Samstag, 31. August 2013

Endzeugnis – Anspruch des Arbeitnehmers

Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, Az: 5 AZR 710/85, Urteil vom 27.02.1987).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 29. August 2013

Geliebten-Testament – Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit

Ein Geliebten-Testament ist nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit liegt unter Umständen nach § 138 Abs. 1 BGB nur vor, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe des Erben zu belohnen oder zu fördern. Hinsichtlich der sittenwidrigen Zurücksetzung von Angehörigen gilt, dass das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht wird. In der Freiheit über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsansprüche gezogen. Ein Geliebten-Testament ist unwirksam, wenn es sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist. Der Grundsatz der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB darf jedoch nur zurückhaltend angewendet werden. Er berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Testamentes kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden, Ausnahmefällen angenommen werden(OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 100/08, Beschluss vom 22.08.2008).

 


Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 28. August 2013

Leasingvertragskündigung – Schadensersatzanspruch des Leasinggebers

Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht. Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 367/03).



Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 27. August 2013

Wohnmobilkauf – Ungezieferbefall ein Mangel?

Der Befall eines Wohnmobils mit Ungeziefer stellt jedenfalls dann einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn das Ungeziefer die Substanz der Sache angreift oder die Gefahr des vollständigen Verlusts der Gebrauchsfähigkeit besteht. Gerade wenn wichtige Teile der Fahrzeugelektronik oder Kabel angenagt werden, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht weiterbenutzt werden kann (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 6 O 277/12).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Betriebskosten – Nachberechnung durch Vermieter

Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 264/12).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 26. August 2013

Verkehrsunfall beim Einfahren in den fließenden Verkehr - Verschulden

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Notfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst dann abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Kommt es vor dieser Strecke zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet spricht der erste Anschein dafür, dass ein Verschulden des Einfahrenden vorliegt (Amtsgericht München, Urteil vom 25.01.2013, Az.: 344 C 8222/11).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Badeverbot ein Reisemangel?

Einen Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt keinen Reisemangel dar und berechtigt daher den Reisenden weder zur Reisepreisminderung noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Amtsgericht München, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 242 C 16069/12). Ein Badeverbot dient lediglich dem Schutz der Reisenden und stellt daher keine Reiseeinschränkung dar.



Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 25. August 2013

Reifenplatzer als Kaskoschaden versichert?

In der Kaskoversicherung sind Unfälle des jeweiligen Fahrzeugs versichert. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Verursacht ein von außen eingedrungener Fremdkörper einen Reifenplatzer, so handelt es sich um einen Unfall, der in der Kaskoversicherung versichert ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013, Az.: 9 O 95/12). Versichert sind auch die Folgeschäden des Reifenplatzers an der Karosserie des Fahrzeug.
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Schwarzgeldvereinbarung – Handwerker hat keinen Zahlungsanspruch

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (sog. Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Selbst bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und der Handwerker kann auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13).



Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 24. August 2013

Auffahrunfall - Fahrzeug an Ampel abgewürgt

Würgt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einer grünen Ampelanlage ab, weil er mit seinem Fuß von der Kupplung rutscht und fährt der Hintermann sodann auf das stehende Fahrzeug auf, so haftet der Hintermann nur zu 75 % an dem Verkehrsunfall, da sich der Vorausfahrende einen Mitverschuldensanteil von 25 % an dem Verkehrsunfall anrechnen lassen muss (LG Hagen, Urteil vom 12.12.2012, Az.: 7 S 100/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 23. August 2013

Nacktsonnen im Garten – fristlose Kündigung des Mietvertrages?

Sonnt sich eine Mieterin nackt im Garten und sorgt dies bei Nachbarn und der Dorfgemeinschaft für Gesprächsstoff, so stellt dieses Verhalten einer Mieterin keinen fristlosen Kündigungsgrund für den Vermieter dar. Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrages ist es, dass eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem kündigenden Vermieter oder Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragspartei und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Begriff des Hausfriedens wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht definiert. Indes beruht er auf der Erwägung, dass die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Jede Mietpartei muss sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies den konkreten Umständen nach unvermeidlich ist. Dasselbe gilt für den Vermieter. Eine Störung des Hausfriedens nach § 569 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn sich eine Mieterin im Garten nackt sonnt und die Nachbarn hieran Anstoß nehmen (AG Merzig, Az: 23 C 1282/04, Az.: 05.08.2005).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Unterschreitung des Sicherheitsabstands – 140m oder 3 Sekunden

Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Unterschreitung des Sicherheitsanstandes angelastet werden kann. Wann eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte halten eine Strecke von 250-300m, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss, für ausreichend. Andere lassen jedenfalls 150 m ausreichen, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde, ein kurz zuvor erfolgter Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs  ausgeschlossen werden kann und die Dauer der abstandsunterschreitenden Fahrt mehr als 3 Sekunden betrug. Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes liegt nach Auffassung des OLG Hamm vor, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von mindestens 140m betragen hat (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 78/13, Beschluss vom 09.07.2013).
 
 

 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 19. August 2013

Arbeitszeitbetrug – fristlose Kündigung

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar, der den Arbeitgeber dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen (LAG  Mainz, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 10 Sa 270/12).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 16. August 2013

Notwehrlage – Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung

Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 StGB (= Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.) erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Ausmaß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel (im konkreten Fall: Schlag mit einem Bierglas gegen den Kopf) ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen. Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RVs 38/13, Urteil vom 15.07.2013).



Strafrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Facebook – fristlose Kündigung wegen Facebook-Fotos

Ein Arbeitnehmer der während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls, auf einer Hochzeit seine hochschwangere Frau hoch hebt sowie trägt und vom Hochheben und Tragen Bilder auf Facebook veröffentlicht, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, da er sich genesungswidrig verhalten hat (Arbeitsgericht Krefeld, Az.: 3 Ca 1384/13). Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch ein grob genesungswidriges Verhalten gefährdet. Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während dieser Zeit schichtweise einer Vollbeschäftigung nachgeht.
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 15. August 2013

Fotografieren bei einer Beerdigung erlaubt?

Trauerfeierlichkeiten sind grundsätzlich als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen. Ein Eingriff in diesen Teil der Privatsphäre wiegt vergleichbar schwer, wie derjenige in die Intimsphäre. Sofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht im eigenen Bild ermöglichen soll, sich frei von öffentlicher Beobachtung und dadurch verursachter Selbstkontrolle verhalten zu können, ist dieser Aspekt gerade bei Trauerfeierlichkeiten von besonderem Gewicht. Während der Beerdigung eines nahen Angehörigen sind die Teilnehmer einem hohen emotionalen Druck ausgesetzt; die nach Art. 1 GG zu schützende Würde des Menschen gebietet von Rechts wegen einen besonderen Schutz gerade dieses Moments. Zwar handelt es sich bei einer Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis, welches (zwangsläufig) in der Öffentlichkeit stattfindet, jedoch bietet ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Das Fotografieren von Teilnehmern einer Beerdigung stellt daher einen widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer dar und ist ohne deren Einwilligung rechtswidrig (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az: 16 S 251/12). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Teilnehmer einer Beerdigung kann zur Verpflichtung der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzendgeld führen.



Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 14. August 2013

Schlüsselverlust durch Mieter – Schadensersatzpflicht

Der Mieter muss dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz leisten, wenn ihn hinsichtlich des Schlüsselverlustes bzw. der Nichtrückgabe ein Verschulden (z.B. Schlüssel verloren, Schlüssel abgebrochen, Schlüssel weggeworfen) trifft. Durch die Nichtrückgabe eines überlassenen Schlüssels verletzt ein Mieter die ihm obliegende Obhuts- und Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache erstreckt. Zu ersetzen sind im Fall des Verlustes eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Schließanlage. Dies gilt auch dann, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird (LG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013, Az.: 5 S 52/12).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 13. August 2013

Verkehrsunfall – Mietwagenanmietung trotz geringer Nutzung

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen, da der Geschädigte der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nachkommen muss. Wird ein Mietwagen nur für geringe Fahrleistungen benötigt (im Fall bei 93 Reparaturtagen nur eine Fahrleistung von 553 km – 6 km pro Tag), kann es dem Geschädigten obliegen keinen Mietwagen anzumieten und stattdessen Fahrten mit dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu tätigen. Diese Kosten erhält er dann im Rahmen des Nutzungsausfallersatzes ersetzt. Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt, z.B. wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs (z.B. aufgrund bestehender Erkrankung, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, Schwangerschaft etc.) angewiesen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 290/11).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 12. August 2013

Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt kann trotz des Bestehens eines rechtskräftigen Unterhaltstitels verwirkt sein, wenn er über einen längeren Zeitraum nicht gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend gemacht wird. Die Annahme der Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt setzt voraus, dass der Berechtigte diesen über eine längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Kindesunterhaltsforderungen kann das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichen lassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 WF 82/13, Beschluss vom 13.05.2013).
 
 

Familienrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 11. August 2013

Anstiftung zur Krankmeldung - Fristlose Kündigung

Ein Vorgesetzter, der ihm untergebene Arbeitnehmer dazu auffordert, ohne Grund der Arbeit fernzubleiben, begeht eine Pflichtwidrigkeit, die einen außerordentlichen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Arbeitnehmer berechtigt gewesen sind, der Arbeit fernzubleiben. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich, weil der Arbeitnehmer nicht mit vertretbaren Gründen annehmen darf, dass sein Verhalten von Arbeitgeber geduldet wird (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az: 6 Sa 944/12).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 10. August 2013

Wohnungsübergabe – Ablehnung durch Vermieter

Lehnt ein Vermieter einen gemeinsamen Wohnungsübergabetermin mit den Mietern nach deren Kündigung ab, so gehen sämtliche Zweifel hinsichtlich der Verschlechterung und Beschädigung der Mietsache zu Lasten des Vermieters, wenn dieser grundlos die gemeinsame Übergabe der Mietwohnung mit den Mietern abgelehnt hat (AG Waiblingen, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 13 C 1621/08).
 
 

Mietrecht Kreuztal/Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Poliscan Speed – Geschwindigkeitsmessung - Freispruch

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dies ist jedoch bei dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed nicht der Fall, da bei diesem noch nicht einmal für gerichtlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit besteht, die exakte Funktionsweise des Messsystems zu überprüfen. Insbesondere kann die Geschwindigkeitsbildung des Messgeräts selbst sowie die Messwerterzeugung des Messgeräts nicht konkret überprüft werden, da die Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsbereiches sowie der gemessene Geschwindigkeitswert, der zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führt, nicht reproduzierbar ist, sodass die vorgeworfene Geschwindigkeit aus der Bild- und Dokumentation der Messung nicht nachvollzogen werden kann. Aus den vorgenannten Gründen folgt, dass bei Poliscan Speed-Geschwindigkeitsmessungen nicht mit einer für eine Verurteilung notwendigen Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann, so dass der betroffene Verkehrsteilnehmer im Bußgeldverfahren freizusprechen ist (AG Tiergarten, Urteil vom 13.06.2013, Az.: (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13)). Aufgrund von Messungen mit „Poliscan Speed“- Geschwindigkeitsmessgeräten werden bundesweit jährlich tausende Fahrverbote verhängt, die gravierende berufliche Folgen für die Betroffenen haben. Aufgrund der heute von den Arbeitnehmern verlangten Mobilität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt ist es der Regelfall, dass bereits ein einmonatiges Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich durch Geheimhaltungsinteressen der Herstellerfirmen an der Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes nicht rechtfertigen.
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 9. August 2013

Elternunterhalt – Berücksichtigung der eigenen Immobilie

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein unterhaltspflichtiges Kind grundsätzlich sein komplettes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts für seine Eltern einsetzen. Einschränkungen ergeben sich jedoch daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des unterhaltspflichtigen Kindes zu berücksichtigen sind und das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die das unterhaltspflichtige Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar. Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht des Kindes aus seinem Vermögen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 269/12).



Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Krankenhaustagegeld bei teilstationärer Behandlung

Eine Krankenhaustagegeldversicherung muss auch bei teilstationärer Behandlung das vertraglich vereinbarte Krankenhaustagegeld an den Versicherungsnehmer zahlen. Dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung von Krankenhaustagegeld steht auch nicht entgegen, daß der Krankenhausaufenthalt bei einer teilstationären Behandlung nicht jeweils einen vollen Tag (24 Stunden) dauert. Aus dem Wort Krankenhaustagegeld läßt sich das Gegenteil nicht herleiten. Denn der Begriff „Tag“ ist mehrdeutig und bedeutet im Sprachgebrauch nicht notwendig den Zeitraum von 24 Stunden. Die Sprache läßt es vielmehr zu, den Zeitabschnitt von 24 Stunden mit „Tag“ und „Nacht“ zu umschreiben. Begriffe wie „Arbeitstag“ oder „8-Stunden-Tag“ machen dies deutlich. Dass der Begriff des Krankenhaustagegeldes auch nicht notwendigerweise den Zeitabschnitt von 24 Stunden voraussetzt, folgt auch aus den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.04.1984, Az.: IVa ZR 133/82 und Urteil vom 04.05.1983, Az.: IVa ZR 113/81), die - für den Fall der sog. Beurlaubung aus (unstreitig) stationärer Behandlung - die Auslegung für möglich halten, daß auch bei nur stundenweisem Aufenthalt in einer Klinik der volle Anspruch auf Krankenhaustagegeld begründet ist (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 20 U 292/88).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 8. August 2013

Impressum auf Homepage – Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Anschrift

Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (= „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“)bestehende Pflicht zur Angabe der "Adresse der elektronischen Post" im Impressum meint die Angabe einer E-Mail-Anschrift. Diese Pflicht wird weder durch die Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines - mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ erfüllt (KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az: 5 U 32/12).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 7. August 2013

Urlaub: Versagungsrecht und Rückrufrecht des Arbeitgebers?

Nach § 1 BUrIG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen muß, zur Arbeit abgerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft läßt sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird in diesem Fall nicht erfüllt. Ein Arbeitgeber muß sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange iSv. § 7 Abs. 1 BUrIG ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSv. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs/Erfüllungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrIG vorgenommen. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet bei bestimmten Situationen, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrIG; sie ist daher unwirksam. Hierfür ist es unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99, Urteil vom 20.06.2000).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 6. August 2013

Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – Ausgleichsansprüche

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (z.B. für Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden gewesen wären (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12).
 
 

Familienrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Telefonische Reise-Buchung – Überprüfungspflicht des Bestellers

Wird eine Reisebuchung per Telefon vorgenommen, muss der Buchende bei Erhalt der Reiseunterlagen prüfen, ob die Daten vom Gesprächspartner richtig aufgenommen worden sind und die Reisedaten der telefonischen Bestellung entsprechen. Weichen die Reiseunterlagen von der telefonischen Bestellung ab, muss der Buchende diese Reise sofort reklamieren. Ansonsten hat er keinen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Gesprächspartner (Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 233 C 1004/13).
 
 
Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 5. August 2013

Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers

Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn diesbezüglich ein Verschulden trifft, so hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz über den Zeitraum von bis zu 6 Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, so trifft ihn für die Tatsachen, aus denen sich der Ausschließungsgrund ergeben soll, die Darlegungs- und Beweislast. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird nur ein solches Verhalten des Arbeitnehmers als anspruchsausschließend bewertet, bei welchem es sich um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen handelt. Ein im allgemeinen Sprachgebrauch als leichtsinnig bezeichnetes Verhalten erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1S. 1 EFZG noch nicht. Erforderlich ist vielmehr ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers, welches dann auch darin bestehen kann, dass der Arbeitnehmer in grober Weise die Sicherheitsvorschriften seines Arbeitsgebers nicht beachtet.



