Sonntag, 30. Juni 2013

Pflichtteilsergänzungsanspruch für vorgeburtliche Schenkungen

Die Vorschrift des § 2325 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung des Abkömmlings bereits im Zeitpunkt der Schenkung an den Dritten bestand (BGH, Urteil vom 23.05.2012, Az.: IV ZR 250/11). Für die Pflichtteilsberechtigung des Abkömmlings und den daraus resultierenden Anspruch ist allein der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend.



Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Unbefugtes Parken auf privaten Kundenparkplatz – Abschleppen rechtmäßig?


Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz (z.B. Supermarkt, Restaurant, etc.) stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGHZ 181, 233 ff.). Der jeweilige Fahrzeugführer ist daher verpflichtet, dem jeweiligen Grundstücksbesitzer den diesem aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden (z.B. aufgewendete Abschleppkosten) zu ersetzen. Unerheblich ist auch, ob der Fahrzeugführer beabsichtigte, nach Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren bzw. nach dem Öffnen des Supermarktes dort einzukaufen. Ein solches Vorhaben berechtigt den potentiellen Gast/Kunden nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch auf dem Gästeparkplatz/Kundenparkplatz abzustellen. Anderenfalls würden Parkplätze innenstadtnaher Restaurants/Supermärkte außerhalb der Öffnungszeiten quasi der Allgemeinheit zur freien Verfügung stehen, da Nutzer immer behaupten könnten, sie hätten später, innerhalb der Öffnungszeiten, noch das Restaurant/den Supermarkt aufsuchen wollen. Gästeparkplätze/Kundenparkplätze stehen nur Gästen/Kunden zur Verfügung. Gast/Kunde ist aber nur, wer das Restaurant/den Supermarkt während der Öffnungszeiten aufsucht. Gast/Kunde ist nicht, wer außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Parkplatz parkt. Er wird auch nicht dadurch zum Gast/Kunde, dass er vorhat, das Restaurant/den Supermarkt eventuell später als Gast oder Kunde aufzusuchen. Dies gilt umso mehr, als sich ein solches Vorhaben jederzeit ändern kann (Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 20.02.2012, Az: 33 C 3926/11).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verbotswidrige Mobilfunktelefonbenutzung durch Fahrlehrer am Beifahrersitz?

Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Die Bedeutung der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18 und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung. Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt. Führer eines Kraftfahrzeuges in diesem Sinne ist derjenige, wer das Kraftfahrzeug verantwortlich in Bewegung setzt, es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt, anhält, parkt oder nach Parkunterbrechung weiter fährt. Bei einem Fahrlehrer sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt seines Fahrschülers hinausgeht. Telefoniert der Fahrlehrer während einer Übungsfahrt mit seinem Mobilfunktelefon, so liegt keine verbotswidrige Mobilfunktelefonbenutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO vor (Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 21 OWi 64 Js 891/11-264/11).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 29. Juni 2013

Fahrtkostenerstattungsanspruch bei Vorstellungsgespräch

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch aufgefordert hat, muss er ihm zwar in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. Fahrtkosten). Dieser Aufwendungsersatzanspruch folgt aus §§ 670, 662 BGB. Allerdings begründet grundsätzlich nur ein ordnungsgemäß erfüllter Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Vorstellungsgesprächs gehört, dass der Arbeitnehmer zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich erscheint. Nimmt der Arbeitnehmer das Vorstellungsgespräch nicht zum vereinbarten Termin oder nicht pünktlich zum wahr, so hat er keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2012, Az:3 Sa 540/11).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Siegen

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Verwahrungspflichten und Schutzpflichten eines Ballettschulenbetreibers

Den Inhaber einer Ballettschule treffen Verwahrungs- und damit auch Schutzpflichten an von den Schülern mitgebrachten (Wert-)Gegenständen, nur ausnahmsweise. Eine Verwahrungspflicht besteht allenfalls dann, wenn eine Notwendigkeit oder ein Zwang zum Ablegen der Kleidung im Rahmen der Benutzung der Ballettschule besteht und der Nutzer bei der Inanspruchnahme der Leistung nicht in der Lage ist, von ihm mitgebrachte (Wert-)Gegenstände selbstständig zu beaufsichtigen, so etwa bei dem Besuch eines Theaters, einer Sauna oder einer Badeanstalt. In den übrigen Fällen bleibt es dabei, dass der Nutzer selbst Sorge für die von ihm mitgebrachten (Wert-)Gegenstände tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn durch den Ballettschulenbetreiber eine Gelegenheit zum Abstellen von Sachen oder Ablegen von Kleidung gegeben wird (AG Bad Segeberg, Urteil vom 27.06.2013, Az: 17a C 5/13).
 
 

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 28. Juni 2013

Facebook-Gruppe - Anspruch auf Administratoreinsetzung?


Meldet man eine Facebook-Gruppe über seinen Email-Account an, so kann man frei darüber entscheiden, ob man die Gruppe löscht oder einem Gruppenmitglied Administratorrechte für diese Gruppe einräumt oder dem Gruppenmitglied die eingeräumten Rechte wieder entzieht. Ein Gruppenmitglied welchem die eingeräumten Administratorrechte wieder entzogen wurde, hat gegenüber dem Gruppengründer keinen Anspruch auf die Wiedereinräumung der Administratorrechte (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az.: 4 C 409/12; Berufung zurückgewiesen: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 25.03.2013, Az.: 3 S 8/13).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 27. Juni 2013

Straßenverkehrsgefährdung – Fahren entgegen der Fahrtrichtung


Entscheidet sich ein Kraftfahrer dafür, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit bei seiner Fahrt dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar und ist strafbar (OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2013, Az.: 31 Ss 50/12).

§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 26. Juni 2013

Versicherungsfall – falsche Darstellung des Schadenshergangs durch den Versicherungsnehmer

Stellt ein Versicherungsnehmer einen Schadenshergang gegenüber dem Versicherer bewußt falsch dar, in der Absicht diesen über den tatsächlichen Schadenshergang zu täuschen, so entfällt der Versicherungsschutz auch dann, wenn der wahre Schadenshergang vom vereinbarten Versicherungsschutz umfasst worden wäre (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 12 U 204/12).
Bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungspflichten durch den Versicherungsnehmer kann sich der Versicherer trotzdem auf eine Leistungsfreiheit berufen, wenn die Pflichtverletzung (sog. Obliegenheitsverletzung) des Versicherungsnehmers generell dazu geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden bei der Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflichten zur Last gefallen ist.
 
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 25. Juni 2013

Unfall zwischen Fahrradfahrer und Auto auf Bürgersteig - Haftung

Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw tritt in diesem Fall vollständig zurück. Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahren (§ 2 Abs. 5 StVO) bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Nach § 2 Abs. 5 StVO müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr und ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Selbst wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrttempos oder einer um Sekundenbruchteile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 29.03.2011, Az.: 562 C 13120/10).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 24. Juni 2013

Automatische Eingangstüren – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist bei automatischen Eingangstüren nur dann anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen bei den Türen vorliegen. Der Einsatz automatischer Türen ist Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes im Alltag (z.B. bei Fahrstühlen, Supermarkttüren etc.) auch der Allgemeinheit geläufig. Der Benutzer einer automatischen Eingangstüre muss daher auch selbst auf Gefahren aufpassen, z.B. dass er sich nicht in der Tür einklemmt (Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2013, Az.: 224 C 27993/12).
 
 

Schadensersatzrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 23. Juni 2013

Urlaubsabgeltung - Verzicht des Arbeitnehmers

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch EU-Recht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister

Eintragungen über Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Die Tilgung von Eintragungen bestimmt sich nach § 29 StVG. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG), 5 Jahre u. a. bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen u. a. wegen Entscheidungen, in denen eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG), und 10 Jahre in allen übrigen Fällen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG). Sofern im Verkehrszentralregister mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, ist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 6 StVG erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 22. Juni 2013

Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung - Kündigungsfrist

Eine Kündigung muss durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 6 AZR 805/11).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Schadensersatzpflicht von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen

Für Schäden, die ein Arbeitnehmer an dem Eigentum des Arbeitsgebers grob fahrlässig verursacht, haftet er nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich in vollem Umfang. Der tatsächliche Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist, ohne dass am Grundsatz der grundsätzlich vollen Haftung gerüttelt wird, durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmten, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Damit können also grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer im Einzelfall in Betracht kommen. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung der maßgebenden Umstände zu entscheiden. Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Die Äquivalenz von Arbeitsentgelt und Risiko kann auch bei grober Fahrlässigkeit dazu führen, dass eine Schadensteilung eintritt. Den Arbeitnehmer darf keine ruinöse Ersatzpflicht treffen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Arbeitnehmer sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. für Handwerker die ausschließlich für den Arbeitgeber tätig sind), jedenfalls dann, wenn sie über ihre wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus vergleichbar einem Arbeitnehmer in einem organisierten Bereich tätig werden. Dann erscheint es geboten, dem „Arbeitgeber“ genauso wie bei seinen Arbeitnehmern das Risiko von Fehlleistungen in gewissem Umfang analog § 254 Abs. 1 BGB zuzurechnen (Hessisches Landesarbeitsgericht. Urteil vom 02.04.2013, Az.: 13 Sa 857/12).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Kündigung Arbeitnehmerin bei Fehlverhalten des Ehemannes gegenüber Vorgesetzten

Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber der Ehefrau rechtfertigt in aller Regel keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau. Schuldhaft handelt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung nur dann, wenn sie die dieser zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Arbeitnehmerin eine Vorgesetzte in einem Telefonat beleidigt und bedroht. Die Arbeitnehmerin konnte das Verhalten ihres Ehemannes jedoch nicht vorhersehen und die Äußerungen ihres Ehemannes auch nicht verhindern, so dass der Arbeitnehmerin kein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden konnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013, Az: 10 Sa 2339/12).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 19. Juni 2013

Gehölz- oder Baumbeschädigung – Schadensersatzansprüche des Geschädigten

Wird ein Gehölz oder ein Baum welche auf einem Grundstück angepflanzt sind beschädigt, so steht dem geschädigten Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§ 249 Abs. 1 BGB) oder ein Anspruch auf die Zahlung eines Geldbetrags als Schadensersatz (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu. Eine denkbare Ersatzbeschaffung ist bei Gehölzen oder Bäumen in der Regel nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Die Wertminderung kann im Falle der Beschädigung von Gehölzen oder Bäumen anhand der sogenannten „Methode Koch“ berechnet werden. Der Wertverlust wird bei der „Koch Methode“ dadurch bestimmt, dass die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes/Baumes erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände verringert. Die „Methode Koch“ ist auch in Fällen der Teilschädigung von Gehölzen oder Bäumen dazu geeignet, um den jeweiligen Minderwert des Grundstücks bzw. des Schadensersatzbetrages zu berechnen. Bei dem unbefugten Beschneiden von Pflanzen wird eine angemessene Wertminderung für die Zeit bis zu dem Nachwachsen berechnet. Im Falle einer Teilbeschädigung ist je nach Ausmaß der Schäden nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig. Bei gravierenden Schädigungen, beispielsweise einer dauerhaften erheblichen Verunstaltung oder Verkrüppelung, kann sogar der gesamte Zeitwert des Gehölzes oder Baumes vom Schädiger ersetzt verlangt werden (BGH, Urteil vom 25.01.2013, Az.: V ZR 222/12).
 
 

Nachbarrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 18. Juni 2013

Rücktritt vom Werkvertrag bei unerheblichen Mängeln?


Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht erheblich sind, können den Auftraggeber zum Rücktritt vom Werkvertrag berechtigen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung als erheblich anzusehen sind (Amtsgericht München, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 275 C 30434/12).
 
 

Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Hohle Wandfliesen in der Mietwohnung ein Mietmangel?

Befinden sich in einer Mietwohnung hohle Wandfliesen, so stellt dies einen Mietmangel dar, da der Mieter aufgrund der hohlen Wandfliesen z.B. keine Kleinmöbel oder handelsübliche Badezimmerutensilien an den Wänden befestigen kann. Der Vermieter ist zur Behebung der hohlen Wandfliesen verpflichtet, auch wenn dies zu einer zwangsweisen Neuverfliesung des Badezimmers führt (Amtsgericht Kiel, Urteil vom 08.05.2013, Az.: 113 C 344/12).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 17. Juni 2013

Fahrradunfall ohne Helm – Mitverschulden an der Kopfverletzung?

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen - sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden in Höhe von mind. 20 % wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013., Az: 7 U 11/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mietwohnung – Unzulässigkeit von Einbauten/Umbauten durch Mieter

Ein Vermieter kann mit einem Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen durch den Mieter an dem Vermietereigentum und der Mietwohnung nur mit der schriftlichen Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden dürfen. Wird im Mietvertrag ein solcher Einwilligungsvorbehalt vereinbart, so spielt es hinsichtlich der Unzulässigkeit von Einbauten/Umbauten durch den Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters keine Rolle, ob die Einbauten/Umbauten zu einer Verbesserung der Wohnqualität geführt haben und/oder optisch nicht störend sind. Es spielt hinsichtlich der Unzulässigkeit auch keine Rolle, ob die Einbauten/Umbauten fachgerecht oder durch eine vom Mieter beauftragte Fachfirma durchgeführt worden sind (AG München, Urteil vom 11.07.2012, Az.: 472 C 7527/12).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 16. Juni 2013

Berufsunfähigkeitsversicherung - Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

Wurden einem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass ihre richtige Erfassung nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort nicht Grundlage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.4.2012, Az.: 7 U 157/11).
 
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 15. Juni 2013

Rückbaupflicht eines Mieters bei Auszug - Schadensersatzpflicht

Nach § 546 BGB ist ein Vermieter dazu verpflichtet bei seinem Auszug, Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, ohne dass es darauf ankommt, diese Gegenstände durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes geworden sind (§§ 94,946 BGB) und ohne dass es darauf ankommt, ob der Vermieter der Einrichtung zugestimmt hat oder nicht. Verletzt der Mieter seine Rückbaupflicht, so stehen dem Vermieter gegenüber dem Mieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 281 BGB zu (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2013, Az.: 10 S 170/12).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Hotelgutschein - Unwirksamkeit

Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich“, führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages und der Kaufpreis kann vom Gutscheininhaber zurückgefordert werden (Amtsgericht Köln, Az.: 137 C 603/12, Urteil vom 28.03.2013).
 
 

Vertragsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 13. Juni 2013

Kilometerangabe bei Fahrzeugverkauf – Haftung des Verkäufers

Zeigt der Kilometerzähler eines als Gebrauchtwagen verkauften Fahrzeugs einen gegenüber der wirklichen Fahrleistung deutlich reduzierten Kilometerstand, so liegt ein Sachmangel des Gebrauchtwagens gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne der Gesamtfahrleistung ausgehen konnte. Ein Gebrauchtwagenkäufer kann regelmäßig davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe des Verkäufers sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs bezieht. Wer als Kraftfahrzeughändler in einer Internetanzeige die Kilometerlaufleistung eines Fahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt, muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Kilometerangabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr aufgeführt wird. Die ursprüngliche Kilometerangabe des Fahrzeugverkäufers ist konkludent Inhalt des geschlossenen Fahrzeugkaufvertrages geworden. Die Haftung eines Fahrzeugverkäufers für seine Kilometerangaben wird auch durch einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012, Az.: I-3 W 228/12).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 12. Juni 2013

Rückgabeprotokoll Mietwohnung – negatives Schuldanerkenntnis

Wird in einem Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten, dass in der Mietwohnung „keine Schäden feststellbar sind“ sind, so stellt diese Aussage des Vermieters ein negatives Schuldanerkenntnis zugunsten des Mieters dar. Der Vermieter kann aufgrund der Ausführungen im Wohnungsübergabeprotokoll später keine Schadensersatzansprüche mehr gegenüber dem Mieter geltend machen, selbst wenn dem Vermieter z.B. Sanierungskosten wegen einer „stark verrauchten Wohnung“ entstehen (AG Leonberg, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 7 C 676/12). Ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters liegt jedoch nicht für alle Mängel vor, wenn sich der Vermieter im Wohnungsübergabeprotokoll ausdrücklich die Geltendmachung seiner Rechte wegen Mängeln vorbehält, die von ihm bei der Abnahmeverhandlung nicht erkannt und auch nicht angesprochen wurden (AG Göppingen, Urteil vom 21.09.2012, Az.: 7 C 1855/09).
 
 
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 11. Juni 2013

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Aufhebung wegen Unverhältnismäßigkeit

Die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn die vorläufige Maßnahme bereits derart lange dauert (im Fall 14 Monate), dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Falles die weitere Fortdauer der Maßnahme nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem Verschulden der Justiz beruhen, oder teilweise auf ein Verschulden des Betroffenen zurückzuführen sind (AG Montabaur, Beschluss vom 24.02.2012, Az.: 2020 Js 12711/11 42 Cs).

 


Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 10. Juni 2013

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots aufgrund Zeitablaufs

Ein Fahrverbot wegen eines begangenen Verkehrsverstoßes hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Fahrerlaubnisinhabers im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Der Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist jedenfalls dann zweifelhaft und nicht mehr zu verhängen, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.01.2012, Az.: III-3 RBs 364/11).



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Rechnungsberichtigung - Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG allerdings voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss unter anderem die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Weist eine Rechnung einen Fehler auf, so entfaltet die Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2011, Az.: 2 V 149/11).

Steuerrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 9. Juni 2013

Fahrerlaubnisentziehung bei 18 Punkten - Beurteilungszeitpunkt

Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Verkehrszentralregister ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später - vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung - eintretenden Punktetilgungen. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.
 
 
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 8. Juni 2013

Hausverkauf – Hinweispflicht bzgl. Feuchtigkeitsschäden

Beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung, insbesondere die beabsichtigte Hausnutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Vor allem wesentliche Fehler oder Mängel eines Hauses oder eines Grundstücks dürfen daher vom Verkäufer regelmäßig nicht verschwiegen werden. Bei Haus- und Grundstücksmängeln, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Über Feuchtigkeitsschäden eines Hauses ist seitens des Verkäufers jedoch grundsätzlich aufzuklären. Gerade solche Mängel stellen offenbarungspflichtige Umstände dar. Der Verkäufer ist z.B. dazu verpflichtet, ungefragt einen Mangel in der Außenabdichtung zu offenbaren, wenn er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen Verdacht hat. Dies muss er auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch nicht abgeschlossen wurde oder der Verkäufer nach einem Sanierungsversuch zumindest mit dem Auftreten von weiteren Feuchtigkeitsschäden rechnet oder sie für möglich hält (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2013, Az.: 1 U 132/12 – 37).




Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 6. Juni 2013

MPU-Anordnung bei hohem Aggressionspotential?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber ein hohes Aggressionspotenzial besteht. Ein hohes Aggressionspotenzial wird bei einem Fahrerlaubnisinhaber angenommen, wenn dieser Straftaten begeht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken (wie z.B. bei der Begehung einer schweren oder gefährlichen Körperverletzung, einem Raub, dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, einer Beleidigung, einer Nötigung oder einer Sachbeschädigung (VGH Hessen, Beschluss vom 13.02.2013, Az.: 2 B 189/13).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 5. Juni 2013

Kündigung in der Probezeit wegen Zigarettengeruchs

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit oder später nicht mit der Begründung kündigen, dass der Arbeitnehmer bzw. dessen Kleidung nach Zigarettenrauch riecht. Der Arbeitnehmer muss vor dem Ausspruch einer Kündigung angehört und notfalls abgemahnt werden. Eine Kündigung ist selbst dann unwirksam und treuwidrig, wenn im Betrieb ein absolutes Rauchverbot herrscht und sich andere Arbeitnehmer und/oder Kunden über den Geruch beschweren (Arbeitsgericht Saarlouis,  Urteil vom 28.05.2013, Az.:  1 Ca 375/12).
 
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 3. Juni 2013

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern

Unter Lebenspartnern im Sinne der genannten Vorschriften sind nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu verstehen. Die erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern war verfassungsrechtlich geboten, da die Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war. Zur Begründung verwies das BVerfG darauf, dass eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner lebten. Lebenspartnern stünden Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprächen. Eine solche rechtlich verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und (eingetragenen) Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen Geschwistern nicht. Während Ehegatten gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einander grundsätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen und Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen (§ 2 LPartG), gibt es Geschwistern gegenüber keine solche rechtliche Verpflichtung. Anders als Ehegatten (§§ 1360 bis 1361, §§ 1569 bis 1586b BGB), Lebenspartner (§§ 5, 12 und 16 LPartG) und Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB) sind Geschwister einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. Geschwistern steht zudem kein Pflichtteilsrecht zu (BFH, Urteil vom 24.04.2013, Az.: II R 65/11).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 2. Juni 2013

Bundeszentralregister: Auskunftsanspruch des Betroffenen

Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Bundeszentralregister über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“ befinden. Nach § 42 Abs. 1 BZRG ist einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag mitzuteilen, welche Eintragungen über sie im Bundeszentralregister enthalten sind. Für tilgungsreife Eintragungen in der sog. Überliegefrist, gilt nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich um Eintragungen im Zentralregister. Über sie darf lediglich keine Auskunft mehr erteilt werden (§ 45 Abs. 2 S. 2 BZRG). Dieses Verbot der Auskunftserteilung betrifft nicht die Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass gegenüber Dritten keine Auskunft mehr erteilt werden soll, weil es sich bei den tilgungsreifen Eintragungen um solche handelt, die eigentlich schon getilgt sein müssten und nur deshalb noch weiter im Register enthalten sind, um die Tilgung bei ggf. verspäteter Mitteilung neuer Verurteilungen zu verhindern. Der Betroffene soll also durch das Auskunftsverbot geschützt werden, indem er bei Auskünften gegenüber Dritten so gestellt wird, als ob die tilgungsreife Eintragung bereits getilgt worden wäre (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 VAs 145/12, Beschluss vom 11.04.2013).
 
 
Strafrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Reiseabbruchsversicherung – Nichteinreichung eines Attestes

Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson einer Angehörigen der Reisenden, die normalerweise von den Reisenden betreut wird, erkrankt, hat der Reisende der Reiseabbruchsversicherung ein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson vorzulegen. Legt er der Versicherung kein entsprechendes Attest vor, kann die Reiseabbruchsversicherung die Auszahlung der Versicherungsleistungen verweigern. Weigert sich die Betreuungsperson zum Arzt zu gehen oder ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen, fällt dies in den Risikobereich der Reisenden (AG München, Urteil vom 30.11.11, Az.: 241 C 11924/11).
 
 

Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 1. Juni 2013

Mietminderung wegen Schimmel - Beweislast

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Vermieter nach der sogenannten Gefahrkreistheorie der Beweis, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen in der Mietwohnung zurückzuführen ist. Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen. Der Mieter muss nicht beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz der Mietwohnung zurückzuführen ist. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vermeintliches vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist (LG Bonn, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 6 S 69/12).

Wie häufig ein Mieter am Tag Lüften und Heizen muss, um eine Schimmelbildung zu verhindern ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach Ansicht des LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 61 S 21/12, muss ein Mieter höchstens 3Mal täglich lüften. In der Rechtsprechung hat beispielsweise das AG Berlin-Mitte (Urteil v. 28.05.2009 - 12 C 234/05) es für einen Mangel der Mietsache gehalten, wenn der Mieter zur Vermeidung von Schimmelbildung täglich 6 Mal lüften muss. Das AG Hamburg - St. Georg hält das Erfordernis, zur Vermeidung von Schimmelpilzbefall die Wohnung 3 mal täglich für ca. 9 Minuten zu lüften, als Erfordernis eines übermäßigen Lüftens (AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 19.02.2009 - 915 C 515/08). Das AG Dortmund (Urteil v. 20.11.2007 - 1 S 49/07) hat dies bei 7-maligem Lüften angenommen. Gemäß OLG Frankfurt (Urteil v. 11.02.2009 - 19 U 7/99, NZM 2001, 39) reicht es zur ordnungsgemäßen Belüftung einer Wohnung aus, dass morgens 2 mal und abends 1 mal quergelüftet wird. Das LG Hagen (Beschluss vom 19.07.2012 - 1 S 53/12) hat ein 4- oder 5-maliges Lüften für zumutbar gehalten.
 
 

Mietrecht Kreuztal/Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Hinweispflicht einer Fluggesellschaft bei Flugverspätung und bestehenden Ausgleichsansprüchen

Nach Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 ist eine Fluggesellschaft dazu verpflichtet, die Fluggäste über ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung gegenüber der Fluggesellschaft aufzuklären. Klärt eine Fluggesellschaft einen Fluggast nicht über seine Ansprüche auf Ausgleichszahlung gegenüber der Fluggesellschaft auf, so kann der Fluggast einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung gegenüber der Fluggesellschaft beauftragen. Über die Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 hinaus steht dem Fluggast ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren zu (AG Hannover, Urteil vom 31.07.2012, Az: 517 C 13641/11).



Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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