Grundsätzlich hat ein Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung
zu viel gezahlter Miete, wenn die tatsächliche Wohnfläche seiner Mietwohnung von
der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht,
da dann ein zur Mietminderung führender Mangel vorliegt. Voraussetzung für eine
Mietminderung ist aber, dass zwischen Mieter und Vermieter eine Vereinbarung
über die Mietwohnungsgröße zustande gekommen ist. Hierfür reicht es nicht, dass
eine bestimmte Mietwohnungsgröße in einer Annonce des Maklers angegeben wird.
Wenn im Mietvertrag keine Mietwohnungsgröße angegeben ist, müssen besondere
Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass Mieter und Vermieter
eine Vereinbarung über die Mietwohnungsgröße treffen wollten. Allein die
Angaben des Maklers, dass die Mietwohnung mindestens die in seinem Inserat
ausgewiesene Größe aufweist, ist keine der Vermieterseite zurechenbare Äußerung
im Hinblick auf die Vereinbarung einer bestimmten Mietwohnungsgröße. Es ist
grundsätzlich Sache des Mieters für eine Klarheit hinsichtlich der bestehenden
Mietwohnungsgröße zu sorgen. Wenn der Mietvertrag selbst keine Angaben über die
Mietwohnungsgröße enthält, ist dies ein Anzeichen dafür, dass der Vermieter
keine diesbezüglichen Zusagen tätigen will. Für eine stillschweigende
Vereinbarung über die Mietwohnungsgröße müssen dann besondere Umstände
vorliegenden, die der Mieter beweisen muss (Amtsgericht München, Urteil vom
16.12.2013, Az.: 424 C 10773/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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