Donnerstag, 24. November 2016

Kerzen in der Weihnachtszeit und Wohnungsbrand

In deutschen Haushalten brennt es statistisch gesehen über 200.000mal im Jahr. Gerade in der Weihnachtszeit werden häufig Kerzen angezündet und manchmal vergessen. Kommt es sodann zu einem Brand, so zahlt die Hausratsversicherung die Schäden, die an den Einrichtungsgegenständen durch Feuer und durch Löschwasser entstanden sind. Die Hausratsversicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert von Gegenständen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Brandes (sog. Neuwertversicherung). Brandschäden am Haus werden durch die Wohngebäudeversicherung gezahlt. Diese zahlt auch Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen, wie z.B. verklebte Teppichböden, Einbaumöbel oder Heizungsanlagen. Hat man die Kerzen aus den Augen gelassen, oder sogar das Haus/die Wohnung verlassen, ohne diese zu löschen, handelt es sich im Regelfall um ein fahrlässiges Handeln. Für die Leistungspflicht der Versicherung gilt es ein abgestuftes Verschuldenssystem (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Bei leicht fahrlässigem Handeln des Versicherungsnehmers muss die Versicherung 100 % zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung abhängig vom Grad (leichtes, mittleres und grobes) des Verschuldens des Versicherungsnehmers eine Kürzung der Leistung vornehmen. Bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalls ist die Versicherung leistungsfrei. Die Versicherung bleibt jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, wenn das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Leistungspflicht ursächlich war. 

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Samstag, 12. November 2016

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen und den Prozess gewonnen haben. Die Revision zum BGH wurde vom OLG Karlsruhe zugelassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 U 185/15).

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Mittwoch, 9. November 2016

Verwertbarkeit mittels Dashcam gewonnener Aufnahmen im Zivilprozess

Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Abgebildeten an einer selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datensätze einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit mittels einer Dashcam oder On-Board-Kamera gefertigter Aufnahmen ist auch, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet, sowie, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt (LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016, Az.:  17 S 6473/16).

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Montag, 31. Oktober 2016

Kündigung des Bausparvertrages erhalten - Ihre Rechte


Schätzungsweise über 30 Millionen Bausparverträge existieren in Deutschland. Viele dieser Verträge bestehen seit Jahrzehnten. Diese Altverträge sind für Verbraucher oft äußerst lukrativ, da sie in Zeiten niedriger Zinsen häufig eine gute Rendite von über vier Prozent Zinsen bei hoher Sicherheit einbringen. Hintergrund ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte hohe Festzins. Solche Zinsen sind heute mit sicheren Geldanlagen praktisch nicht mehr zu erzielen. Den Bausparkassen sind insbesondere die in den 90er Jahren abgeschlossenen Bausparverträge daher ein Dorn im Auge. Zahlreiche Bausparkassen gehen daher dazu über, die Verträge einfach zu kündigen. Dabei stützen sie die Kündigung nicht mehr wie in der Vergangenheit darauf, dass die Verträge überspart sind, sondern darauf, dass die Verträge seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind. Hintergrund ist eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese sieht vor, dass der Darlehensnehmer ein Darlehen „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ kündigen kann. Der bloße Eintritt der Zuteilungsreife stellt jedoch nach Meinung zahlreicher Gerichte keinen „vollständigen Empfang“ dar. Damit ist eine Kündigung nach Meinung dieser Gerichte nicht möglich. Verträge, die zwar seit vielen Jahren zuteilungsreif, jedoch nicht voll bespart sind, können durch die Bausparkasse daher nicht einfach gekündigt werden. Mehrere Oberlandesgerichte haben Verbrauchern Recht gegeben und eine Kündigung in einer solchen Situation für unwirksam erklärt. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.

Wenn Sie eine Kündigung des Bausparvertrages erhalten haben sollten sie die Kündigung überprüfen lassen. Je nachdem, in welcher Phase sich ihr Bausparvertrag befindet, sind die Aussichten erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen mehr oder weniger hoch. Ganz wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass Sie nicht einfach abwarten. Bausparkassen gehen dann häufig dazu über Kunden Verrechnungsschecks zukommen zu lassen. Dies erfolgt, obwohl überhaupt keine Scheckabrede besteht. Wenn Sie jedoch einen Verrechnungsscheck erhalten haben, sollten Sie diesen auf gar keinen Fall einlösen. In einem etwaigen Gerichtsverfahren würden Ihre Chancen dann erheblich sinken. Die Einlösung des Verrechnungsschecks könnte durch ein Gericht so bewertet werden, dass Sie damit die Kündigung und auch die Rückzahlung per Verrechnungsscheck akzeptieren. Doch soweit sollten Sie es gar nicht erst kommen lassen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten und vertreten und verhindern Sie so, dass Ihnen überhaupt ein Verrechnungsscheck durch die Bausparkasse übermittelt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter:


http://www.ra-kotz.de

Mittwoch, 26. Oktober 2016

Bei Schrittgeschwindigkeit keine Gurtpflicht?

§ 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. In einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer daher unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Das sich ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang (Amtsgericht Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Urteil vom 30.05.2016).

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Donnerstag, 20. Oktober 2016

Fehlender Kinderbereuungsplatz – Schadensersatzanspruch der Eltern

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung  den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls. Der Bundesgerichtshof hat mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern gegenüber dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze bejaht, wenn diese an der nicht zur Verfügungstellung ein  Verschulden trifft (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil er nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" - einstehen muss.

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Samstag, 1. Oktober 2016

Verkehrsunfall – Übernahme der Sachverständigenkosten für Schadensgutachten


Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz