Entscheidet sich ein Kraftfahrer dafür, eine
Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er
insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen,
dass andere Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - sich darauf verlassen, dass
ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger
Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine
Geschwindigkeit bei seiner Fahrt dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu
schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c
Abs. 1 Nr. 2d StGB dar und ist strafbar (OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2013, Az.:
31 Ss 50/12).
§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl
er grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
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