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Unwirksame Erbeinsetzung – Vorsicht bei der Formulierung

Ein Testament, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig. Der Inhalt einer solchen Erbeinsetzung steht nicht im Einklang mit den Anforderungen an eine wirksame Verfügung im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB. Danach kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Dies bedeutet, dass der Erblasser im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise äußern darf, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen oder auszulegen. Ist die von dem Erblasser gewählte Formulierung so vage, dass man den Bedachten nicht ohne weiteres bestimmen kann, ist das Testament nichtig und es gilt entweder die gesetzliche Erbfolge oder das letzte Testament vor dem nichtigen Testament (OLG München, Beschluss vom 22.05.2013, Az.: 31 Wx 55/13).



Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Lebensversicherung/BU-Versicherung – Vorsicht bei Beitragsfreistellung

Stellt man einen Lebensversicherungsvertrag oder einen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag beitragsfrei, so stellt die Weiterführung des Vertrages rechtlich gesehen den Neuabschluss des Vertrages dar, mit der Folge, dass die Versicherung eine erneute Gesundheitsprüfung vom Versicherungsnehmer verlangen kann bzw. die Weiterführung des Vertrages von einer neuen Gesundheitsprüfung des Versicherungsnehmers abhängig machen kann. Zudem ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, dem Versicherer inzwischen eingetretene Gefahr erhöhende Umstände (z.B. neue Erkrankungen etc.) anzuzeigen (BGH, Urteil vom 23.06.1993, Az.: IV ZR 37/92).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 4. August 2013

Rotlichtverstoß – Ampel umfahren

Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (im Fall ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt in diesen Fällen kein Rotlichtverstoß vor (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 98/13, Beschluss vom 02.07.2013).



Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Vollkaskoversicherung - Fahrzeugdiebstahl bei Schlüssel im Handschuhfach



Nach § 81 Abs. 2 VVG führt ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles zu der Berechtigung des Versicherers abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Herbeiführen eines Versicherungsfalles kann durch positives Tun oder aber auch durch Unterlassen herbeigeführt werden. Ein Herbeiführen des Versicherungsfalles durch ein Unterlassen liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, dass er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zulässt, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutze des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange ebenso davon hätte Gebrauch machen können. Damit andererseits der Versicherungsschutz nicht unangemessen beschränkt wird, muss der Versicherungsnehmer das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt haben. Dabei ist notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereichen der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. Nach der o.g. Rechtsprechung des BGH sind Fahrzeugschlüssel, die im Wageninneren aufbewahrt werden generell ungenügend gesichert. So stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein Handschuhfach grundsätzlich einen ungeeigneten Platz für die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln dar. Erfahrungsgemäß, so der Bundesgerichtshof, halten Diebe gerade im Handschuhfach Nachschau, weil sie mit einer durchaus verbreiteten Unsitte rechnen, dass dort neben Wertsachen, Kraftfahrzeugpapiere und Schlüssel aufbewahrt werden. Vor diesem Hintergrund, so der BGH, ist der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloss und Wagentür verriegelt gewesen sein. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Werkstattschlüssel im Handschuhfach verwahrt wurde. Das Handschuhfach war nach den Angaben der Versicherungsnehmerin nicht abgeschlossen. Die in § 81 Abs. 2 VVG geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Es ist allgemein bekannt, dass in geparkte Fahrzeuge eingebrochen wird. Allgemein ist auch bekannt, dass der Einbruch in einen Pkw im Vergleich zu einem Einbruch in ein Haus für den Täter ein überschaubareres Risiko darstellt. Zudem wird sowohl, im allgemeinen Parkraum durch Hinweisschilder sowie auch öffentlich durch die Polizei regelmäßig davor gewarnt, Wertgegenstände in einem PKW zu verwahren. Das Verwahren eines Fahrzeugschlüssels in einem Handschuhfach im Inneren eines Fahrzeuges stellt immer eine bewusste Inkaufnahme der vorgenannten Risikofaktoren dar. Das Verwahren eines Fahrzeugschlüssels in dem Handschuhfach eines Fahrzeugs stellt grundsätzlich keinen tauglichen Sicherheitsstandard dar, um das zu dem Fahrzeugschlüssel zugehörige Fahrzeug vor Diebstahl zu schützen. Anders ist dies zu bewerten, wenn der Fahrzeugschlüssel im Wohnhaus verwahrt wird. Grundsätzlich ist die Hemmschwelle in ein Fahrzeug einzusteigen, geringer wie in ein Wohnhaus einzusteigen. Dem Dieb ist es ein leichtes sich in Bezug auf ein Kraftfahrzeug einen hinreichenden Überblick zu verschaffen, ob Personen in der Nähe befindlich sind bzw. sich im Fahrzeug befinden. Dies ist bei einem Wohnhaus gerade nicht möglich. Im Hinblick auf die hiernach bestehende Hemmschwelle in Bezug auf Einbrüche in Wohnungen stellt daher das Verwahren des Fahrzeugschlüssels im Wohnraum selber einen hinreichenden Sicherheitsstandard dar, sofern Türen und Fenster verschlossen sind. Der von einem Dieb zu überwindende Widerstand ist ungleich höher wie der zu überwindende Widerstand bei einem Fahrzeug. Das Verwahren des Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach stellt kein hinreichend sicheres Verwahren dar. Wird das Fahrzeug aufgrund des Verwahrens eines Reserveschlüssels im Handschuhfach gestohlen, kann die Vollkaskoversicherung die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG um 50 % kürzen (AG Rheinbach, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 10 C 114/13).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 3. August 2013

