Die Telefonanschlussunterbrechung bei einem Wechsel des
Telekommunikationsanbieters darf nicht länger als einen Kalendertag dauern. Der
Gesetzgeber nimmt dabei sowohl den neuen als auch den alten Anbieter in die
Pflicht, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel
zu treffen. Die gesetzlich vorgesehene Bußgeldobergrenze bei Verstößen von
Telefonunternehmen gegen die Regelungen zum Anbieterwechsel liegt bei jeweils
100.000 Euro. Die Bundesnetzagentur hat jetzt gegen einen großen deutschen Telekommunikationsanbieter
aufgrund von Verstößen gegen die Pflichten beim Anbieterwechsel ein Bußgeld in
Höhe von 75.000 Euro verhängt. Bei Problemen während des Anbieterwechsels können
sich Verbraucher an die zum Anbieterwechsel geschaffene Beschwerdestelle bei der
Bundesnetzagentur wenden.
Weitere Informationen zum Thema und ein Beschwerdeformular findet
man unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Kundenschutz/Anbieterwechsel/anbieterwechsel-node.html
Telefonrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe