In deutschen Haushalten brennt es
statistisch gesehen über 200.000mal im Jahr. Gerade in der Weihnachtszeit
werden häufig Kerzen angezündet und manchmal vergessen. Kommt es sodann zu
einem Brand, so zahlt die Hausratsversicherung die Schäden, die an den
Einrichtungsgegenständen durch Feuer und durch Löschwasser entstanden sind. Die
Hausratsversicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert von Gegenständen gleicher
Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Brandes (sog.
Neuwertversicherung). Brandschäden am Haus werden durch die
Wohngebäudeversicherung gezahlt. Diese zahlt auch Schäden an fest mit dem
Gebäude verbundenen Gegenständen, wie z.B. verklebte Teppichböden, Einbaumöbel
oder Heizungsanlagen. Hat man die Kerzen aus den Augen gelassen, oder sogar das
Haus/die Wohnung verlassen, ohne diese zu löschen, handelt es sich im Regelfall
um ein fahrlässiges Handeln. Für die Leistungspflicht der Versicherung gilt es
ein abgestuftes Verschuldenssystem (leichte Fahrlässigkeit, grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz). Bei leicht fahrlässigem Handeln des
Versicherungsnehmers muss die Versicherung 100 % zahlen. Bei grober
Fahrlässigkeit kann die Versicherung abhängig vom Grad (leichtes, mittleres und
grobes) des Verschuldens des Versicherungsnehmers eine Kürzung der Leistung
vornehmen. Bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalls ist die
Versicherung leistungsfrei. Die Versicherung bleibt jedoch auch in diesen
Fällen zur Leistung verpflichtet, wenn das vorsätzliche Handeln des
Versicherungsnehmers weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
Leistungspflicht ursächlich war.
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