Testamentserrichtung bei Demenz

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierfähigkeit setzt somit voraus, dass der Testierende selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann. Der Testierende muss nicht nur erfassen können, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen aufweisen. Er muss auch imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und sich aus eigener Überlegung ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden. Das erfordert, dass er sich die für und gegen die Anordnungen sprechenden Gründe vergegenwärtigen und sie gegeneinander abwägen kann. Es muss ihm deshalb bei der Testamentserrichtung möglich sein, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen. Leidet man an einer Demenz bei Creutzfeldt-Jacob-Krankheit so ist auszuschließen, dass es kurze Intervalle geben kann, in denen man doch noch zur Bildung eines freien Willens fähig ist. Bei dem Vorliegen einer solchen Erkrankung liegt Testierunfähigkeit vor (OLG München, Beschluss vom 01.07.2013, Az.: 31 Wx 266/12).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Trunkenheitsfahrt – Absehen von Fahrverbot

Nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 0,5 Promille/ Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr (Verstoß gegen § 24a StVG – Regelbuße 500,00 Euro, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) kann das Gericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes gegenüber einem Selbstständigen absehen, wenn das Fahrverbot unter Umständen zu einer Existenzgefährdung bei dem Selbstständigen führen könnte. Von einer Existenzgefährdung ist in der Regel dann auszugehen, wenn der Selbstständige ständig und durchgehend bereit sein muss, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen sowie ein Urlaub von 1 Monat auftragsbedingt oder aus finanziellen Gründen nicht in Betracht kommt und der Selbstständige seine Aufträge nicht durch eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführen kann (z.B. weil er Material für seine Aufträge benötigt und diese transportieren muss). Die Regelbuße von 500,00 ist bei dem Absehen von einem Fahrverbot angemessen zu erhöhen, in der Regel zu verdoppeln (AG Strausberg, Urteil vom 30.05.2012, Az.: 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 1. August 2013

Schwarzarbeit – Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers

Erteilt ein Auftraggeber einem Unternehmer einen  Werkauftrag der in Schwarzarbeit (Barzahlung ohne Rechnung und Umsatzsteuerabführung) erbracht werden soll, so stehen dem Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer keine Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Werkleistungen zu, da der Werkvertrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13).

Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Jahrelanger Fremdpersonaleinsatz begründet Arbeitsverhältnis

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Fremdpersonaleinsatzes über Jahre nur für einen Arbeitgeber in dessen Betriebsräumen und mit dessen Betriebsmitteln tätig, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen, der dazu führt, dass die Arbeitnehmer aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 AÜG Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013, 2 Sa 6/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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