist der entsprechende Darlehensvertrag nichtig (OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.1982, Az: 10 U 340/81). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits bei 100 % BGH, Urteil vom 12.03.1981, Az: III ZR 92/79).
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Liegt ein vereinbarter Darlehenszins 125 % über dem durchschnittlichen effektiven Jahreszins, so ist der entsprechende Darlehensvertrag nichtig (OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.1982, Az: 10 U 340/81). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits bei 100 % BGH, Urteil vom 12.03.1981, Az: III ZR 92/79).
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Auffahrunfall – durch verbotswidriges Abbiegen des Vorrausfahrenden
Biegt ein Fahrzeugführer verbotswidrig über eine durchgängige Fahrstreifenbegrenzung nach links ab und kommt es hierdurch zu einem Auffahrunfall, so haftet der abbiegende Fahrzeugführer mit 25 % (Betriebsgefahr), da er durch sein Verhalten eine Mitschuld am Unfall trägt (AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2010, Az: 33 C 25/09).
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Biegt ein Fahrzeugführer verbotswidrig über eine durchgängige Fahrstreifenbegrenzung nach links ab und kommt es hierdurch zu einem Auffahrunfall, so haftet der abbiegende Fahrzeugführer mit 25 % (Betriebsgefahr), da er durch sein Verhalten eine Mitschuld am Unfall trägt (AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2010, Az: 33 C 25/09).
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